Wettbewerb & Verkehr
Ein im Wettbewerbsrecht sehr relevanter Bereich ist der Bereich Verkehr. Kfz-Händler sind davon ebenso betroffen wie Werkstätten, Tankstellen oder Personenbeförderungsunternehmen.
Kfz-Handel
Macht ein Autohaus Werbung für ein bestimmtes Fahrzeug, sind die Marktverhaltensregeln der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ebenso zu beachten wie die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV). Dies betrifft insbesondere die nachfolgenden Fragen:
- Welche Informationen zur Motorisierung eines Fahrzeugs müssen in der Werbung mitgeteilt werden?
- Was ist bei Tageszulassungen zu beachten ist?
- Was ist unter dem „Kfz-Endpreis“ zu verstehen?
- Welche Preisbestandteile sind enthalten?
Da Fahrzeuge vermehrt auch über Internet-Plattform vertrieben werden, sind Kfz-Händler nicht lediglich auf Ihrer eigenen Website, sondern vielmehr auch auf Plattformen wie mobile.de, eBay-Kleinanzeigen und autoscout24 auf ein vollständiges und fehlerfreies Impressum angewiesen. Werben Autoverkäufer zudem mit der Möglichkeit einer Fahrzeug-Finanzierung, sind gegebenenfalls weitere diesbezügliche Informationspflichten zu erfüllen.
Auch die allgemeinen Regelungen des Wettbewerbsrechts zu der Werbung mit Sternchenhinweisen oder mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP), zu Besonderheiten von Werbung per Fax oder E-Mail („Wir kaufen ihr Fahrzeug“) oder aber zu besonderen Werbeaktionen, die nur für einen bestimmten Zeitraum Gültigkeit haben, sind im Kfz-Handel zu beachten.
Werkstätten
Betreiber von Werkstätten haben insbesondere die Marktverhaltensregelungen der Handwerksordnung (z.B. Werbung mit Meistertitel) zu beachten. Bieten sie für Ihre Kunden auch ganz oder teilweise die Unfallabwicklung an, kann es sich insoweit um eine Nebentätigkeit handeln, die den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) unterliegt. Insoweit ist bei Werbeaussagen besondere Vorsicht geboten, um nicht durch Mitbewerber auf Unterlassung oder Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden. Erhöhter Beratungsbedarf besteht auch bei Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Selbstbeteiligung bei Versicherungen stehen. So ist etwa die Werbung mit einer kostenlosen Steinschlagreparatur unzulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Versicherung die Selbstbeteiligung gegenüber dem Kunden erhebt.
Tankstellen
Tankstellen sind längst nicht mehr nur Verkaufsstellen von Kraftstoffen, sondern inzwischen auch erste Anlaufstelle für alle, die spätabends oder nachts noch Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs kaufen möchten.
Damit haben Tankstellen nicht mehr lediglich die Sonderregelungen hinsichtlich der Preisauszeichnung (vgl. § 8 PAngV), sondern tagtäglich auch die Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und teilweise auch des Gaststättengesetzes (GastG) beachten. Insbesondere hinsichtlich des Verkaufs von Alkohol an Jugendliche sind Testkäufe durch Mitbewerber oder Verbraucher-/Wettbewerbsverbände nichts Außergewöhnliches.
Personenbeförderung
Immer wieder sind Personenbeförderungsunternehmen der Beobachtung durch Mitbewerber oder Verbänden ausgesetzt, die zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) berechtigt sind.
Bundesweite Bekanntheit dürften dabei zwischenzeitlich die Rechtsstreitigkeiten rund um das Unternehmen „Uber“ sowie die Rabattaktionen der App „MyTaxi“ erlangt haben. Dies zeigt, dass der Markt, auch und gerade hinsichtlich der verschiedenen Werbemöglichkeiten, in Bewegung ist.
Wann ein Unternehmen ein Taxiunternehmen ist und wann es sich um ein Mietwagenunternehmen handelt, für das die zusätzlichen Beschränkungen nach § 49 Abs. 4 PBefG (z.B. die Rückkehrpflicht) gilt, ist für mögliche Werbemaßnahmen und die Organisation der unternehmensinternen Abläufe entscheidend. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, wann es sich bei der Beförderung einer gesundheitlich eingeschränkten Person um eine „Krankenfahrt“ und wann um einen „Krankentransport“ handelt, für den dann wiederum die Regelungen des Rettungsdienstgesetzes des jeweiligen Bundeslandes zu beachten sind.
Zu Fragen des Wettbewerbs- und Werberechts stehen Ihnen Rechtsanwalt Götz Sommer, Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht, sowie Rechtsanwalt Marc Nörig, Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz, gerne zur Verfügung.