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Aufhebungsvertrag

Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Der Aufhebungsvertrag - für die gütliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beenden, haben die beiden Parteien die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Der Aufhebungsvertrag löst dabei - wie eine Kündigung - den bestehenden Arbeitsvertrag auf. Vom arbeitsrechtrechtlichen Aufhebungsvertrag zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag. Dieser regelt die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses, das bereits durch Ausspruch einer Kündigung beendetet worden ist.

Form, Frist, Inhalt und Pflichten für Arbeitgeber beim Aufhebungsvertrag

Wie beim Arbeitsvertrag besteht auch beim Aufhebungsvertrag die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber müssen eigenhändig auf der gleichen Urkunde unterschreiben oder bei mehreren gleichlautenden Urkunden die Ausfertigung für die jeweils andere Partei. Zu beachten ist, dass der Betriebsinhaber oder ein entsprechend befugter Vertreter unterschreibt. Generelle Fristen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gibt es hingegen nicht. Im Allgemeinen kann dieser jederzeit ohne Beachtung von Fristen zwischen dem Unternehmen bzw. Arbeitgeber und dem Angestellten bzw. Arbeitnehmer geschlossen werden. Auch inhaltlich sind die Parteien frei. Zu beachten sind bei vorformulierten Standardvereinbarungen, dass diese Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen und der Transparenzkontrolle unterliegen können.

Wird der Aufhebungsvertrag von Seiten des Arbeitsgebers angestrebt, bestehen im Einzelfall für den Arbeitgeber Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Zum Beispiel hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über nachteilige Folgen mit der Beendigung des Arbeitsvertrags aufzuklären, wie etwa im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeldanspruch. Welche Pflichten zusätzlich bestehen können, ist stark vom Einzelfall abhängig und bedarf einer vorherigen Prüfung.

Worauf Arbeitgeber achten sollten

Neben den erwähnten Schutzvorschriften sollten Arbeitgeber außerdem verschiedene weitere arbeitsrechtliche Aspekte bei der Aufhebung von Arbeitsverhältnissen im Blick haben. Dazu zählen unter anderem die nachvertragliche Regelung von betrieblichen Renten- bzw. Altersversorgungen, Dienstwagen und einem Diensttelefon. Zumindest in Fällen von leitenden Angestellten, Führungskräften oder Vertriebsmitarbeitern sollten ein wirkungsvolles nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Sprachregelung ebenfalls essentieller Bestandteil des Aufhebungsvertrags sein. Oft unterschätzt wird in diesem Zusammenhang auch die nachvertragliche Regelung von Erfindungen des Arbeitsnehmers für das Unternehmen.

Anspruch auf Abfindung

Generell hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. Ist dazu auch im Aufhebungsvertrag keine Regelung getroffen worden besteht kein einklagbarer Anspruch des Arbeitnehmers. Es wäre jedoch äußerst ungewöhnlich, dass beim Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags Arbeitnehmer regelmäßig und ohne weiteres auf eine Abfindungszahlung verzichten. Insbesondere dann, wenn es sich um Angestellte mittlerer und höherer Hierarchieebenen handelt, diese bereits eine lange Betriebszugehörigkeit aufweisen und arbeitsrechtlich keinen Kündigungsanlass geben. Daher kann es häufig sinnvoller sein im Rahmen des Aufhebungsvertrags strategisch klug einzelne Positionen miteinander zu verhandeln, bevor man sich mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert sieht.

Die Rechtsanwälte von KBM Legal beraten und unterstützen Sie bei intensiv bei der Gestaltung eines Aufhebungsvertrags bzw. Abwicklungsvertrages und zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie mit geschickter Taktik sowohl den scheidenden Arbeitnehmer als auch sich selbst zufrieden stellen.

Bei Verhandlungen zu einem Aufhebungsvertrag treten häufig folgende Fragestellungen auf:

  • Welche Form, welchen Inhalt hat ein Aufhebungsvertrag?
  • Was ist im Aufhebungsvertrag zu der betrieblichen Altersvorsorge und einem Dienstwagen aufzunehmen?
  • Kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden?
  • Empfiehlt sich die Aufnahme einer Abgeltungsklausel?
  • Welche Fürsorge- und Belehrungspflichten hat der Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Konsequenzen?
  • Wann muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über ein Widerrufsrecht belehren?
  • Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erhalt einer Abfindung?
  • Muss der Betriebsrat vor Abschluss des Aufhebungsvertrags gehört werden?
  • Wann kann der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag anfechten bzw. widerrufen?