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Marken

Marken - Unterscheidung unterschiedlicher Markenerscheinungen

Wortmarke

Die beliebteste Markenform stellt zumeist die Wortmarke dar. Dazu heißt es in § 7 Markenverordnung: „Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben.“ Wortmarken können dabei als sogenannte Einwortmarken wie beispielsweise „Mercedes“ oder als Mehrwortmarken wie beispielsweise „Coca Cola“ angemeldet werden. Zulässig sind auch kurze Sätze wie beispielsweise „Ich liebe es“.

Bildmarke

Die Bildmarke stellt den Anmelder regelmäßig vor die Frage, ob er die Marke in Schwarz/Weiß oder in der individuellen Farbe eintragen lassen möchte. Dabei gilt es zu beachten, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schutzumfang einer Schwarz/Weiß-Bildmarke auch gegenüber farbigen Abbildungen besteht. Das bedeutet, dass der Schutzumfang einer Schwarz/Weiß-Bildmarke weiter reicht, jedoch auch mehr Angriffsfläche bietet, als der einer in Farbe eingetragenen Marke.

Wort-/Bildmarke

Die Wort-/Bildmarke ist eine sogenannte Kombinationsmarke. Diese ist eintragungsfähig, wenn die Schrift durch die Kombination mit einem Bild einen individuellen und eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis darstellt. Auch hier gilt es zu beachten, dass die Wort-/Bildmarke in Schwarz/Weiß oder in der individuellen Farbe eingetragen werden kann.

Dreidimensionale Marke

Eine weitere beliebte Erscheinung ist die dreidimensionale Marke oder auch 3D-Marke. Als solche sind ausschließlich körperliche, also gegenständliche Zeichen schutzfähig. Dabei kann es sich sowohl um die konkrete Gestaltung der Ware selbst als auch um deren Verpackung handeln. Hierbei kommt es darauf an, die wesentlichen Merkmale und typischen Besonderheiten des Schutzgegenstands deutlich darzustellen. Dazu können bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Besonders ausgefallen oder komplex muss die Darstellung nicht unbedingt sein, entscheidend ist vielmehr regelmäßig eine ausreichend hohe Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Prominente Vertreter von für sich genommen relativ schlichten Gestaltungen sind etwa die kastenförmige Milchschnitte, die pyramidenförmige Toblerone oder die Rundungen der Coca-Cola Glasflasche.

Hörmarke

Unter dem Begriff der Hörmarke werden sämtliche akustisch wahrnehmbaren Zeichen zusammengefasst. Hierunter fallen also einzelne Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche, soweit sie sich graphisch darstellen lassen. An die Darstellung sind nach der Rechtsprechung des EuGH sieben Anforderungen zu stellen. Sie muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Die Markenverordnung lässt für die Darstellung einer Hörmarke seit 2003 nur noch das klassische Notensystem zu. Eine der bekanntesten melodischen Hörmarken in Deutschland ist etwa der Telekom-Jingle. Klänge und Geräusche, die sich nicht in Notenschrift ausdrücken lassen, wie z.B. das Brüllen des Löwen der Produktionsfirma MGM, können über die Darstellung durch ein sog. Sonagramm zwar auch weiterhin Markenschutz erhalten, dies jedoch grundsätzlich nur noch über die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

Bewegungsmarke

Die Bewegungsmarke schützt einen konkreten Ablauf von Bewegungen bzw. eine Abfolge von bewegten Bildern. Die graphische Darstellung erfolgt über eine kommentierte Reihe von Einzelbildern, anhand derer sich wie bei einem Daumenkino der betreffende Bewegungsablauf nachvollziehen lässt. Danach sind grundsätzlich sowohl natürliche Bewegungen als auch künstliche, also gezeichnete oder animierte Bildfolgen eintragungsfähig. Der Bewegungsablauf muss sich allerdings durch eine gewisse Prägnanz auszeichnen. Nicht selten finden sich Kombinationsmarken bestehend aus Bildfolgen und Hörzeichen. Als Beispiel bietet sich auch hier der brüllende MGM-Löwe an. Besonders häufig erscheinen Bewegungsmarken in Werbespots im Kino, Fernsehen oder in Onlinemedien sowie als kurze charakteristische Einspieler zur Kennzeichnung von Fernsehsendern oder einzelnen Sendungen. Eine weithin bekannte Bewegungsmarke ist etwa das Hinführen zweier waagerecht gehaltener Finger zum Auge, mit der das ZDF unter dem Slogan „Mit dem Zweiten sieht man besser“ wirbt.

Farbmarke

Der Farbmarkenschutz bezieht sich grundsätzlich nicht auf eine einzelne Farbe, sondern in der Regel auf eine bestimmte Form oder Kontur, die in einer oder mehreren Farben gehalten ist. Der Übergang von einer Bildmarke zu einer konkreten Farbmarke kann sich häufig als fließend erweisen. Die Darstellung von Farbmarken erfolgt anhand von internationalen Farbklassifikationssystemen, beispielhaften bildlichen Darstellungen sowie bei Mehrfarbenmarken unter Angabe der Anordnung und des jeweiligen Anteils der einzelnen Farbtöne.

Zu den selteneren und dennoch wegen ihrer immensen Reichweite keineswegs unbedeutenden Marken gehört die sog. abstrakte oder auch konturlose Farbmarke, durch die andere Unternehmen von der Verwendung einer konkret bezeichneten Farbe innerhalb der betroffenen Waren- und/oder Dienstleistungsklassen ausgeschlossen werden können. Der Nachweis der erforderlichen Unterscheidungskraft sowie das Überwinden der Freihaltebedürftigkeit stellen sich aus nachvollziehbaren Gründen regelmäßig als außergewöhnlich schwierig dar. Insbesondere muss durch Verkehrsbefragungen belegt werden, dass ein überwiegender Teil der Verbraucher die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen allein anhand der geschützten Farbe erkennt. Im April 2014 stand sich die Beiersdorf AG diesem Problem gegenüber. Der Konzern hat sein "Nivea-Blau" beim Deutschen Patent- und Markenamt als konturlose Farbmarke Blau schützen lassen. Das Konkurrenzunternehmen Unilever stellte jedoch einen Antrag auf Löschung der Farbmarke, da die Farbe lediglich als dekorativer Hintergrund des bekannten weißen Schriftzuges genutzt werde. Eine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits ist bisher noch nicht abzusehen. Vor allem für einfarbige abstrakte Farbmarken finden sich daher kaum mehr als eine Handvoll Beispiele. Für das Milka-Sortiment der Firma Mondolez ist etwa eine Farbmarke Lila oder für die Telekom das charakteristische Magenta eingetragen worden.

Positionsmarke

Durch die Positionsmarke lässt sich die konkrete, gleich bleibende Platzierung, d.h. die Anordnung und die Art und Weise der Anbringung eines bestimmten Zeichens auf einer Ware schützen. Für die Eintragungsfähigkeit eines Positionszeichens kommt es insbesondere auf den Grad der Unterscheidungskraft an. Zwar sollen hieran nach der Rechtsprechung keine zu strengen Maßstäbe geknüpft werden. Gleichwohl sind jedenfalls die üblichen Kennzeichnungsgepflogenheiten innerhalb der betroffenen Warengruppe zu berücksichtigen, sodass eine Eintragung für allgemein gebräuchliche Markierungen ausscheidet. Die Positionierung eines Zeichens sollte vielmehr so speziell sein, dass der Verkehr allein aus ihr auf die Identität des Herstellers schließen kann. Dieses Kriterium erfüllt etwa das rote Levis-Fähnchen an der Gesäßtasche von Jeanshosen oder auch die die roten Streifen auf den Sohlen von Schuhen der Firma Lloyd. Divergierende Auffassungen bestehen hingegen zu dem typischen „Knopf im Ohr“ von Stofftieren der Marke Steiff. Während das DPMA die Eintragung einer entsprechenden Marke ohne weiteres vorgenommen hat, lehnte das HABM eine Eintragung des Knopfes wegen Branchenüblichkeit ab.

Tastmarke

Neben den zahlreichen visuellen Erscheinungsformen von Marken sind nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich auch sogenannte sensorische Zeichen markenschutzfähig. Für diese haptischen Marken hat der BGH die Eintragungsfähigkeit in einem Beschluss von 2006 ausdrücklich anerkannt. Haptische Zeichen werden einerseits im Bereich der Blindenschrift umfassend angewandt. Darüber hinaus finden sie Verwendung etwa bei Maschinenteilen, die so verbaut sind, dass sie nur schwer in Augenschein genommen, dafür aber ertastet werden können. Als problematisch kann sich allerdings die graphische Darstellbarkeit des haptischen Zeichens ergeben. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der Bestimmtheit einer objektiven und detaillierten Beschreibung des den Wahrnehmungsvorgang auslösenden Gegenstands.

Geruchs- und Geschmacksmarke

Auch die sogenannten olfaktorischen bzw. gustatorischen Marken unterfallen grundsätzlich der theoretischen Eintragungsfähigkeit sensorischer Zeichen. Denn eine bestimmte Ware und damit auch ihre Herkunft lassen sich anerkannter Weise auch anhand ihres Geruchs oder Geschmacks identifizieren. Dies lässt sich etwa an dem Wiedererkennungswert bestimmter Düfte namhafter Parfumhersteller nachvollziehen. Praktisch steht einer Eintragung aber zumindest bislang die Unmöglichkeit einer graphischen Darstellung von Gerüchen und Geschmäckern entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH wird den Anforderungen an die grafische Darstellung weder durch eine chemische Formel noch durch eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Probe oder die Kombination dieser Elemente genügt.