Werberecht für Architekten, Baugewerbe und Makler
Auch die Baubranche unterliegt mit ihren vielfältigen Berufsausübungsregelungen und sonstigen, dem Baugewerbe zugehörigen, Vorschriften dem Wettbewerbsrecht. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wie Werbung rechtssicher gestaltet werden kann, ohne die Vorschriften des Lauterkeitsrechts zu verletzen. Dabei gilt es sowohl die branchenspezifischen, als auch die übrigen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Spezialvorschriften und Marktverhaltensregelungen
- Wie kann Werbung für Architekten, Ingenieure und Handwerksbetriebe rechtssicher gestaltet werden?
- Wann dürfen z.B. Bezeichnungen wie „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Stadtplaner“ oder auch nur die Bezeichnung „Architektur“ verwendet werden?
- Wann darf ein Ingenieurbüro mit Leistungen eines Architekten werben?
- Wie kann Werbung für Maklertätigkeiten zulässig gestaltet werden?
- In wieweit ist z.B. die Preisangaben-Verordnung (PAngV) zu beachten?
Sonstige wettbewerbsrechtliche Vorschriften
Neben den spezialrechtlichen Vorschriften für Architekten, Ingenieure oder auch für Makler spielen die ohnehin bestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eine ebenso wichtige Rolle. Hierbei ist insbesondere das Verbot der irreführenden Werbung zu erwähnen, soweit sich z.B. Unternehmen mit "fremden Federn schmücken" oder ihr Unternehmen größer machen, als es tatsächlich ist. Auch die Verwendung von Siegeln, Güteabzeichen oder sonstigen Zertifizierungen kann der Irreführung unterliegen und damit wettbewerbswidrig sein.
Zu Fragen des Wettbewerb- und Werberechts stehen Ihnen Rechtsanwalt Götz Sommer, Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht sowie Rechtsanwalt Marc Nörig, Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Verfügung.