Das Nottestament

Das Nottestament

Eigenhändige Testamente müssen handgeschrieben sowie mit Ort, Datum und Unterschrift des Erblassers versehen sein. Wenn ein Erblasser nicht mehr in der Lage ist, selbst zu schreiben oder einen Notar zu bestellen, der die Aufgabe für ihn übernimmt, kann unter bestimmten Umständen, i.d.R. eine Gefahrensituation, ein sogenanntes Nottestament errichtet werden. Ein solches Nottestament hat nur eine eingeschränkte Gültigkeitsdauer.


Ist die Erstellung eines Testaments, handgeschrieben oder durch den Notar, nicht mehr gewährleistet, kann der Testierende daher ein außerordentliches Testament erstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser in kürzester Zeit ableben wird beziehungsweise zumindest davon fest überzeugt ist. Nottestamente können unter anderem Bürgermeistertestamente oder Dreizeugentestamente sein:

Das Bürgermeistertestament:

Kann kein Notar mehr zum Aufsetzen des Testamentes geholt werden, weil das baldige Ableben des Erblassers zu befürchten ist, kann auch der Bürgermeister des Aufenthaltsorts ein Testament aufsetzen. Neben dem nahenden Tod des Erblassers ist die Gegenwart zweier weiterer Zeugen während der Niederschrift notwendige Bedingung. Das Testament muss vom Erblasser im Beisein der drei Anwesenden offiziell genehmigt und am Ende von allen Beteiligten unterschrieben werden.

Ein Bürgermeistertestament kann unter Umständen an Gültigkeit verlieren, wenn der Erblasser nach drei Monaten noch nicht verstorben ist. Dann ist davon auszugehen, dass ein Notar hätte bestellt werden können.

Das Dreizeugentestament

Kann weder ein Notar noch der Bürgermeister rechtzeitig zur Testamentsaufsetzung geholt werden, kann der letzte Wille auch durch drei Zeugen rechtgültig erstellt werden. Auch in diesem Fall wird wieder eine vom Erblasser genehmigte Abschrift erstellt und von allen Beteiligten unterschrieben.
Durch ein Nottestament soll auch Erblassern der letzte Wille ermöglicht werden, deren baldiges Ableben naht und die, beispielsweise durch einen Unfall oder eine Naturkatastrophe wie eine Verschüttung, weder in der Lage sind, ihren aktuellen Aufenthaltsort zu verlassen noch einen Notar zu bestellen.

 

Welche Risiken mit einem Nottestament einhergehen und welche Folgen eine Fehleinschätzung der Voraussetzungen eines Nottestaments haben kann, zeigt das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 10.02.2017 -15W587/15