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Glossar Erbrecht

Fachbegriffe im Erbrecht

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Bitte beachten Sie, dass das Glossar keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Gerne berät Sie unser Anwalt im Bereich Erbrecht in einem persönlichen Gespräch. 

Anzahl der gefundenen Fragen:  

Erbrecht

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  • Ausschlagen der Erbschaft

    Stirbt ein liebgewonnener Mensch, gehen mit diesem Verlust weitergehende Fragen einher, mit denen sich die Angehörigen und Erben zu beschäftigen haben. Es scheint selbstverständlich, eine Erbschaft anzunehmen. Nicht nur, dass es sich um den Nachlass eines Nahestehenden handelt, auch andere moralische Gründe bewirken, dass sich die Erben verpflichtet fühlen, sich gerade nicht mit dem Thema Ausschlagung der Erbschaft zu beschäftigen.

    Doch Obacht! Viele Menschen glauben, dass sie durch eine Erbschaft ein beträchtliches Vermögen erhalten. Dies ist in der Praxis aber leider nicht immer der Fall. Viele persönliche Gegenstände und Erinnerungen werden sich im Nachlass eines verstorbenen Angehörigen befinden, die eine persönliche und wertvolle Bereicherung für die Erben darstellen. Ob darüber hinaus Vermögensgegenstände vorhanden sind, muss im Einzelfall untersucht werden.

  • Behindertentestament

    Der Alltag einer Familie mit einem behinderten Kind erfordert von den Eltern meist viel Einsatz und Organisation. Sie sind für Ihr Kind da und opfern sich auf, um ihnen das Leben so angenehm wie möglich zu gestalten.

    Damit die fürsorgliche und liebevolle Versorgung des Kindes auch dann gewährleistet wird, wenn die Eltern ausfallen oder gar sterben, sollte frühzeitig festgelegt und damit geklärt sein, wer die Versorgung des behinderten Kindes übernimmt und welche Möglichkeiten bestehen, um die finanziellen Verhältnisse zu regeln. Hierzu empfiehlt sich ein so genanntes Behindertentestament.
    Ein Behindertentestament stellt eine besondere Form der letztwilligen Verfügung dar, das Sonderregeln für das behinderte Kind enthält.

    Bestimmung eines Vormundes

    Es gilt einen Vormund im Vorfeld  zu bestimmen, damit Sie die Betreuung Ihres Kindes sicherstellen. Auf diese Art und Weise können Sie die Belange und die Persönlichkeit Ihres Kindes genauso berücksichtigen, wie die Art der Behinderung. Bedenken Sie, dass im Falle eines minderjährigen Kindes das Versorgungsgericht eingeschaltet wird. Fehlt eine im Vorfeldgetroffene Regelung über den Verbleib des Kindes sowie die Person des Vormundes, entscheidet das Gericht.

    Finanzielle Absicherung: Vorerbe

    Daneben gilt es Ihr Kind finanziell abzusichern. Soweit Ihrem Kind Sozialleistungen gewährt werden, sollten Sie die damit einhergehenden  Folgen einer Erbschaft für Ihr Kind bedenken. Die  staatliche Unterstützung kann im Falle einer Erbschaft zeitweise entfallen, wenn durch das ererbte Vermögen die Kosten der Pflege übernommen werden können.

    Sie beugen vor, wenn Sie ein Behindertentestament erstellen und eine so genannte Vor- und Nacherbschaft regeln. Der Vorteil für Ihr Kind ist, dass es im Falle einer Vorerbschaft Leistungen aus dem Nachlass erhält, das Erbe als solches letzten Endes jedoch einem von Ihnen bestimmten Nacherben zusteht.

    Die Anordnung der Testamentsvollstreckung sichert zudem die Einhaltung der Ihrerseits zum Schutze Ihres Kindes aufgestellten Auflagen und Anweisungen. Aufgrund der Komplexität der Thematik sollte jedoch anwaltlicher Rat beigezogen werden.

  • Berliner Testament

    Als so genanntes „Berliner Testament“ wird ein Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament verstanden, in dem der Nachlass zwischen den Beteiligten besonders geregelt ist.

    Voll- und Schlusserbfolge

    Beliebt ist das Berliner Testament bei Ehepaaren in Form der Voll- und Schlusserbfolge, um dem überlebenden Ehepartner zunächst alleine zu begünstigen. Sinn und Zweck dieser Erbeinsetzung ist, dass sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Die Kinder werden in diesem Falle vorerst enterbt und beerben den zuletzt verstorbenen Elternteil erst nach dessen Ableben.

    Vor- und Nacherbschaft

    Daneben kann in einem gemeinschaftlichen Testament die Vor- und Nacherbschaft geregelt werden. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Vorerben ein und bestimmen beispielsweise ihre Kinder als Nacherben.

    Vollerbfolge mit Nießbrauchvermächtnis

    Schließlich können die Eheleute auch in ihrem Testament festlegen, dass die Kinder als Vollerben des erstverstorbenen Ehegatten eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten im Wege des Vermächtnis den Nießbrauch am Nachlass zuwenden.

    Erbrechtliche Bindung an die getroffenen Verfügungen

    Sollten Sie erwägen ein Berliner Testament zu erstellen, sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Wichtig zu wissen ist, dass die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen unter Umständen nach Ableben eines Ehegatten durch den anderen nicht mehr abgeändert werden können. Dies ist bei den sog. „wechselbezüglichen Verfügungen“ der Fall, deren Verbindlichkeit und gegenseitige Einhaltung die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung besondere Bedeutung beigemessen haben. Dies kann im Falle  einer Wiederheirat des überlebenden Ehepartners von Bedeutung sein, wenn der neue Partner als Erbe eingesetzt werden soll.

    Unabdingbar ist der Pflichtteil der Kinder

    Auch sollten Sie bedenken, dass die Kinder zwar beim Berliner Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Nicht zu vergessen ist aber, dass den Kindern nach wie vor ein Pflichtteil zu steht, den diese auch trotz etwaiger (Pflichtteil-) Strafklauseln im Testament beanspruchen können.

    Bedenken erbschaftssteuerrechtlicher Belange bei der Testamentsgestaltung 

    Gehört zu dem Nachlass des verstorbenen Ehepartners beispielsweise eine Immobilie, sollte bedacht werden, ob den Kindern diese wegen der bestehenden Steuerfreibeträge nicht bereits nach dem Tod des Erstversterbenden übertragen werden kann und dem Ehegatten beispielsweise ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt wird.

  • Erbausschlagung bei überschuldetem Nachlass

    Wichtig und für die Erben von Bedeutung sollte sein, dass keine beträchtlichen Schulden vom Erblasser zurückgelassen wurden. Andernfalls empfiehlt sich die Erbschaft auszuschlagen.

    Nehmen die Erben das verschuldete Erbe an, gehen auch die gesamten Verbindlichkeiten des Erblassers über. Das bedeutet, dass die Erben für die Schulden des Erblassers auch mit Ihrem persönlichen Vermögen aufzukommen haben.

  • Erbengemeinschaft

    Unter einer Erbengemeinschaft versteht man eine Mehrzahl von Hinterbliebenen, die den Nachlass eines Erblassers erben. Erbt eine einzelne Person, ist diese Alleinerbe. Erben mehrere Personen, die entweder gemeinsam in einem Testament bedacht oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge als Erben in Betracht kommen, werden diese als Miterben bezeichnet. Die Miterben sind verpflichtet, die Verwaltung und Auseinandersetzung des Erbes gemeinsam wahrzunehmen.

    Gemeinschaftliche Erbschaftsverwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

    Hat der Erblasser keine speziellen Anordnungen zur Aufteilung des Erbes getroffen, ist für die Auseinandersetzung des Erbes erforderlich, dass sich sämtliche Miterben auf eine Aufteilung des Nachlasses einigen. Sollten sich die Erben nicht einigen können, besteht zum Beispiel bei einem Grundstück die Möglichkeit, eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Der Versteigerungserlös kann sodann nach Erbquote unter den Erben verteilt werden.

    Teilungsanordnung des Erblassers im Testament

    Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung des Erbes sind nicht selten. Es empfiehlt sich daher bereits zu Lebzeiten einem Streit vorzubeugen, indem man bei der Errichtung eines Testaments die Aufteilung u.a. durch Vorausvermächtnisse und Teilungsanordnungen vorwegnimmt. Je konkreter der Erblasser seinen letzten Willen fasst, desto einfacher sollte sich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gestalten.

  • Erbfolge

    Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Ohne letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags kommt die gesetzliche Erbfolge zu tragen. Durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist klar bestimmt, welcher Erbteil dem Ehegatten zufällt und wie der Nachlass unter etwaigen sonstigen gesetzlichen Erben nach Rangfolge verteilt wird.

    Bei einer erbrechtlichen Beratung ist Ausgangspunkt stets die Erläuterung und Skizzierung der gesetzlichen Erbfolge. Sodann werden wir anhand Ihres Fall die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge besprechen und Ihnen durch testamentarische Gestaltungsvarianten darstellen, wie sich die Erbfolge verändern und an Ihre Vorstellungen anpassen ließe.

  • Erblasser

    Als Erblasser bezeichnet man eine natürliche Person, die ihren Angehörigen durch den eigenen Tod eine Erbschaft hinterlässt. Eine juristische Person, wie beispielsweise eine GmbH, kann mangels Tod nicht Erblasser sein.

  • Erbschaft

    Der Begriff Erbschaft ist gesetzlich geregelt und bezeichnet die Vermögensnachfolge einer verstorbenen Person, ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Vermögen um einen Vermögenswert oder Schulden des Erblassers handelt.

    Damit einhergehen Fragen wie, wer ist Erbe, wie kann ich eine Erbschaft ausschlagen, was bedeutet ein Pflichtteil etc.

  • Erbschein

    Damit sich ein Erbe als solcher ausweisen und über den Nachlass verfügen kann, bedarf es eines Erbscheins. Der Erbschein ist im Rechtsverkehr der einzige formalisierte Nachweis über die Erbenstellung. Durch einen Erbschein wird kraft öffentlichen Glaubens bescheinigt, dass ein Erbe des Vermögens sind.

    Oft reichen Banken aber auch notariell beurkundete Testamente aus. Fordern diese allerdings einen Erbschein, um über Guthaben und Konten zu verfügen, muss dieser beantragt werden. Bei Versicherungen ist im Einzelfall zu untersuchen, ob der Versicherungsschein bereits für die Auszahlung der Versicherungsprämien ausreicht.

    Antragsverfahren

    Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls, des Todes, seinen Wohnsitz hatte.

    Antragsberechtigung

    Der Erbe muss antragsberechtigt sein und den Antrag auf Erlass des Erbscheins schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts stellen und begründen.

    Folgender Personenkreis ist antragsberechtigt:
    •    Der Erbe und dessen Rechtsnachfolger, der Erbeserbe
    •    Der einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft für sich und/oder andere Miterben
    •    Der gesetzliche Vertreter von Erben (z.B. Minderjährige oder Behinderte)
    •    Der Vorerbe
    •    Der Nacherbe im Falle der Nacherbschaft
    •    Der Erbschaftskäufer auf Namen des Erben
    •    Der Abwesenheitspfleger für Erben unbekannten Aufenthalts

    Darüber hinaus sind ferner Personen antragsberechtigt, die Rechte der Erben kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung wahrnehmen und dazu einen Erbschein im Namen des Erben benötigen:
    •    Der bestellte Testamentsvollstrecker
    •    Der bestellte Nachlassverwalter
    •    Der bestellte Nachlassinsolvenzverwalter
    •    Der executor nach US-amerikanischem Recht bei Verwaltung inländischen Vermögens
    •    Der Nachlassgläubiger mit entsprechendem Titel
    •    Der Auseinandersetzungspfleger

    Grundbuchberichtigung

    Gehört zum Nachlass eines Erblassers eine Immobilie bzw. ein Grundstück, hat der Erbe eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen. Auch hierzu bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines Erbscheins. Entbehrlich ist der Erbschein nur dann, wenn der Erbe über ein von einem deutschen Notar beglaubigtes Testament mit angesiedelter Eröffnungsniederschrift verfügt, aus dem die Erbfolge hervorgeht.

  • Erbstreit

    Mehr noch als in den üblichen gerichtlichen Zivilverfahren besteht in aller Regel ein besonderer Augenmerk eines Anwalts auf die Beweisbarkeit und Beweislage, der allein daraus geschuldet ist, dass die maßgebliche Person – der Erblasser – verstorben ist und nicht mehr über die Hintergründe seines Testaments aufklären kann. Die meisten zeitaufwendigen und kostenträchtigen Verfahren beruhen auf einer missverständlichen Formulierung im Testament und der Aufgabe des Nachlassgerichtes, den Erblasserwillen anhand der Informationen zu bestimmen, welche von den zu diesem Zeitpunkt längst zerstrittenen Erben und den Personen, die behaupten, Erbe zu sein, bei Gericht eingereicht werden. Dass die Feststellung des wahren Erblasserwillens ohne schriftliche Dokumente und klare Formulierungen unter diesen Voraussetzungen nur schwer sichergestellt werden kann, sollte ein klares, unzweideutiges Testament wesentliches Ziel einer erbrechtlichen Beratung sein.

    Spätestens bei einer generationenübergreifenden Vermögensplanung sollte man sich die Frage nach der Werthaltigkeit stellen und die Kosten eines oder mehrerer Erbstreitverfahren zu Lasten des Familienvermögens mit einer professionellen Nachfolgeplanung vergleichen. Denn nicht selten entstehen bei erbrechtlichen Streitigkeiten hohe Gerichts- und Anwaltskosten, die oftmals nicht von Rechtschutzversicherungen gedeckt sind. Auch insoweit spart die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt in erbrechtlichen Fragen bares Geld, indem es unnötige Rechtstreitigkeiten zu vermeiden hilft.

  • Erbvertrag

    Nicht nur in einem Testament kann ein Erblasser über die Verteilung des Erbes verfügen und die Erbfolge festlegen. Auch ein Erbvertrag stellt eine Möglichkeit dar, um zu Lebzeiten zu bestimmen, wie und vor allem wer bedacht sein soll. Der Vorteil des Erbvertrags, welcher jedoch zugleich ein Nachteil sein kann, ist die Bindungswirkung, denen sich die am dem Vertrag beteiligten Personen unterwerfen.

    Es ist daher stets zu bedenken, ob man sich an das im Erbvertrag Festgehaltene binden oder ob man sich den jederzeitigen Rücktritt vorbehalten möchte.

    Vertragsschluss und Form des Erbvertrags

    Wirksam begründet wird ein Erbvertrag durch Einhaltung der notariellen Form. Darüber hinaus müssen die potentiellen Erben, deren unbeschränkte Geschäftsfähigkeit regelmäßig vorausgesetzt wird, entweder persönlich oder ihr Vertreter anwesend sein. Der Erblasser muss beim Abschluss des Erbvertrages zwingend anwesend sein.

    Einseitiger oder zweiseitiger Erbvertrag

    Ein Erbvertrag kann mit unterschiedlichen Folgen geschlossen werden. Einseitig oder zweiseitig. Wird ein Erbvertrag einseitig geschlossen, bindet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner, der dessen Angebot auf Abschluss des Erbvertrags annimmt. Im Gegensatz dazu setzt der Abschluss eines zweiseitigen Erbvertrags entsprechende Rechte und Pflichten der Vertragsparteien voraus. Diese binden sich im Erbvertrag gegenseitig. Sollten Änderungswünsche zwischen den Parteien bestehen, können diese grundsätzlich nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen, soweit sich eine Partei nicht den Rücktritt vorbehalten hat.

    Beispiele für den Abschluss des Erbvertrags

    Häufig werden Erbverträge, genauer gesagt zweiseitige Erbverträge zwischen Lebenspartnern geschlossen, die nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Auch generationenübergreifende Erbverträge sind keine Seltenheit. Wenn in der Familie offen über die Ausgestaltung der generationenübergreifenden Erbfolge gesprochen und eine erbvertragliche Lösung gefunden werden kann, können spätere Erbstreitigkeiten in der Regel vermieden werden.

    Im Rahmen von Unternehmensnachfolgen kann sich ein Erbvertrag dergestalt anbieten, dass der Erbe vertraglich abgesichert wird und eine Art Motivation zur Führung des Unternehmens erhält.

  • Erbverzicht

    Unter dem Begriff Erbverzicht versteht man den vertraglich vereinbarten Verzicht eines Erben, das Erbe nicht anzunehmen, sprich auf dieses Erbe zu verzichten. Damit der Erbverzicht wirksam ist, bedarf er der notariellen Beurkundung.

    Der Erbverzicht wird in der Regel als Gestaltungsmittel für eine organisierte Nachlassplanung eingesetzt, z.B. wenn eine Erbfolge aufgrund eines bindenden Erbvertrags bereits feststeht. Er wird häufig verbunden mit einer Abstandszahlung, d.h. einer Gegenleistung dafür, dass auf das Erbe verzichtet wird. Wann eine Erbverzichtsregelung sinnvoll ist und welche Möglichkeiten existieren, einen erklärten Erbverzicht eventuell wieder rückgängig zu machen, bedarf jedoch einer Rechtsberatung im Einzelfall.

  • Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

    Bei der Erbausschlagung ist zu beachten, dass eine Ausschlagungsfrist der Erbschaft von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht besteht, die zudem formbedürftig ist. Innerhalb dieser Frist ist der Nachlass zu überprüfen und herauszufinden, ob eine mögliche Überschuldung des Erbes gegeben ist und/oder welche weiteren individuellen Möglichkeiten bestehen.

    Wird diese Frist verpasst, sollte unverzüglich die Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz geprüft werden, um die persönliche Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

  • Nacherbe

    Bestimmt der Erblasser einen Erben, der erst nach einer anderen Person Erbe werden soll, spricht man von einem Nacherben.

    Die Besonderheit ist bei der Nacherbschaft, dass der Nacherbe den Erblasser persönlich beerbt und nicht Erbe des Vorerben ist. Das bedeutet, dass nicht die Erben des Vorerben den bereits von Anfang an bestimmten Nachlass des Erblassers erhalten, sondern der Nacherbe. Es besteht eine zeitliche Aufeinanderfolge und Festlegung der Erbschaft über mehrere Personen.

    Von Bedeutung ist, dass der Vorerbe grundsätzlich keine wirksamen Verfügungen ohne die Zustimmung des Nacherben treffen kann. Weder dürfen Gegenstände oder Grundstücke veräußert oder belastet werden. Erst Recht dürfen diese nicht verschleudert oder verschenkt werden. Das Gesetz sieht im Vorerben vom Grundsatz her eine Art Treuhänder, welcher das Vermögen für den Nacherben zeitweise zu halten bzw. erhalten hat.

    Etwas anderes kann gelten, wenn der Erblasser den Vorerben befreit hat. Hierzu muss der Erblasser explizit Befreiungen im Testament vorsehen (z.B. die Befreiung Grundstücke veräußern zu dürfen). Ist der Vorerbe nicht befreit, bedeutet das, dass dem Nacherben Kontroll- und Verfügungsrechte zustehen wie z.B.:

    •    Auskunftsansprüche zur Kontrolle der Nachlassverwaltung
    •    Hinterlegung von Wertpapieren etc.
    •    Risikolose Anlage von Barvermögen
    •    Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses

    Kommt der Vorerbe diesen Pflichten nicht nach, kann er sich gegenüber dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

  • Nachlass

    Den Nachlass bilden alle Vermögenswerte, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes besessen hat. Dieser geht als Ganzes auf den Alleinerben bzw. die Erbengemeinschaft über. Zu beachten ist, dass nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden des Erblassers in den Nachlass einfließen, so dass die Entscheidung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gut überlegt sein sollte.

  • Nachlassinsolvenz

    Stellt sich für den Erben nach Antritt der Erbschaft heraus, dass er nicht nur Wertgüter, sondern vor allem Schulden geerbt hat, stellt sich die Frage, wie mit dieser Situation umzugehen ist. Der Erbe übernimmt mit dem Erbfall sowohl die Vermögenswerte als auch die gesamten Schulden des Erblasser, möchte aber gerade nicht mit seinem Privatvermögen für geerbte Verbindlichkeiten aufkommen. Das Gesetz bietet in derartigen Fällen, in denen vor allem Schulden geerbt wurden, neben der Ausschlagung auch die Möglichkeit der Nachlassinsolvenz an.

    Die Ausschlagung ist an eine kurze Frist von sechs Wochen gebunden und oft stellt sich die Frage, wie mit einem  überschuldeten Erbe umzugehen ist, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Während die Ausschlagung des Erbes den Vorteil hat, sich mit einer einfachen Erklärung unmittelbar von dem gesamten überschuldeten Erbe zu lösen, hat die Nachlassinsolvenz den Vorteil, einen an sich werthaltigen Nachlass abwickeln zu können, ohne dass das eigene Vermögen gefährdet wird.

    So kann aus einem ererbten Gesellschaftsanteil bei einem profitablen Unternehmen ausreichend Ertrag erzeugt werden, um etwaige Schulden über einen gewissen Zeitraum abzubezahlen. Wenn Nachlassverbindlichkeiten sofort bedient, die Verbindlichkeiten aus den Nachlassmitteln allerdings nicht innerhalb von drei Wochen beglichen werden können, liegt ein Insolvenzgrund vor.

    Das Nachlassinsolvenzverfahren bietet den Erben in so einem Fall die Möglichkeit, den Nachlass in einem geregelten Verfahren verwalten und die Erblasserschulden abtragen zu können. Wie bei einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren sollen die Gläubigerinteressen und die Erbeninteressen in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. Ein Nachlassinsolvenzverfahren soll verhindern, einen an sich werthaltigen Nachlass unter Inkaufnahme hoher Verluste zerschlagen zu müssen. Vielmehr steht im Mittelpunkt das Erhaltungsinteresse der Erben und der zeitnahe und vollständige Forderungsausgleich der Gläubiger in einem geregelten Verfahren.

    Die Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens hat beim Insolvenzgericht unverzüglich nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses zu geschehen. Versäumt ein Erbe sich über den Nachlass hinreichend zu informieren, können Schadenersatzansprüche drohen bis hin zur Haftung mit dem eigenen Vermögen. Unwissenheit über die Schulden schützt den Erben nicht, soweit er sich über die Existenz der Schulden hätte informieren können.

  • Nachlassverwaltung

    Kann der Erbe nicht absehen, wie es um das Erbe gestellt ist, ob und in welcher Höhe Schulden bestehen, kann er beim Nachlassgericht die so genannte Nachlassverwaltung beantragen. Auch hierdurch soll das Privatvermögen des Erben geschützt und eine Lösung für den überschuldeten Nachlass gefunden werden.

  • Pflichtteil

    Grundsätzlich kann ein Erblasser frei über sein Erbe verfügen. Für einen engen Kreis von Angehörigen sieht der Gesetzgeber jedoch ein sogenanntes Pflichtteilsrecht vor. Der Erblasser darf Angehörige enterben, ein Art Mindesterbe, der so genannte Pflichtteil, steht den engsten Angehörigen indes zu.

    Im Falle der Enterbung können die ausgeschlossenen Angehörigen diesen Pflichtteil grundsätzlich einfordern, es sei denn, im Einzelfall bestehen schwerwiegende Gründe, die dem Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil aberkennen. Auch kann der Pflichtteilberechtigte gegen Zahlung einer Abfindung auf den Pflichtteil verzichten.

    Der Pflichtteilsanspruch ist allein auf den Ausgleich in Geld gerichtet. Ansprüche auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass bestehen nicht. Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Gegenstand aus dem Nachlass beanspruchen möchte, muss er sich mit den Erben einigen und den Wert des Gegenstands auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

    Folgender Personenkreis hat Anspruch auf Erhalt des Pflichtteils:

    •    Die Abkömmlinge des Erblasser, d.h. biologische Kinder sowie vom Erblasser Adoptierte
    •    Der Ehepartner des Erblassers
    •    Der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
    •    Die Eltern des Erblassers, soweit sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären

    Die Höhe des Pflichtteils

    Gesetzlich geregelt ist, dass sich der Pflichtteil aus der Hälfte des gesetzlich bestimmten Erbteils bestimmt. Das bedeutet, dass zunächst die gesetzliche Erbfolge bestimmt werden muss.

    Folgendes Beispiel soll die Berechnung des Pflichtteils veranschaulichen:

    Eine verwitwete Mutter hat einen Sohn und eine Tochter. Weitere Nachkommen sind nicht vorhanden. Stellt man auf die gesetzliche Erbfolge ab, würde den beiden Kindern jeweils die Hälfte des Erbes der Mutter zufallen. Da der Sohn enterbt wurde, steht ihm nur sein Pflichtteil zu. Das bedeutet, dem Sohn steht ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu, im vorliegenden Fall ein Viertel des Nachlasses.

  • Pflichtteilsverzicht

    Gibt der Pflichtteilsberechtigte seinem ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil am Nachlass des Erblassers auf, spricht man von einem Pflichtteilverzichts. Hiervon umfasst sind der Pflichtteilergänzungsanspruch und der Pflichtteilrestanspruch.

    Wirksam begründet wird ein Pflichtteilsverzicht durch einen notariell beglaubigten Vertrag zu Lebzeiten des potentiellen Erblassers. Regelmäßig wird der Pflichtteilsberechtigte nur gegen eine Abfindungszahlung auf den ihm zustehenden Pflichtteil verzichten. Allerdings kann ein Pflichtteilsverzicht auch Teil einer generationenübergreifenden Erbregelung sein. Durch den Pflichtteilsverzicht sollen spätere Angriffe auf die mit allen Familienangehörigen vereinbarte Lösung verhindert werden.

    Folgen des Pflichtteilsverzichts

    Wird einmal der Pflichtteilsverzicht erklärt und keinerlei Beschränkungen für die direkten Abkömmlinge des Pflichtteilsberechtigten vorgesehen, so stehen nicht nur dem Pflichtteilsberechtigte, sondern auch dessen Abkömmlingen keine Ansprüche mehr am Nachlass des Erblassers zu. Aufgrund der Wirkung des Pflichtteilsverzichts und der i.d.R. Endgültigkeit der Entscheidung sollte eine derartige Erklärung jedoch nur nach sorgfältiger Abwägung und Beratung abgegeben werden.

    Erben trotz Pflichtteilsverzicht

    Ein Pflichtteilsverzicht bedeutet nicht, dass der Erblasser den Verzichtenden nicht doch als Erben bestimmen kann. Ändert der Erblasser seine Meinung und will er den Pflichtteilsberechtigten mit bestimmten Gegenständen bedenken oder ihn doch zum Alleinerben bestimmen, ist dies möglich und zulässig.

    Der beschränkte Pflichtteilsverzicht

    Möchte der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht vom Nachlass völlig ausschließen, sondern diesen nur bestimmte Gegenstände oder Immobilien einschränken, ist es auch möglich, den Pflichtteilsverzicht hierauf zu beschränken.

    Folgende Gründe sprechen für einen Pflichtteilsverzicht:

    Es dürften zahlreiche persönliche wie auch wirtschaftliche Gründe für den Abschluss eines Pflichtteilverzichtsvertrags bestehen. In der Praxis findet man den Pflichtteilsverzicht, um einer Zerteilung des Nachlasses vorzubeugen. So zum Beispiel, wenn ein Unternehmen oder Immobilien betroffen sind und der Erblasser eine Fortführung des Unternehmens oder ein Verbleib des Grundstücks im Familienbesitz wünscht und die Geltendmachung des Pflichtteils diesen Wunsch durch den Entzug von Liquidität gefährdet würde.

    In derartigen Fällen werden Erblasser zu Lebzeiten versuchen, Pflichtteilsberechtigte in ihre Nachlassplanung einzubinden, damit im Erbfall ein Grundstück nicht verkauft oder mit Hypotheken belastet werden muss, um den auf Geld gerichteten Pflichtteil zu bedienen.

  • Testament

    Ein gutes Testament hat den Willen des Erblassers widerzuspiegeln – in der gebotenen Prägnanz und Klarheit, trotzdem allumfassend und abschließend. Nichts eröffnet mehr Streitpotential als ein zweideutiges, unklar formuliertes Testament.

    Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ermöglicht es daher, den Willen gerichtsfest festhalten zu lassen und sämtliche rechtliche und steuerrechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

  • Testamentsvollstrecker

    Das Verfassen eines ordentlichen Testaments und die genaue Umsetzung des Erblasserwillens ist eine Sache. Die Umsetzung des Erblasserswillens nach dem Tod des Erblassers eine andere.

    Ein Streit unter den Erben ist nicht ungewöhnlich und oft können selbst rechtlich eindeutige Klauseln von den Erben unterschiedlich ausgelegt werden. Um einem Erbstreit vorzubeugen, kann es bereits hilfreich sein, wenn eine neutrale Person als Testamentsvollstrecker im Testament benannt wird, die sich nach dem Tod um die Erfüllung und Umsetzung Ihres letzten Willes kümmert, das Vermögen nach Ihren Vorgaben verteilt, Schulden eintreibt, Gegenstände verkauft und etwaige den Erben auferlegte Auflagen überwacht.

    Ein Testamentsvollstrecker fungiert dabei als eine Art Treuhänder, der so lange eingesetzt wird, bis all die Anweisungen in dem Testament erledigt wurden bzw. das Erbe nach Ihren Wünschen verteilt ist.

    Bei Sonderkonstellationen ist ein Testamentsvollstrecker ein unverzichtbarer Bestandteil eines durchdachten Testaments. So kann ein Testamentsvollstrecker auch über längere Zeit Auflagen erfüllen, beispielsweise wenn ein Erbe noch minderjährig ist. Auch in einem sogenannten Behindertentestament darf eine Testamentsvollstreckereinsetzung nicht fehlen, um den Besonderheiten der Betreuung und Vermögenssorge gerecht zu werden.

  • Unternehmensnachfolge

    Eine wesentliche Fragestellung in der erbrechtlichen Praxis ist die Planung und Umsetzung der führungs- und kapitalmäßigen Überleitung der Unternehmensgeschicke auf einen Nachfolger. Während der Unternehmenswert oftmals einen hohen Anteil des Gesamtvermögens ausmacht und somit zwangsläufig bei einer langfristigen Vermögensplanung berücksichtigt werden muss, kann die vorzeitige Übergabe bzw. Beteiligung des Nachfolgers den eigenen Interessen zuwiderlaufen. Die weitere berufliche Tätigkeit im eigenen Unternehmen und Fragen der Alterssicherung bedürfen daher einer eingehenden Berücksichtigung in einer sinnvollen Vermögensplanung.

    Das Thema der Unternehmensnachfolge hat aufgrund der steuerlichen Auswirkungen zudem in enger Abstimmung mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu erfolgen. Hierzu kooperieren die Rechtsanwälte mit Ihrem Steuerberater und stimmen die einzelnen Schritte und Konzepte auf die Besonderheiten Ihres Unternehmens ab.

  • Vermächtnis

    Mit einem Vermächtnis können Sie in Ihrem Testament festlegen, dass die von Ihnen eingesetzte Person einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache aus dem Nachlass erhalten soll. Oftmals wird die Regelung eines Vermächtnisses verwendet, um bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass auszusondern, um sicherzustellen, dass z.B. eine Immobilie als Ganzes auf einen Begünstigten übergeht. Hierdurch soll eine Erbauseinandersetzung vermieden werden, bei der sich die Erben nicht auf eine Aufteilung einigen können und im schlimmsten Fall eine Teilungsversteigerung einer Immobilie beantragt werden muss.

    Das Vermächtnis ist daher neben der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) eine hilfreiche Gestaltungsmöglichkeit, um den Nachlass zu verteilen. Leider gibt es immer noch eigenhändig formulierte Testamente, die durch eine nicht juristische Verwendung des Wortes „Vermachen“ eine Verwechslung mit der Einsetzung von Erben hervorrufen. So kann z.B. die „vermachte“ Immobilie einen Großteil des Erbes ausmachen, eine andere Person jedoch als Erbe eingesetzt worden sein. Eine derartige Konstellation führt zwangsläufig zu testamentarischen Auslegungsfragen für die ein Rechtsanwalt herbeigezogen werden wird.

    Erleichtern Sie daher sich und Ihren Erben die ohnehin schwierigen Nachlassfragen und investieren Sie die Zeit in die Gestaltung eines Ihren Willen eindeutig wiedergebenden Testaments. So können Sie sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch tatsächlich detailgetreu umgesetzt wird.

  • Vermögensplanung

    Je früher Sie sich mit der Frage der Erbfolge befassen, desto mehr Optionen und Handlungsspielräume stehen Ihnen zur Verfügung, erbschaftssteuerliche und erbrechtliche Problemstellungen zu umgehen bzw. zu beseitigen.

    So ist die vorweggenommene Erbfolge in Form von z.B. Schenkungen zu Lebzeiten zwar eine Möglichkeit, das spätere Anfallen der Erbschaftsteuer auf die verschenkten Werte zu vermeiden. Allerdings sind dabei wiederum rechtliche und steuerliche Fragestellungen zu beachten, die eine qualifizierte Beratung erforderlich macht. So kann es oftmals nicht im Sinne des Schenkenden sein, seine Verfügungsgewalt frühzeitig aufgegeben und wesentliche Vermögenswerte vorzeitig an seine künftigen Erben verteilt zu haben. Spätestens wenn im Alter eine Versorgungslücke entstehen sollte, dürfte die anfängliche Großzügigkeit, bereits zu Lebzeiten derartige Entscheidungen getroffen haben, bereut werden.

    Wie bei allen langfristigen Entscheidungen bedarf es daher einer gründlichen Vorbereitung und Planung sowie letztlich einer rechtlich gelungenen Umsetzung, für die man qualifizierten Rechtsrat hinzuziehen sollte. 

  • Vorerbe

    Entscheidet sich ein Erblasser dazu, sein Vermögen zunächst einer Person und später einer anderen Person zufallen soll, spricht man von einer Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Der Vorerbe ist der zeitlich zuerst bedachte Erbe. Ihm gebührt das Erbe auf Zeit. Nicht seine Hinterbliebenen, sondern der Nacherbe erhält das ursprüngliche Erbe.

    Ob und welche Rechte und Pflichten dem Vorerben obliegen, entscheidet der Erblasser insoweit, ob er den Vorerben von Verfügungsbeschränkungen befreit oder nicht.

    Der nicht befreite Vorerbe

    Von Gesetzes wegen ist der Vorerbe nur dann von etwaigen Verfügungsbeschränkungen befreit, wenn diese ausdrücklich im Testament aufgeführt sind. Ist dies nicht der Fall, bestehen für den Vorerben Einschränkungen in der Nutzung und Verwaltung des Nachlasses. Er hat den Nachlass grundsätzlich für den Nacherben zu erhalten und kann ohne dessen Zustimmung keine weitgehenden Anordnungen treffen.

    Folgende Pflichten bestehen gegenüber dem Nacherben:

    •    Auskunftsansprüche zur Kontrolle der Nachlassverwaltung
    •    Hinterlegung von Wertpapieren etc.
    •    Risikolose Anlage von Barvermögen
    •    Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses

    Kommt der Vorerbe diesen Pflichten nicht nach, kann er sich gegenüber dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.

    Der befreite Vorerbe

    Der Erblasser kann jedoch seinen Vorerben auch von den gesetzlich auferlegten Beschränkungen befreien, so dass er weitestgehend frei über den Nachlass verfügen kann. Diese Konstellation findet man oft bei Eheleuten, in denen die Eheleute ihren Kinder das Vermögen hinterlassen wollen, aber der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten abgesichert werden soll. Eine Haftung des Vorerben ist in solchen Fällen auf die böswillige Verminderung des Nachlasses beschränkt, z.B. wenn das Vermögen durch Verkäufe unter Wert geschmälert wird, um den Nacherben die Erbsubstanz zu entziehen.