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Testament selbst schreiben? Das ist zu beachten!

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte, wenn Sie das Testament selbst erstellen.

Die eigenständige Errichtung einer letztwilligen Verfügung, insbesondere in der Form eines handschriftlichen Testaments, birgt gewisse Hürden und ist dennoch für die Verwirklichung des Erblasserwillens von enormer Bedeutung. Folgend wollen wir Ihnen einige der wichtigsten Punkte aufzeigen. Bitte beachten Sie, dass dies keine abschließende Aufzählung ist.

Eigenhändigkeit

Grundvoraussetzung für die Errichtung eines Testaments ist eine eigenhändig, also handschriftlich, geschriebene Erklärung des Erblassers, vgl. § 2247 Abs. 1 BGB. Das gesamte Testament muss vom Erblasser persönlich niedergeschrieben werden. Dieses Erfordernis kann nicht ersetzt werden, da es der Echtheit des Testaments dient. Eigenhändig geschrieben heißt, dass das Testament nicht am PC erstellt, ausgedruckt und unterzeichnet werden darf, sondern insgesamt handschriftlich erstellt werden muss.

Ein Dritter darf bei der Errichtung des Testaments zwar unterstützend tätig werden (Abstützen des Armes, Halten der Hand). Allerdings muss der Erblasser den Schriftzug von seinem Willen abhängig machen und darf seine Hand folglich nicht unter eine fremde Herrschaft stellen. 

Unterschrift

Zudem muss das Testament zu seiner Wirksamkeit eigenhändig vom Erblasser unterschrieben werden. Die Unterschrift muss sich am Schluss der Urkunde befinden, da ihr eine Abschlussfunktion zukommt. Es muss ausnahmslos ersichtlich sein, von wem die Unterschrift herrührt. 

Datum und Ortsbezeichnung

Sinnvoll ist auch die Angabe von Datum und Ort. Dies ist zwar nicht zwingend, es handelt sich bei § 2247 Abs. 2 BGB um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“, es dient aber der Rechtssicherheit. Bei den Angaben ist auf die Vollendung des Testaments abzustellen. Insbesondere das Datum kann Auskunft über die Testierfähigkeit gebieten oder ein zuvor errichtetes Testament vollenden und ergänzen sowie Klärung darüber gebieten, welches von mehreren Testamenten zuerst errichtet wurde. Dies ist wichtig, weil ein zeitlich späteres Testament ein zeitlich vorgelagertes Testament widerrufen kann, vgl. § 2258 BGB. Ein Fehlen dieser Angaben führt aber in der Regel nicht zur Ungültigkeit.

Gemeinschaftliches Testament

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament niederschreibt, sofern beide Ehegatten das Testament eigenhändig unterschreiben, vgl. § 2267 BGB. Auch hier sollen Ort und Datum angegeben werden. 

Bei einem gemeinschaftlichen Testament gilt es zudem, die Bindungswirkungen zu beachten, insbesondere §§ 2270, 2271 BGB. Diese können etwa für den Widerruf von Bedeutung sein.

Fazit

Die eigenhändige Errichtung eines wirksamen Testamentes ist nicht einfach, es gibt viele Dinge zu beachten, damit das Testament auch wirklich zur vom Erblasser vorgesehenen Wirksamkeit gelangt. Vorliegend wurden lediglich die wichtigsten Punkte aufgegriffen und verdeutlicht. Da es sich um ein komplexes Themengebiet handelt, sollte nicht auf die Beratung durch eine Fachkraft verzichtet werden. 

Bei Fragen rund um das Thema Errichtung eines Testaments sowie zu sonstigen erbrechtlichen Fragen, stehen Ihnen die Anwälte Aline van Heesch und William Bauer jederzeit gerne zur Verfügung.