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Anfechtung einer Betriebsratswahl

Anfechtung einer Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren als solche verstoßen wurden, ohne dass eine Berichtigung erfolgt ist und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. So ist eine Wahlanfechtung dann wirksam, wenn bekannt wird, dass der Arbeitgeber Einfluss auf seine Arbeitnehmer genommen oder die Betriebsratswahl gar verhindert hat. Zugleich gilt die Wahl auch dann als unwirksam, wenn der Wahlvorstand vorgegebene Fristen nicht eingehalten hat.

Anfechtungsfrist

Zu beachten ist die Anfechtungsfrist, die zwei Wochen beträgt und mit Aushang des Wahlergebnisses zu laufen beginnt.

Anfechtungsberechtigung

Angefechtungsberechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht

Die Anfechtung erfolgt, indem ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht fristgerecht eingereicht wird. Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren.

Rechtsfolge – Auswirkung der Anfechtung

Wird die Betriebsratswahl erfolgreich angefochten, wird dem Betriebsrat mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die Grundlage für sein Bestehen entzogen. Das bedeutet, dass die vom Betriebsrat bis dahin ergangenen Entscheidungen wirksam sind. Ist die Betriebsratswahl demgegenüber nichtig, hat der Betriebsrat von Anfang an nicht bestanden und konnte überhaupt nicht wirksam agieren.

Unsere Anwälte von KBM Legal beraten und vertreten Sie als Betriebsrat oder Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht sowie dem Bundesarbeitsgericht.