Filmrecht

Verträge im Film- und Fernsehrecht – Rechteeinholung, Jugendschutz und Lizenzen

Verträge rund um das Film- und Fernsehgeschäft erfordern einen gewissen Weitblick. Denn neben „normalem“ Vertragsrecht müssen die unterschiedlichsten Rechtsgebiete beachtet werden. Doch gilt es nicht nur die verschiedenen Rechtsgebiete im Blick zu haben. Auch die einzelnen Anspruchsberechtigten sind mit ihren Rechten ein nicht zu unterschätzender Faktor im täglichen Film- und Fernsehgeschäft.

Welche Verträge sind im Film- und Fernsehgeschäft unerlässlich?

Planungsstadium

Diese Frage hängt zumeist davon ab, in welchem Stadium sich die Produktion befindet. Im ersten Planungsstadium spielen Autoren- und Drehbuchverträge die entscheidende Rolle. Oft wird auch mit Optionsverträgen gearbeitet, wenn sich beispielsweise der Produzent die Rechte an einem Projekt für einen gewissen Zeitraum sichern möchte. Ziel des Planungsstadiums ist das Zustandekommen eines Verfilmungsvertrages.

Im Rahmen des Planungsstadiums stellen sich dabei häufig folgende Fragen:

  1. Ab wann ist ein Deal-Memo / Letter of Intent verbindlich?
  2. Was muss bei der Einräumung von Nutzungsrechten beachtet werden?
  3. Welche Nutzungsrechte müssen übertragen werden, welche nicht?
  4. Bedarf es einer umfassenden Auswertung? Welche Rechte sind hierfür erforderlich?

Produktion

Noch bevor der erste Drehtag beginnt, sollten sich sämtliche Beteiligten darüber im Klaren sein, welche Rechte der einzelne hat, bzw. welche Rechte im Laufe der Arbeiten erworben werden. In diesem Zusammenhang ist unerlässlich sich über Leistungsschutzrechte und Urheberrechte Gedanken zu machen.

Die Anspruchsberechtigten müssen sich dabei folgende Fragen stellen:

  1. Welche Rechte habe ich als Filmhersteller / Produzent?
  2. Welche Rechte müssen eingekauft werden? (z.B. Musikrechte)
  3. Welche Rechte verbleiben bei mir als Urheber des Werkes?
  4. Welche Rechte erhalten die Darsteller?

 

Allerdings spielt dort nicht nur das Urhebergesetz eine Rolle. Vielmehr sind auch arbeitsrechtliche und insbesondere auch steuerrechtliche Aspekte zu beachten. So können bereits Schwierigkeiten bei der Einordnung der verschiedenen Beteiligten auftreten, so dass man sich zwingend folgende Fragen stellen muss:

  1. Wann sind die Beteiligten Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Beschäftigte?
  2. Wann liegt eine freie Mitarbeiterschaft vor?
  3. Welche sozial- und steuerrechtlichen Schwierigkeiten ergeben sich hieraus?
  4. Wie können die Arbeitsverträge wirksam und gleichzeitig flexibel gestaltet werden?

 

Ein besonderes Augenmerk ist zudem auf die zwingend erforderliche umfassende Rechteeinholung nicht nur bei den unmittelbar Beteiligten, sondern ggf. auch bei Dritten zu richten. Für eine erfolgreiche Auswertung der Produktion hat der Produzent zu gewährleisten, dass ein lückenloser Nachweis in der Rechtekette erbracht werden kann.

Dabei stehen zunächst die Urheber- und Leistungsschutzrechte etwa des Autors, des Regisseurs, der Darsteller, Bühnenbildner und sonstigen Mitwirkenden im Mittelpunkt. Hier sind auch die gesetzlichen Vorschriften bezüglich einer angemessenen Vergütung für die Rechteeinräumung zu berücksichtigen. Im Falle eines krassen Missverhältnisses zwischen Vergütung und Erfolg der Produktion können etwa weitere Ansprüche der Urheber erwachsen.

Im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild hat die Rechtsprechung inzwischen sehr konkrete Anforderungen an die Qualität der erforderlichen Einwilligung entwickelt, die insbesondere in Hinsicht auf Reality-Formate, spontane Interview-Situationen im öffentlichen Raum aber auch schon bei der Einstellung von privaten Web-Videos in ein öffentlich zugängliches Internetportal zu beachten sind. Daneben müssen aber auch sonstige Rechte Dritter, wie etwa Musikrechte erworben sowie ggf. behördliche Genehmigungen eingeholt werden.

Jugendschutz

Nicht zu vernachlässigen sind bei sämtlichen Produktionen die Vorschriften des Jugendschutzes. Von der entsprechenden Jugendfreigabe sind schließlich die Sendezeit bzw. der sonstige uneingeschränkte Vertrieb und somit letztlich auch die Größe des potentiellen Publikums und damit entsprechende Werbeeinnahmen abhängig. Insofern gilt es, den Vorgaben des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutzstaatsvertrags gerecht zu werden, um eine möglichst weitreichende Freigabe durch die Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle bzw. der Kommission für Jugendmedienschutz zu erhalten.

Auswertungsstadium

Im letzten Stadium, dem Auswertungsstadium, geht es zumeist um sogenannte Sublizenzen, also um Lizenzen, die sich aus der Hauptlizenz (Beispielsweise zwischen Autor und Produzent) ableiten. Ein besonderes Augenmerk bei der dortigen Vertragsgestaltung ist darauf zu legen, dass dieser in einer einfachen und verständlichen Sprache verfasst wird, so dass Missverständnisse von vornherein ausgeschlossen werden können. Denn auch im Rahmen der Auswertung gilt die Zweckübertragungstheorie, wonach im Zweifel bzgl. des Rechteumfangs nur die für den vertraglich unmittelbar verfolgten Zweck eingeräumt wird. Prinzipiell kann zudem im Rahmen der Auswertung zwischen Filmverleih- und Filmvertrieb unterschieden werden. Entsprechend gibt es zahlreiche unterschiedliche Verträge:

  1. Verleihvertrag
  2. Vertriebsvertrag
  3. Bildtonträgervertrag
  4. Fernsehlizenzvertrag
  5. Web-TV-Vertrag

Hinzu kommen im Bereich der außerfilmischen Auswertung Vertragsgestaltungsmöglichkeiten im Bereich von Merchandising.