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Stiftung gründen - karitative Zwecke

Gründung einer Stiftung nach dem Tod des Erblassers

Die Testamentsvollstreckung ist auch dann unerlässlich, wenn der Erblasser den Nachlass komplett oder teilweise einer Stiftung oder gemeinnützigen Einrichtung zuwenden möchte. Der Erblasser kann gegenüber dem Testamentsvollstrecker anordnen, eine Stiftung zu gründen, deren Satzung nach den Vorstellungen des Erblassers erstellt wird. Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker auch dafür zu sorgen, dass die beabsichtigten wohltätigen Ziele (z.B. Tierschutz, Forschung, Stipendien etc.) exakt nach Vorstellungen des Erblassers umgesetzt werden.

Eine Einflussnahme oder anderslautende Wünsche und Vorgehensweisen der Erben spielen dabei keine Rolle. Im Gegenteil. Nicht die Erben, sondern der Erblasser bestimmt, wie mit dem Nachlass zu verfahren ist. Der Testamentsvollstrecker übernimmt diese Vorgaben und setzt diese für den Erblasser nach dessen Tode um. Insofern ist die Rolle des Testamentsvollstreckers mit der eines Rechtsanwalts vergleichbar, der die Interessen seines Mandanten auch über dessen Tod hinaus vertritt und dessen Ideen verwirklicht.