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Der Deal mit dem Erbe

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2012, Az.: IV ZR 239/10

Der Erbverzicht:

Um eine einfache Erbauseinandersetzung zu ermöglichen, bietet es sich gelegentlich an, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe auf das Erbe, beispielsweise gegen eine Abfindung, verzichtet. Ein solcher Verzicht kann jedoch weitreichende Auswirkungen haben, die zunächst nicht zu überschauen sind.

Ausgangslage:

Die Beklagte verzichtete auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihren Eltern. Hiervon ausgenommen sollten jedoch ihre Kinder sein. Diese sollten pflichtteilsberechtigt bleiben. Die Eltern vereinbarten jedoch testamentarisch, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt wird, "..., über seine Beerbung neue von Ziffer III. dieser Urkunde abweichende Bestimmungen zu treffen; er darf dabei aber letztwillig immer nur solche Personen bedenken, die zum Kreis unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge gehören." Nachdem die Mutter der Beklagten verstarb, machte schließlich der Vater der Beklagten von vorstehender Regelung Gebrauch und setzte die Beklagte zur Alleinerbin und die Tochter der Beklagten (nachfolgend die Klägerin) zur Ersatzerbin ein.
Die Klägerin, die Tochter, sah sich um ihr Erbe gebracht und verlangte nach dem Ableben Ihres Großvaters von der Beklagten (ihrer Mutter) als Pflichtteil eine Zahlung von 85.000,00 EUR und weitere Auskunftsansprüche über den Bestand des Nachlasses. Einen Pflichtteilsanspruch hätte die Tochter dann, wenn sie als pflichtteilsberechtigt gilt. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn es jemanden gäbe, der gem. § 2309 BGB näher an dem Erblasser steht und damit selbst pflichtteilsberechtigt wäre. In Betracht kommt dabei die Mutter als Beklagte der Klägerin. Jedoch hatte diese selbst bereits auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet und ist schließlich nur durch die das neue Testament ihres Vaters als gewillkürte Erbin eingesetzt worden.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die klagende Tochter als Pflichtteilsberechtigte angesehen. Trotz dessen, dass die Mutter (Beklagte) zunächst auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtete, ist ihr Vater nicht gehindert, diese als seine gewillkürte Erbin einzusetzen. Allerdings greife hier die gesetzliche Fiktion nach § 2346 BGB, wonach die Mutter aufgrund ihres ursprünglichen Erbverzichtes so zu behandeln ist, als wäre sie bereits gestorben. So heißt es in § 2346 Abs.1 Satz 2 BGB:

„Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht“.
Das bedeutete aber auch gleichzeitig, dass der Tochter (Klägerin) nunmehr ein Pflichtteil zusteht, da diese durch den Verzicht der Mutter auf deren Platz in der gesetzlichen Erbfolge nachrückte.

Kommentar:

Diese Entscheidung ist unserer Meinung nach richtig, da es zwischen dem Erblasserwille der Eltern und den rechtlich bedeutsamen Gestaltungserklärungen der gesetzlichen Erben zu unterscheiden gilt. Der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht beruht auf dem freien Willensentschluss der Mutter. Wer einen Erbverzicht erklärt, muss sich an den Folgen seiner Erklärung festhalten lassen. Im vorliegenden Fall bedeutet das die Änderung der gesetzlichen Erbfolge durch „Nachrutschen" der eigenen gesetzlichen Erben.
Die Entscheidung ihres Vaters, sie dennoch wieder zur Erbin zu machen, ist durch die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit gedeckt. Ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht bedeutet nicht, dass die Mutter nicht mehr als testamentarisch bestimmte Erbin eingesetzt werden kann. Wer als testamentarischer Erbe berufen ist, kann allenfalls das Erbe ausschlagen.
Worauf die Mutter jedoch Einfluss nehmen kann, ist die Änderung der gesetzlichen Erbfolge. Indem man auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, rücken automatisch die eigenen gesetzlichen Erben in der Erbfolge nach und man wird so behandelt, als ob man „zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Im vorliegenden Fall konnte die Tochter durch den Erbverzicht gesetzliche Erbin des Großvaters werden. Die testamentarische Erbeinsetzung der Mutter hatte daher zur Folge, dass die Tochter als gesetzliche Erbin von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, so dass ihr ein Pflichtteilsrecht zusteht.
Ob dieser nicht unbedeutende Zahlungsanspruch der Tochter der ursprünglich zum Zeitpunkt des Erbverzichts noch durchaus verzichtswilligen Mutter zum Zeitpunkt des Erbfalls noch recht war, kann angesichts eines bis zum Bundesgerichtshofs geführten Rechtstreits bezweifelt werden. Daher kann nur angeraten werden, sich vor der Unterzeichnung eines notariellen Erbverzichts anwaltlicher Beratung zu bedienen, um nicht durch das Ausmaß seiner rechtlichen Erklärungen unangenehm überrascht zu werden.