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Produkt- und Markenpiraterie

Fälschungen, Produkt- und Markenpiraterie

Geschäfte mit Produktpiraterie, Fälschungen und Markenpiraterie florieren. Nicht zuletzt die zunehmende Globalisierung und der damit verbundene Abbau von Handelshemmnissen erleichtert es Kriminellen zunehmend, Fälschungen und Plagiate grenzüberschreitend abzusetzen und damit erheblichen wirtschaftlichen Schaden anzurichten. Besonderes häufig werden dabei Konsumartikel wie Kleidung, Arzneimittel und Körperpflegeprodukte gefälscht oder nachgeahmt. Doch auch Maschinen, Werkzeuge, Anlagen und andere Komponenten der Investitionsgüterindustrie werden immer mehr zum Ziel von Marken- und Produktpiraterie. Dies zeigt eine Studie des Verbands Deutscher Maschinen-und Anlagenbau e.V. aus dem Jahr 2014 wonach mehr als zwei Drittel der Verbandsunternehmen von Produkt- und Markenpiraterie betroffen sind. Für das Jahr 2015 schätzt die OECD, dass sich der weltweite Schaden der infolge von Piraterie und Fälschungen entsteht auf 1,7 Billionen US-Dollar beläuft.

Rechtsverletzungen

Häufig lassen sich Rechtsverletzungen im Bereich des Markenrechts ausmachen, soweit Marken oder geographische Herkunftsbezeichnungen betroffen sind. Hierbei handelt sich zum Beispiel um den klassischen Fall, dass Kleidungsstücke mit einem fremden und geschützten Markenlogo versehen und in den Verkehr gebracht werden. Auch Verstöße aufgrund des Urheberrechts sind keine Seltenheit. Hier spielt insbesondere die Digitalisierung und die damit enorm vereinfachte Vervielfältigung von geschützten Werken aus Bereichen wie Musik, Film oder Kunst eine tragende Rolle für urheberrechtliche Verletzungen. Ebenfalls oftmals berührt werden Bereiche des Patentrechts, etwa wenn patentierte Produkte wie technische Anlagen oder Medikamente kopiert werden.

Durch den zunehmend vereinfachten internationalen Warenverkehr spielen auch Grau- oder Parallelimporte eine erhebliche Rolle. Dabei handelt es sich um Originalware, welche auf einem nicht dafür bestimmten Markt in den Verkehr gebracht wird.

Schutz vor Piraterie

Um sich verstärkt beim grenzüberschreitenden Warenverkehr gegen Markenpiraterie zu schützen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beschlossen worden. Neben der inhaltlichen Ausdehnung der Zuständigkeitsbefugnisse der Zollbehörde ist auch das Antragsverfahren neu geregelt worden. So kann die Zollbehörde inzwischen ohne Antrag eines Rechteinhabers tätig werden. Allerdings muss hierfür ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegen. Eine wirksame Grenzbeschlagnahme kann jedoch letztlich nur durch einen entsprechenden Antrag erfolgen, wobei nicht selten mit sogenannten „White Lists“ gearbeitet wird, soweit sich der Antrag lediglich auf bestimmte Produkte bezieht. Dass es hierbei zu Kollateralschäden kommen kann liegt auf der Hand. Um nicht nur in einem solchen Fall effektiven Rechtsschutz zu  erhalten, ist es ratsam so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten. Insbesondere vor dem Hintergrund laufender Fristen.

Verfahren

Soweit es sich um die Ein- oder Ausfuhr von Produkten in oder aus dem Gemeinschaftsgebiet der EU handelt, kommt in der Regel die Verordnung (EG) Nr.1383/2003 zur Anwendung, auf welcher Grundlage die Zollbehörden tätig werden können. Handelt es sich um innergemeinschaftlichen Warenverkehr, so finden in der Regel die nationalen Bestimmungen Anwendung. Dabei stellen sich folgende Fragen:

1.)    Liegt ein wirksamer Antrag des Rechteinhabers vor?

2.)    Liegen Anhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vor, die eine Beschlagnahme rechtfertigen?

3.)    Liegt eine Beschlagnahmeposition vor, unter welcher der Zoll tätig werden darf?

4.)    Welche Rechte kann der Rechteinhaber oder Eigentümer/Besitzer geltend machen?

5.)    Lohnt es sich einen Widerspruch gegen die Beschlagnahme einzulegen?

6.)    Welche Auskunfts- bzw. Besichtigungsrechte bestehen?

7.)    Wann kann die Ware wieder freigegeben werden?

Rechtsmittel

Legt der Eigentümer oder Besitzer gegen die Beschlagnahme des Zollamtes einen Widerspruch ein, so wird der Anspruchsberechtigte unverzüglich hiervon unterrichtet. Er hat dann im Wege einer einstweiligen Verfügung die Möglichkeit über die Verwahrung der Waren eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, soweit er den Antrag auf Beschlagnahme aufrechterhalten will. Um auch hierbei einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es unbedingt erforderlich so frühzeitig wie möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen.