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Markenrechtsverletzung

Markenrechtsverletzung - Hilfe durch Rechtsanwalt Markenrecht Köln, Düsseldorf und Wiehl

Das Markengesetz bietet dem Markenrechtsinhaber oder einem Lizenznehmer bei Rechtsverletzungen die Möglichkeit, den Rechtsverletzer u.a. auf Unterlassen, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Eine Markenrechtsverletzung kommt dabei in unterschiedlichen Formen in Betracht. So nennt § 14 Markengesetz etwa

  • die Kopie einer Marke (Identitätsschutz)
  • die Anlehnung an eine Marke (Verwechslungsschutz) und durch
  • das Ausnutzen einer bekannten Marke (Bekanntheitsschutz)

Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung

Um eine Markenrechtsverletzung zu bejahen, müssen verschiedene gesetzliche, aber auch einige ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen gehört beispielsweise, dass die Markenrechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Die Markenrechtsverletzung muss damit in einem unmittelbaren Zusammenhang zu einer kommerziellen Tätigkeit stehen, wobei dies jede Handlung sein kann, welche auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist. Neben den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen liegt eine Markenrechtsverletzung jedoch erst vor, wenn die Benutzung der Marke etwa auch „markenmäßig“ erfolgt. Denn die Verwendung der Marke muss auch der Unterscheidung von Waren bzw. Dienstleistungen dienen.

Durchsetzung der Rechte bei einer Markenrechtsverletzung

Soweit dem Markenrechtsinhaber entsprechender Schutz zukommt, kann er Rechtsverletzern verbieten, das Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das wichtigste außergerichtliche Mittel ist dabei die Abmahnung. Hierdurch wird dem Rechtsverletzer die Markenrechtsverletzung aufgezeigt und gleichzeitig die Möglichkeit geboten, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Dies erfordert regelmäßig die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung des Rechtsverletzers. Wird diese nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist abgegeben, empfiehlt es sich, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, welche die Verletzungshandlung für die Zukunft untersagt. Soweit der Rechteverletzer dagegen keine Einwendungen erhebt, wird die Angelegenheit zumeist durch Abgabe einer sog. Abschlusserklärung erledigt. Wird diese hingegen nicht abgegeben, bleibt die Möglichkeit eines Klageverfahrens.

Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Rechte beruht dabei auf den folgenden Ansprüchen des Markenrechtsinhabers:

  • Unterlassung, (§ 14 Abs. 5 MarkenG)
  • Schadenersatz, (§ 14 Abs. 6 MarkenG)
  • Bereicherung, (§ 812 BGB)
  • Vernichtung , (§ 18 MarkenG)
  • Rückruf, (§ 18 MarkenG)
  • Auskunft, (§ 19 MarkenG)
  • Besichtigung, (§§ 19a, 19b MarkenG)
  • Urteilsbekanntmachung, (§ 19c MarkenG)

Abwehr unberechtigter Ansprüche

Ob eine Marken-, bzw. Kennzeichenrechtsverletzung vorliegt, ist im Vorfeld oft nicht eindeutig. Zahlreiche Faktoren spielen dabei eine Rolle, die je nach Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sind. Daher kommt es von Anfang an auf die richtige Strategie zur Abwehr oder Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche an. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen eine hohe Bekanntheit der Marke, bzw. eine Verwechslungsgefahr zu einer Marke angenommen wird. Stellt sich bei der Prüfung der Markenrechtsverletzung heraus, dass die Ansprüche zu Recht geltend gemacht werden, ist es unbedingt erforderlich, die richtigen Schritte einzuleiten, um den Schaden zu begrenzen.