Gesundheitswesen

Wettbewerb und Werbung im Gesundheitswesen

Ganz gleich ob Ärzte, Zahnärzte, Kliniken, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Pflegedienste oder Rettungsdienste. Sie alle sollen die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherstellen und sind dennoch Unternehmen, die am Markt um Kunden/Patienten bewegen werben müssen. 

Die Zeiten, in denen Werbung für Ärzte, Zahnärzte oder Apotheker generell aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen untersagt sind, sind längst vorbei. Spätestens seit den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Werbeverboten in den Berufsordnungen der Apotheker (BVerfGE 94, 372) und Ärzte (BVerfGE 85, 248) ist es auch diesen Berufsgruppen gestattet, für ihre Dienstleistung zu werben. Insbesondere anpreisend, irreführend oder vergleichend darf die Werbung dennoch nicht sein. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. 

Ausgestaltet werden die Werbemöglichkeiten durch verschiedene gesetzliche Vorschriften, die das Marktverhalten regeln und dem Wettbewerbsrecht unterliegen. An erster Stelle sind hierzu die Berufsordnungen der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, das Arzneimittelgesetz sowie die ArzneimittelpreisVO zu nennen. Es gibt jedoch auch zahlreiche wettbewerbsrechtlich relevante Vorschriften aus dem Heilmittelwerberecht oder dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung, die es zu beachten gilt.

Werberecht für Ärzte

Hinzugetretene Werbemöglichkeiten wie der Betrieb einer Internetseite für die eigene Arztpraxis oder der Betrieb einer Versandapotheke mit entsprechenden Onlineshop erhöhen den wettbewerbsrechtlichen Beratungsbedarf diese Berufsgruppen.

Doch auch neben den einzelnen Vorschriften treten häufig auch Fälle aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf. Beispielsweise stellt sich häufiger die Frage, wann eine Praxis als Ärztezentrum oder Ärztehaus oder Gesundheitszentrum bezeichnet werden kann oder wann man zulässigerweise die Bezeichnung Klinik oder Tagesklinik, bzw. Tierklinik verwenden darf. Auch haben Ärzte oder Apotheker stets zu bedenken, dass sie aufgrund ihrer gesetzlichen Stellung die Interessen ihrer Patienten bzw. Kunden zu wahren haben. Dies betrifft insbesondere Fälle der sogenannten Dreieckskopplung, bei welcher Konkurrenten feststellen, dass Kunden oder Patienten nicht sachgerecht beraten werden und beispielsweise als Verkaufsförderer für ihre Produkte eingesetzt werden. Daher stellen sich zumeist nachfolgende Fragen: 

  • In welchem Umfang dürfen Ärzte werben?
  • Wie lässt sich Werbung für Ärzte rechtssicher gestalten?
  • Welche gesetzlichen Vorschriften sind neben dem Wettbewerbsgesetz zu beachten?

Werberecht für Apotheker

Ebenfalls zu beachten sind die Werbebeschränkungen für Apotheker, welche sich bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes ergeben. 

  • In welchem Umfang dürfen Apotheker werben?
  • Welche werblichen Hilfsmittel (z.B. Werbegaben) dürfen Apotheker verwenden?
  • Welche apothekerspezifischen Vorschriften unterliegen dem Wettbewerbsrecht? 

Werberecht für Heilpraktiker und andere Gesundheitsberufe

Auch bei anderen Angehörigen der Heilberufe stellen die Marktzutrittsregelungen oft auch Marktverhaltensregelungen dar und sind deswegen wettbewerbsrechtlich relevant und nicht zu unterschätzen. 

Bei diesen und bei weiteren Fragen rund um das wettbewerbliche, bzw. werbliche Verhalten im Bereich des Gesundheitswesens stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Sommer, Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht sowie Herr Rechtsanwalt Nörig, Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Verfügung.