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YouTube

YouTube - Rechte, Informationspflichten, Werbung

Eine erhebliche Zahl verschiedenster Kanäle von YouTube-Stars und solchen, die auf dem besten Weg dorthin sind, macht dem klassischen linearen Fernsehen zunehmend starke Konkurrenz. Dies betrifft nicht nur die reinen Zuschauerzahlen, sondern damit einhergehend auch den finanzkräftigen Werbemarkt.

Bei entsprechender Resonanz auf die angebotenen Inhalte und daraus resultierenden hohen Klick- und insbesondere Abonnenten-Zahlen lassen sich mit eigenen Channels nicht unerhebliche Einnahmen erzielen. Um als Youtuber nachhaltig erfolgreich sein zu können, gilt es jedoch, zahlreiche rechtliche Fallstricke zu umgehen.

Urheber-, Marken-, und Persönlichkeitsrechte

An erster Stelle sind hier Gefahren durch möglicherweise betroffene Rechte Dritter zu nennen. Bei der Erstellung und Verbreitung von Video-Clips sind insbesondere die Urheber- und Leistungsschutz- und nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte sämtlicher beteiligten bzw. aufgenommenen Personen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für dargestellte Gegenstände, wie z.B. Kunstwerke. Denn auch hierfür sind zunächst entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Hiervon können grundsätzlich auch die sogenannten Let’s-Play-Videos betroffen sein, soweit etwa an einzelnen Figuren oder sonstigen Objekten Urheber- oder auch Markenrechterechte bestehen, wobei sich Spielehersteller oft mit der entsprechenden Nutzung einverstanden erklären. Gleichwohl sollte man immer nachfolgende Fragen beachten:

  • Welche Rechte müssen noch eingeholt werden?
  • Wie müssen die Lizenzen zur Online-Verwertung der Schutzrechte ausgestaltet sein?

Musikrechte

Dies gilt selbstverständlich auch für etwaig verwendete Musikstücke, unabhängig von der abgespielten Dauer oder ob diese nur zur Untermalung im Hintergrund eingesetzt werden. Die jeweiligen Nutzungsrechte müssen im musikalischen Bereich regelmäßig bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft, der GEMA bzw. der GVL eingeholt werden, sofern nicht ausschließlich sog. GEMA-freie Musik genutzt wird.

Multi-Channel Networks

Nahezu alle erfolgreichen YouTube-Künstler sind zudem in einem der inzwischen zahlreich vorhandenen Multi-Channel-Networks (MCN) organisiert, die im Wesentlichen für die Einbindung des Contents in das Netzwerk und eine möglichst weitreichende Vermarktung verantwortlich sind. Darüber hinaus nehmen die Netzwerke je nach der konkreten Vertragsgestaltung und zumeist in Abhängigkeit von Bekanntheit und Potential des Youtubers auch verschiedene weitere Aufgaben, insbesondere aus dem Bereich der Künstlerbetreuung, wahr. Dies wird in der Regel durch einen entsprechenden Management-Vertrag geregelt, wobei hierbei folgendes unbedingt zu beachten ist:

  • Bestehen bereits andere Verträge mit Agenturen, so dass sich bestimmte Rechte überschneiden?
  • Wie komme ich evtl. aus bestehenden Verträgen wieder raus?
  • Welche Kündigungsfristen bestehen? Gibt es einseitige und grundlose Beendigungsmöglichkeiten von Seiten der Agentur?
  • Müssen mit der Vereinbarung über die Mitgliedschaft im Netzwerk weitere AGB vereinbart werden?
  • Welche Auskunftsrechte bestehen bzgl. vereinnahmter Marketing (Google AdSense / sonstige Erlöse aus Anzeigen) Einnahmen?
  • Welche Rechte überträgt der Youtuber hinsichtlich des Contents an die Agentur?
  • Welche Rechte haben die Parteien bei Auflösung oder Kündigung des Vertrages?

Streit mit Agenturen

In diesem Zusammenhang entstehen nicht selten Komplikationen (siehe z.B. http://www.spiegel.de/video/youtube-star-simon-unge-ueber-seinen-streit-mit-mediakraft-video-1544654.html), wenn der Youtuber zugleich auch von einer reinen Künstler-Agentur vertreten wird oder später werden soll. Dabei ist insbesondere zu beachten, welche Rechte den einzelnen Agenturen und Netzwerken eingeräumt werden bzw. zu welchen Tätigkeiten sich der Künstler verpflichtet, für welche Laufzeit er sich bindet, welchen räumlichen Geltungsbereich die jeweiligen Verträge abdecken und vor allem, wer in welcher Höhe und für welchen Zeitraum an den verschiedenen Einnahmen des Youtubers beteiligt wird.

Werbung

Soweit der YouTube-Kanal zur Präsentation neuer Artikel, wie z.B. Kleider, Schmuck, Kosmetikprodukte (Haul-Videos) oder aber auch für Lebensmittel (Food-Haul-Videos) verwendet wird, stellt sich nicht selten die Frage nach der werberechtlichen Zulässigkeit solcher Clips. Denn auch für YouTube-Videos gilt grundsätzlich der in mehreren Rechtsvorschriften verankerte Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt. Werden entsprechende Darstellungen nicht ausreichend deutlich gekennzeichnet, können empfindliche Folgen durch Abmahnungen oder Bußgelder drohen.

Informationspflichten

Ähnliches gilt etwa auch bei Verstößen gegen die Impressumspflicht, die jeden nicht rein privaten Anbieter und damit auch eine Vielzahl von Youtubern zu der jederzeitigen Angabe verschiedener Informationspflichten auf ihrer Seite verpflichtet.