Presserecht

Presserecht für Medien, Verlage und Presse

Das Presserecht nimmt einen bedeutenden Teil des Medienrechts ein und spielt damit insbesondere für Medien, Verlage und Presseorgane eine bedeutende Rolle. Presseverlage finden sich dabei häufig mit der Frage konfrontiert, ob die Grenzen der zulässigen Berichterstattung noch eingehalten worden sind.

Welche konkrete Berichterstattung ist von der Pressefreiheit noch umfasst?

Obwohl die Pressefreiheit verfassungsmäßig geschützt ist, ist auf die richtige Art der Berichterstattung großen Wert zu legen. So ist beispielsweise bei der Verdachtsberichterstattung die Unschuldsvermutung immer mit zu berücksichtigen. Soweit die Recherchearbeit im Vorfeld nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung genügt, sehen sich Presseunternehmen oft mit Gegendarstellungen oder Berichtigungen sowie mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung konfrontiert.

Wann muss eine Gegendarstellung veröffentlicht werden? Wann sollte eine Zurückweisung erfolgen?

Gerade bei der Gegendarstellung ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen, nach welchen eine solche zu veröffentlichen ist, auch eingehalten wurden. Dabei gibt es zahlreiche bereits formelle Gründe, weswegen kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung besteht. Inhaltlich ist darauf zu achten, dass es sich um Tatsachen und gerade nicht um Meinungsäußerungen handelt. Soweit der Betroffene keine eigene Erklärung abgeben möchte, sondern lediglich von der Redaktion eine Richtigstellung oder beispielsweise eine Distanzierung verlangt, kann dies über den Berichtigungsanspruch erfolgen.

Wann hat eine Berichtigung Aussicht auf Erfolg?

Wie bei der Gegendarstellung auch, ist bei einem Berichtigungsanspruch eine von mehreren Voraussetzungen die unwahre oder unrichtige Tatsachenbehauptung. Soweit eine unwahre Tatsachenbehauptung durch die Presse verbreitet wurde, geht damit auch immer die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruches des Betroffenen einher.

Wann ist eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben?

Der Verlag, bzw. der Autor hat nicht nur bei der Wiedergabe falscher Tatsachenbehauptungen mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu rechnen, sondern insbesondere auch bei ehrverletzenden Äußerungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich derjenige gemäß § 186 StGB dann zugleich strafbar macht, soweit er in Beziehung auf einen anderen eine nicht erweislich wahre Tatsache behauptet, die denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Auch ein sonstiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Neben dem Unterlassungsanspruch besteht in der Regel zusätzlich die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches bzw. ein Anspruch auf Geldentschädigung.

Hierzu und zu weiteren Fragen des Presserechts beraten Sie die Anwälte unserer Kanzlei KBM Legal und setzen sich konsequent für Ihre Meinungs- und Pressefreiheit ein. Insbesondere Rechtsanwalt Götz Sommer, Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht berät und vertritt Sie vor Gericht u.a. in Angelegenheiten zur Gegendarstellung, Berichtigung, Unterlassung sowie im Hinblick auf damit einhergehende Schadensersatzansprüche.