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Wenn das Erbe nichts Gutes bringt...

Nicht immer ist das Erbe mit einem Geldsegen verbunden. Mit dem Todesfall treten die Erben auch in alle Pflichten des Erblassers ein.

Die Erbenhaftung


Grundsätzlich haftet der Erbe unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Als Folge dessen tritt er umfassend an die Stelle des Erblassers. Damit kann eine enorme finanzielle Belastung des Erben einhergehen, der er nicht gewachsen ist.     

Von den Nachlassverbindlichkeiten erfasst sind unter anderem Erblasserschulden. Auch Erbfallschulden wie Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse oder Auflagen sind tangiert und können eine enorme Belastung darstellen.     

Dennoch ist es für viele Betroffene keine Option die Erbschaft trotz Schulden auszuschlagen. Oftmals hegten die Erben eine enge persönliche Beziehung zu dem Erblasser. Dadurch haben auch einzelne Gegenstände einen besonderen persönlichen Wert gewonnen, die man sich nicht nehmen lassen möchte.

Problemlösung

Die Haftung des Erben kann durch mehrere Handlungsmöglichkeiten beschränkt werden.    

Zunächst einmal lässt sich das Anwachsen der Schulden durch eine Erbausschlagung verhindern, § 1942 BGB. Mit der Ausschlagung der Erbschaft geht das Erbe an die gesetzlich vorgesehenen nachstehenden Erbberechtigen über. Sofern alle Erben diese ausgeschlagen haben, geht das Erbe an den Fiskus. Zu beachten ist, dass das Erbe jedoch nur ausgeschlagen werden kann, wenn es nicht zuvor angenommen wurde (§ 1943 BGB) und die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen erfolgt ist (§ 1944 BGB). 
Zudem kann den Schulden durch eine so genannte Nachlassverwaltung begegnet werden, § 1975 BGB. Dabei beschränkt sich die Haftung auf den Nachlass. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände werden dabei auf einen Nachlassverwalter übertragen und der Erbe verliert die Prozessführungsbefugnis für alle den Nachlass betreffenden Streitigkeiten. Sinn und Zweck der Nachlassverwaltung ist die Befriedigung der Gläubiger.     

Ach das Instrument der Nachlassinsolvenz steht als weiteres Mittel der Haftungsbeschränkung zur Verfügung, § 1975 BGB. Auch hierbei findet eine Befriedigung der Gläubiger ausschließlich aus der Erbmasse statt. Das Recht, die Gegenstände des Nachlasses zu verwalten und über sie zu verfügen geht dabei auf den Insolvenzverwalter über. Auch hier verliert der Erbe die Prozessführungsbefugnis. 

Eine weitere Möglichkeit ist die Erhebung der sog. Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB. Die Dürftigkeitseinrede nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses. Eine Überschuldung ist nicht erforderlich. Der Erbe hat hierbei den vorhandenen Nachlass den Gläubigern zur Verfügung zu stellen, § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB. Ist gar kein Nachlass vorhanden kann der Erbe die Erschöpfungseinrede erheben, §§ 1989, 1973 BGB.

Als weitere Möglichkeiten bestehen u.a. noch die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB), der Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB), sowie der Einrede der Überschwerung des Nachlasses (§ 1992 BGB). 

Fazit

Sofern man nicht bereit ist, die Erbschaft auszuschlagen, bieten die vorstehend beschriebenen Handlungen die Möglichkeit, eine Beschränkung der Erbenhaftung herbeizuführen. Auf diese Weise kann der Erbe sich einer Haftung widersetzen, wenn der Nachlass nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Da es sich um ein komplexes Themengebiet handelt, sollte nicht auf die Beratung durch eine Fachkraft verzichtet werden.    

Bei Fragen rund um das Thema der Erbenhaftung sowie zu sonstigen erbrechtlichen Fragen stehen Ihnen die Anwälte Aline van Heesch und William Bauer jederzeit gerne zur Verfügung.