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Glossar Medienrecht und Urheberrecht

Fachbegriffe im Medienrecht und Urheberrecht

Hier finden Sie Begriffe aus dem Medien- und Urheberrecht erklärt. Wählen Sie dazu aus dem unten stehenden Glossar einen Begriff aus und erhalten Sie hilfreiche Informationen. Mit der Glossar-Suche können Sie Ihre Suche über das gesamte Glossar im Vorfeld eingrenzen.

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Anzahl der gefundenen Fragen:  

Medien- und Urheberrecht

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  • Abmahnung

    Eine Abmahnung stellt gem. § 97a Urhebergesetz ein außergerichtliches Schreiben dar, welches dem Rechtsverletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer strafbwehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies beinhaltet z.B. die Rechtsanwaltkosten.

  • Abschlusszwang

    Hat der Urheber erst einmal mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen und die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt, dann hat der Urheber später keinen Einfluss mehr darauf, mit wem Verträge abgeschlossen werden. Verwertungsgesellschaften sind nach § 11 WahrnG verpflichtet mit jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

  • Adhäsionsverfahren

    Gem. §§ ff. 106 Urhebergesetz kann beispielsweise die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar sein. Um vor den Strafgerichten gleichzeitig vermögensrechtliche Ansprüche durchzusetzen, ist dort das sogenannten Adhäsionsverfahren angesiedelt. (§ 403 Strafprozessordnung)

  • Agenturvertrag

    Durch einen Agenturvertrag schließt beispielsweise ein Fotograf mit einer Agentur einen Vertrag, welcher den Zweck hat, dass der Fotograf der Agentur die (meist) exklusiven Nutzungsrechte einräumt. Die Agentur kann anschließend Endkunden einfache Nutzungsrechte einräumen.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen im Urheberrecht

    Eine Kollision mit geltendem Urheberrecht erfolgt seit der Reform im Jahr 2002 dadurch, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes eingeräumt werden muss. Häufig wird dies in allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeblendet, so dass diese dem Gesetz und den damit einhergehenden Inhaltskontrollen nicht standhalten.

  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein verfassungsmäßig garantiertes Recht dar, welches beispielsweise die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt. Hieraus leiten sich Namens- und Urheberpersönlichkeitsrechte ab. Gleichzeitig wird hieraus das Recht auf informelle Selbstbestimmung abgeleitet, welches für den Datenschutz eine entscheidende Rolle spielt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann über den Tod hinaus bestehen.

  • Amtliche Werke

    Werke, wie beispielsweise Gesetze, Verordnungen oder Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu beachten ist jedoch der Quellenhinweis sowie das Änderungsverbot, wenn diese Werke verwendet werden.

  • Änderungsrecht

    Gem. § 39 Urhebergesetz darf der Inhaber eines Nutzungsrechts das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung nicht ändern, wenn nichts anderes mit den Urhebern vereinbart ist. Siehe auch Bearbeitungsrecht.

  • Anerkennung der Urheberschaft

    Im Urheberrecht gilt das Schöpferprinzip. Mit anderen Worten: In der Person, welche das Werk hervorbringt, entsteht das Urheberrecht per Gesetz. Ein Verzicht ist nach § 13 Urhebergesetz nicht möglich. Der Urheber hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Siehe auch: Ghostwriter.

  • Angemessene Vergütung

    Der Urheber ist gem. § 32 Urhebergesetz angemessen zu vergüten. Soweit die Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen.

  • Architekt

    Architekten sind dann Urheber, wenn ihr Gebäude ein Werk der bildenden Kunst darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gebäude über einen individuellen Charakter verfügt und über rein handwerkliche Routine hinausgeht. Oft besteht ein Interessenskonflikt zwischen der Funktionalität eines Gebäudes und den künstlerischen Vorgaben des Architekten, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob Urheberrechte bestehen und ob diese verletzt werden.

  • Architektenvertrag

    Ist der Vertrag in einem urheberrechtlichen Kontext zu sehen, sind entsprechend urheberrechtliche Bestimmungen, wie z.B. das Vervielfältigungsrecht etc. zu beachten.

  • Aufführungsrecht

    Das Aufführungsrecht ist ein Verwertungsrecht, geregelt in § 15 Abs.2 und § 19 Abs. 2 UrhG. Es stellt ein sogenanntes unkörperliches Verwertungsrecht dar. Das Aufführungsrecht ist nach § 19 Abs.2 Urhebergesetz das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

  • Ausstellungsvertrag: Galerievertrag

    Unter die Ausstellungsverträge fällt besonders der Galerievertrag. Der Galerievertrag ist in erster Linie ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Galerist verpflichtet sich die Werke auszustellen und für den Künstler zu werben. Als Gegenleistung erhält der Galerist eine Verkaufsprovision. Als weiterer Ausstellungsvertrag kommt ein Leihvertrag, beispielsweise mit einem Museum in Betracht.

  • Autorenversorgungswerk

    Das Autorenversorgungswerk ist eine rechtsfähige Stiftung, welche der VG Wort zugeordnet ist und dient u.a. der privaten Altersvorsorge. Näheres unter: www.vgwort.de/die-vg-wort/sozialeinrichtungen/autorenversorgungswerk.html

     

  • Baukunst

    Unter den Begriff der Baukunst fallen Werke der bildenden Kunst. Auch reine Zweckbauten können zu Werken der bildenden Kunst gehören. Voraussetzung ist ein individueller Charakter. Das Werk darf zugleich nicht lediglich handwerkliche Routine  darstellen. Zu Werken der Baukunst zählt auch der Bereich der Innenraumausstattung.

  • Bearbeitungsrecht

    Das Bearbeitungsrecht eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist in § 23 Urhebergesetz geregelt. Demnach sind Bearbeitungen prinzipiell nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt. Siehe auch: Freie Benutzung

  • Bedienungsanleitung

    Durch eine individuelle Gestaltung kann auch eine Bedienungsanleitung urheberrechtlichen Schutz genießen. Zumeist tritt der urheberrechtliche Charakter jedoch in den Hintergrund.

  • Beseitigungsanspruch

    Bei einer rechtswidrigen Verletzung von Urheberrechten steht dem Rechteinhaber ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Urhebergesetz zu. Im Unterschied zu einem möglichen Schadensersatzanspruch ist kein Verschulden erforderlich.

  • Bestellvertrag

    Der Bestellvertrag ist in § 47 Verlagsgesetz geregelt. Dieser Vertrag ist kein Verlagsvertrag, sondern ein Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch. Im Gegensatz zu dem Verlagsvertrag, ist der der Besteller nicht verpflichtet ist, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. (Siehe auch Verlagsvertrag)

  • Beteiligung

    Der Urheber ist an der Auswertung des Werkes angemessen zu beteiligen. Dies sichert ihm § 32a Urhebergesetz zu. Gem. § 32.a Abs.1 Satz 2 UrhG ist es sogar unerheblich, dass der Vertragspartner bereits von Beginn an wusste, in welcher die Höhe der erzielten Erträge ausfallen werden.

  • Bildagentur

    Eine Bildagentur übernimmt die Auswertung und Vermarktung von Bildrechten. Siehe auch Agenturvertrag.

  • Börsenverein des Deutschen Buchhandels

    Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützt den deutschen Büchermarkt. Er veranstaltet die Frankfurter Buchmesse und verleiht den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels. Näheres finden Sie unter: www.boersenverein.de

  • Buchpreisbindung

    Eine kartellrechtlich zulässige Ausnahme stellt die in Deutschland gesetzlich normierte Buchpreisbindung dar. Diese gilt für nahezu sämtliche Verlagserzeugnisse. Zu beachten ist allerdings, dass die deutsche Buchpreisbindung gegen Art. 81 EGV verstößt, so dass Bücher, die im Ausland verlegt werden, in Deutschland zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden können.

  • Buchverlag

    Ein Buchverlag stellt ein Medienunternehmen dar, welches sich verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die gesetzliche Grundlage stellt das Verlagsgesetz dar. Siehe auch Verlagsvertrag.

  • Bühnenvertrag

    Der Urheber räumt dem Theaterunternehmen meist zeitlich und räumlich begrenzt das Recht ein, sein Werk auf der Bühne aufzuführen. Interessant dabei sind die verschiedenen Vergütungsmodelle.

  • Bund Deutscher Grafik-Designer

    Der Bund Deutscher Grafik-Designer (bdg-designer) nimmt die Interessen der Kommunikationsdesigner sowohl auf politischer, als auch auf privatwirtschaftlicher Ebene wahr. Zu dem Leistungsspektrum zählt beispielsweise auch das zur Verfügungsstellung von Sachverständigen in Zivilprozessen. Näheres unter: www.bdg-designer.de

  • Buy-out-Verträge

    Buy-out-Verträge sind zwar durch Zahlung eines Pauschalhonorars bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit möglich, dem Urheber jedoch in keinem Fall zu empfehlen. Entsteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Pauschalhonorar und dem erzielten Erlös, so hat der Urheber einen Anspruch auf weitere Beteiligung. Siehe auch unter: Beteiligung

  • Computeranimation

    Computer- und Videoanimationen unterliegen prinzipiell dem Urheberschutz und stellen damit ein Werk im Sinne des Urheberrechts dar.

  • Computerprogramm

    Gem. § 69a Abs.3 Urhebergesetz werden Computerprogramme urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Dass Computerprogramme als Werke im Sinne des Urhebergesetzes angesehen werden, stellte der Gesetzgeber bereits im Jahre 1985 durch § 2 Abs.1 Urheberrechtsgesetz fest.

  • Computerspiel

    Ein Computerspiel ist ein interaktives Mulitmediawerk und zählt daher zu den sogenannten neuen Werkarten. Oft spielt dabei die Lizensierung einer bereits bestehenden „Game-Engine“ eine entscheidende Rolle, um so die ansonsten sehr aufwendige Programmierung einer neuen „Game-Engine“ zu umgehen.  

  • Computerspiel -Filesharing

    Im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Computerspielen ergibt sich oft das Problem des nicht gestatteten Filesharings. Oft werden Computerspiele im Internet über Tauschbörsen angeboten, so dass sich die Rechteinhaber gezwungen sehen, den Vorgang abzumahnen. Bei Computerspielen ergeben sich dabei oftmals höhere Streitwerte als bei Film- oder Musikdateien.

  • Cutter

    Einst umstritten, heute unumstößlich: Der Cutter ist Miturheber des Filmwerkes, da er maßgeblich an der Wahrnehmung und Erstellung des Filmwerkes mitwirkt. Dies gilt neben dem Regisseur auch für den Kameramann. Darüber hinaus können beispielsweise auch Beleuchter und Tonmeister Urheber eines Filmwerkes sein.

  • Darstellervertrag

    Als Darstellervertrag wird ein Vertrag zwischen dem Produzenten und Darstellern bezeichnet. In diesem wird neben den üblichen Ausgestaltungen von Rechten und Pflichten vor allem die Rechteübertragung geregelt. Das Honorar wird oft in Form von Tagessätzen vereinbart. Auch Pauschalhonorare sind nicht unüblich. Demgegenüber verlangt der Produzent meist, dass Darsteller ihre Tätigkeit exklusiv für die Drehzeit zur Verfügung stellen.

  • Deutsches Patent- und Markenamt

    Das Patent- und Markenamt (DPMA) ist für die Eintragung von Patenten, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmustern zuständig. Es ist als Bundesbehörde dem Bundesministerium der Justiz zugeordnet und hat seinen Hauptsitz in München. Das Patent- und Markenamt ist darüber hinaus auch für Streitigkeiten im Rahmen von Arbeitnehmererfindungen als Schiedsstelle zuständig. Darüber hinaus fungiert es als Aufsichtsbehörde für die Verwertungsgesellschafen wie beispielsweise die GEMA, GVL oder die VG Wort.

  • Drehbuch

    Ein Drehbuch ist ein Sprachwerk gem. § 2 Urhebergesetz. Für den Produzenten entscheidend ist die Abnahme des Drehbuches. Der Produzent ist zur Abnahme des Drehbuches verpflichtet, wenn das Werk den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht. In diesem Bereich wird jedoch oft mit einer Abnahmefiktionen oder einer Vereinbarungen gearbeitet, welche die Abnahme des Drehbuches in das billige Ermessen des Produzenten stellt.

  • E- Musik

    E- Musik steht für ernsthafte Musik. Die Unterscheidung zwischen E- und U- Musik spielt eine besondere Bedeutung für die Höhe der Vergütung der Urheber.

  • Einstweilige Verfügung (Einstweilige gerichtliche Entscheidung)

    Die einstweilige Verfügung ist im Urheberrecht zumeist auf Unterlassen gerichtet und spielt im Urheberrecht eine bedeutende Rolle. Sie stellt eine Möglichkeit dar, Rechte des Urhebers kurzfristig durchzusetzen. Da die einstweilige Verfügung nur ein vorläufiges Ergebnis erzielen kann, folgt dieser entweder ein Hauptverfahren oder eine Abschlusserklärung.

  • Ensembledarbietung

    Eine Ensembledarbietung stellt eine sogenannte Gruppenleistung dar. Gem. § 80 Urhebergesetz darf keiner der Beteiligten ausübenden Künstler seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. Das Recht der Verwertung steht ihnen zur gesamten Hand zu.

  • Entschädigungsanspruch

    Der auch umgangssprachlich als „Schmerzensgeld“ bezeichnete Entschädigungsanspruch entsteht bei Urhebern durch Verletzung der ideelen Interessen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 253 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch.

  • Entstellung

    Gem. § 14 Urhebergesetz hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Ein Werk kann auf unterschiedlichste Weise entstellt werden. Im Bereich von Film und Fernsehen kann ein Werk beispielsweise durch das nachträgliche Entfernen von Gewaltszenen entstellt werden. Im Bereich der Architektur kann ein urheberrechtlich geschütztes Gebäude durch nachträgliche Änderungen oder An- und Umbauten entstellt werden.

  • Entwürfe

    Entwürfe können bereits urheberrechtlichen Schutz genießen. Entscheidend ist, dass die schöpferische Idee bereits Gestalt dahingehend angenommen hat, dass sie von Dritten wahrgenommen werden kann. Dies betrifft fertige Skizzen oder Manuskripte genauso wie unvollendete Werke.

  • Erschöpfung

    Gem. § 17 Abs.2 Urhebergesetz gilt der Grundsatz, dass soweit Originale oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Damit hat sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft.

  • Exklusivbindungen

    Tonträgerhersteller oder Musikverlage verpflichten ihre Künstler meist exklusiv über einen längeren Zeitraum für sie tätig zu sein. Es stellt sich oft erst später die Frage, was mit den Exklusivrechten passiert, wenn der Künstler den Vertrag mit dem Tonträgerhersteller oder dem Musikverlag beendet.

  • Fernsehlizenzvertrag

    Besteht bereits ein Filmwerk, beispielsweise eine Dokumentation, so können auch lediglich die Senderechte an der Dokumentation seitens des Lizenzgebers an das Sendeunternehmen veräußert werden. Der Lizenzgeber verfügt dabei sowohl über die Rechte des Produzenten, als auch über die Urheber- und Leistungsschutzrechte.

  • Filesharing

    Filesharing stellt eine Form des Datenaustausches per Internet dar. Bei den Daten handelt es sich zumeist um Musik-, Film- oder Softwaredaten. Dabei werden oft illegale Plattformen benutzt, über welche eine öffentliche Zugänglichmachung der Daten unzulässig ist.

  • Filesharing – Identifikation des Anschlussinhabers

    Aufgrund einer Hash-Wert Analyse kann die Person, welche den Internetanschluss angemeldet hat, nahezu eindeutig identifiziert werden.

  • Filesharing – Täter und Störer

    Unterschieden wird dabei zwischen einer Täterhaftung und einer Störerhaftung. Eine Täterhaftung liegt dann vor, wenn der Urheberrechtsverletzer gleichzeitig auch der Anschlussinhaber ist. Eine Störerhaftung liegt dann vor, wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung zwar selbst nicht vorgenommen hat, jedoch ein Dritter diese über seinen Internetanschluss vornimmt.
    Es gilt dabei zu beachten, dass mit einer Störerhaftung nach dem BGH und der damit einhergehenden aktuellen „Sommer unseres Lebens-Rechtsprechung“ keine Gefährdungshaftung einhergeht. Das bedeutet für die Praxis, dass der Anschlussinhaber lediglich die tatsächliche Vermutung, dass weder er, noch eine unter seiner Aufsicht unterstehende Person, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, erschüttern muss. Ein Beweis hierfür braucht er nicht zu erbringen.

  • Filmhersteller

    Der Filmhersteller - auch Produzent genannt - erhält gem. § 94 Urhebergesetz die originären Leistungsschutzrechte an dem Filmwerk. Er trifft die wirtschaftlichen Entscheidungen und trägt auch dessen Folgen.

  • Filmmusik

    Die Filmmusik stellt ein eigenständiges Musikwerk dar, welches zunächst losgelöst vom Filmwerk selbst zu betrachten ist. Es ist zwischen Filmmusik, die eigens für den Film erschaffen wird und bereits bestehender Musik zu unterscheiden. Beim Rechteerwerb selbst wird zwischen dem Erwerb der Filmherstellungsrechte und dem Erwerb der Auswertungsrechte differenziert.
     

  • Final Cut

    Der Produzent entscheidet, welche Szenen letztlich im Rahmen des „Final Cut“ verwendet werden. Gelegentlich steht dieses Recht dem Regisseur zu. Es handelt sich dann um den sogenannten „Director´s Cut“.

  • Fotografie

    In der Fotografie spielen unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten Lichtbildwerke und Lichtbilder die maßgebliche Rolle. Für den Fotografen kommt es dabei auf die richtigen Verwertungsverträge an. Werden Lichtbildwerke oder Lichtbilder ohne Einwilligung des Fotografen kopiert und für eigene Zwecke verwendet, kann der Fotograf dieses Verhalten abmahnen, bzw. anschließend eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen erwirken.

  • Fotoklau

    Oft werden digitale Bilder durch die Funktion "copy / paste", ohne vorher eine Einwilligung des Berechtigten eingeholt zu haben, "geklaut". Stellt der Berechtigte eine solche Urheberrechtsverletzung fest, hat dieser zunächst die Möglichkeit den Betroffenen abzumahnen. Siehe hierzu auch Fotografie.

  • Freie Benutzung

    Eine freie Benutzung nach § 24 Urhebergesetz liegt dann vor, wenn ein dem neuen Werk zugrunde liegendes, lediglich als Anregung zur Schaffung eines vollständig neuen Werkes genutzt wurde. Die Abgrenzung zur nicht erlaubten Bearbeitung eines Werkes ist im Zweifel sehr schwierig.

  • Galerievertrag

    Der Galerievertrag ist in erster Linie ein Geschäftsbesorgungsvertrag und fällt damit unter die Rubrik der Ausstellungsverträge. Der Galerist verpflichtet sich die Werke auszustellen und für den Künstler zu werben. Als Gegenleistung erhält der Galerist eine Verkaufsprovision.

  • Gegendarstellung

    Ein Betroffener hat dann einen Anspruch auf Gegendarstellung, wenn über ihn die Unwahrheit in einem Medium – am häufigsten in einer Zeitung, aber beispielsweise auch in einer Rundfunksendung – verbreitet worden ist. Durch eine Gegendarstellung erhält der Betroffene die Möglichkeit seine Sicht der Dinge darzustellen. Wird die Gegendarstellung abgelehnt, kann sie nur mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.

  • GEMA

    Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie ist vereinsrechtlich organisiert. Um Mitglied bei der GEMA zu werden, müssen Urheber den sogenannten Berechtigungsvertrag abschließen. Damit übertragen die Urheber ihre Rechte zur Verwertung auf die GEMA. Die GEMA nimmt anschließend die Verwertung der Urheberrechte wahr. Gesetzliche Grundlage ist das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Aus diesem ergibt sich der Kontrahierungszwang. Die GEMA ist daher auf einer Seite verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen, als auch auf der anderen Seite, diese Rechte Musiknutzern gegen ein Entgelt zur Verfügung zu stellen.

  • GEMA- freie Musik

    Es gibt Urheber, die mit der GEMA keinen Berechtigungsvertrag für ihre Werke geschlossen haben. Die GEMA ist dann nicht berechtigt für die Nutzung deren Werke Gebühren zu erheben. Zu beachten ist allerdings, dass die Urheber einen direkten Anspruch gegenüber Musiknutzern auf eine angemessene Vergütung haben.

  • GEMA- Lizenzgebühr

    Um Musikwerke öffentlich aufzuführen, ist der Erwerb der entsprechenden Nutzungsrechte erforderlich. Als Gegenleistung erhebt die GEMA eine Lizenzgebühr.  Erwirbt ein Nutzer nicht entsprechende Nutzungsrechte, obwohl er hierzu verpflichtet wäre, ist er zur Zahlung einer sogenannten doppelten Lizenzgebühr verpflichtet. Diese doppelte Lizenzgebühr lässt sich ausschließlich mit der einfachen Möglichkeit der Verletzung von Urheberrechten rechtfertigen.

  • GEMA- Vermutung

    Die GEMA-Vermutung stellt eine Beweiserleichterung dar, welche von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, um Urhebern eine effektive Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen. Demnach wird vermutet, dass die GEMA Inhaberin der Rechte für die konzertmäßige Aufführung von Musikwerken, sowie Inhaberin der Rechte für sogenannten mechanische Vervielfältigungsrechte ist.

  • Gemeinfreies Werk

    Nach Ablauf der Frist von 70 Jahren ist das Werk nach deutschem Recht gemeinfrei und kann von jedermann verwendet werden. In dem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob ein Entstellungsschutz auch nach Ablauf der 70 Jahre erhalten bleiben sollte, um so kulturelle Werte besser zu schützen.

  • Ghostwriter

    Ein Ghostwriter ist jemand, der für einen anderen ein Werk schafft und gleichzeitig auf seine Nennung als Urheber verzichtet. Dies ist im Einklang mit  § 13 Urhebergesetz nur in einem sehr engen inhaltlichen und zeitlichen Rahmen möglich.

  • Graffiti

    Graffiti stellt zumeist auch Kunst dar und steht damit in einem Interessenkonflikt, wenn die Kunst dem Eigentümer aufgedrängt wird.

  • Hash-Wert

    Im Rahmen einer Filesharing - Angelegenheit spielt der Begriff Hash-Wert bei der Zuordnung von Daten eine entscheidende Rolle. Anhand dieses Wertes kann bestimmt werden, welcher Internetanschluss für die Urheberrechtsverletzung ursächlich ist. Der Hash-Wert ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einzigartig, da dieser aus dem Inhalt der angebotenen Daten errechnet wird. Eine Verwechslung ist daher nahezu ausgeschlossen.

  • Hörbuch

    Ein Hörbuch stellt eine Lesung auf einem Tonträger dar. Zumeist gibt es dabei nur einen Sprecher, der sich wortgetreu an die Buchvorlage hält.

  • Hörbuchverlag

    Ein Hörbuchverlag ist ein Unternehmen, welches Hörbücher und Hörspiele verlegt. Als Vertragsgrundlage wird ein Hörbuchverlagsvertrag vereinbart, der auf Vervielfältigung und Verbreitung eines Hörbuches oder Hörspieles gerichtet ist. Als Vertriebswege kommen ebenfalls die klassischen Verlagsvertriebswege in Form von Buchhandlungen oder Internet-Shops in Betracht.

  • Hörspiel

    Ein Hörspiel stellt zumeist die Wiedergabe einer Geschichte dar, die durch unterschiedliche Sprechrollen in Szene gesetzt wird und gleichzeitig durch Unterlegung von Musik oder Geräuschen einen möglichst unmittelbaren Eindruck der Gesamtsituation widerspiegelt.

  • Idee

    Die Idee alleine reicht für einen urheberrechtlichen Schutz noch nicht aus. Um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen, bedarf es eines konkret und individuell gestalteten Werks, welches eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen muss.

  • Illustration

    Das Illustrieren eines Werkes, beispielsweise eines Sprachwerkes, stellt zumeist den klassischen Fall einer freien Benutzung nach § 24 Urhebergesetz dar. Das hieraus entstehende Werk ist für sich gesondert zu betrachten.

  • Indie-Label

    Wer kein Major ist, ist Indie. Indie-Labels sind kleine, oft kleine, ein Mann geführte Unternehmen, die Künstler einer bestimmten Musikrichtung unter Vertrag nehmen. Gesetzlich fallen sowohl Indie-, als auch Major-Labels unter das Verlagsgesetz. Die Praxis sieht jedoch häufig anders aus. Bevor Verträge abgeschlossen werden, sollte daher unbedingt fachspezifische Rechtsberatung eingeholt werden.

  • Interview

    Ein Interview kann ein urheberrechtliches Werk darstellen, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.

  • Jugendmedienschutz

    Jugendmedienschutz ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz. Kinder und Jugendliche sollen demnach vor Gefahren geschützt werden, die ihre Entwicklung nachteilig beeinträchtigen könnte.
    Dies bezieht sich in strafrechtlicher Hinsicht beispielsweise auf Gewaltverherrlichung und Pornografie. Im Hinblick auf elektronische Informations- und Kommunikationsmedien bezieht sich der Schutz gem. § 4 JMStV beispielsweise auf Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB wie Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen und Kriegsverherrlichung. Für Informations- und Kommunikationsmedien führt hierüber die jeweilige länderbezogene Landesmedienanstalt die Aufsicht.

  • Jugendmedienschutzbeauftragter

    Aus dem JMStV ergibt sich schließlich auch die Beauftragung eines Jugendmedienschutzbeauftragten. Der Jugendmedienschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist im besten Fall sowohl juristisch, als auch pädagogisch geschult.

  • Kameramann

    Die Person des Kameramanns ist immer Miturheber eines Films. Dem Kameramann kommen zahlreiche Ansprüche aus dem Urhebergesetz selbst zu. Auch tarifvertragliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen.

  • Karikatur

    Eine Karikatur ist eine stark übertriebene Darstellung einer Person des öffentlichen Lebens, welche in einen gesellschaftskritischen Kontext gesetzt wird. Als solche stellt diese im Sinne des Urheberrechts zumeist ein eigenständiges, urheberrechtlich geschütztes Werk dar.

  • Koproduktion

    Zweck der Koproduktion ist die Beschaffung von finanziellen Mitteln. Eine solche setzt sich aus mehreren Geldgebern (Koproduzenten) zusammen, die gemeinsam ein Filmwerk erstellen. Die Führung unter mehreren Partnern übernimmt, anderes als es das Gesetz nach § 709 Bürgerliches Gesetzbuch vorsehen würde, ein einzelner Koproduzent. Dieser wir dann als ausführender Koproduzent bezeichnet. Wichtig ist für alle Partner, dass sämtliche Rechte des Filmwerkes in die Koproduktion eingebracht werden.

  • Korrekturpflicht

    Der Verlag ist verpflichtet dem Autor das Werk zur Korrektur vorzulegen, so dass der Autor etwaige Fehler noch beseitigen oder Inhalte mit dem Verlag abstimmen kann. Äußert sich der Autor innerhalb einer angemessenen Frist nicht dazu, gilt das Werk als genehmigt und der Verlag kann mit dem Verlegen beginnen.

  • Landesmedienanstalt

    Die Landesmedienanstalten überwachen als Aufsichtsbehörde der privaten Fernseh- und Rundfunk- und Telemedienanbieter vor allem die Einhaltung die Vorschriften des Medienschutzes. Näheres unter:  www.die-medienanstalten.de

  • Leistungsschutz - Künstler

    Nicht nur Urheber, sondern auch Künstler, die Werke von Urhebern darbieten erhalten nach dem Urhebergesetz ein eigenes Recht. Entscheidendes Merkmal, um einen Leistungsschutz zu erhalten, ist die Darbietung eines Werkes.

  • Leistungsschutz - Unternehmen

    Auch Unternehmen erhalten Leistungsschutzrechte für die technischen Leistungen, die sie erbringen. Denn dahinter steckt zumeist ein großer finanzieller Aufwand. Letztlich tragen die Unternehmen das gesamte finanzielle Risiko. Um diesem Aufwand Rechnung zu tragen, entschied sich der Gesetzgeber den Unternehmern eigene Leistungsschutzrechte einzuräumen.

  • Lizenzanalogie / Schadensersatz

    Unter der Lizenzanalogie versteht man die Berechnung eines Schadens aufgrund einer fiktiven Vergütungsvereinbarung. Es wird die Vergütung angenommen, welche der Rechteinhaber und der Rechtsverletzter üblicherweise miteinander vereinbart hätten.

  • Major-Label

    Unter dem Major-Label versteht man ein großes, zumeist internationales Tonträgerunternehmen. Zu den größten gehören die Sony Music Entertainment, Warner Music Group und die Universal Music Group. Als Künstler bei einem Major-Label verpflichtet zu werden hat ebenso viele Vor- wie Nachteile. Für eine harmonische Vertragsbeziehung ist es dabei unerlässlich zu wissen, was von einem Major-Label verlangt werden kann und was von dem Künstler erwartet wird. Siehe auch Indie-Label.

  • Manuskript

    Ursprünglich bedeutete das Wort Manuskript (lat. manu scriptum) etwas von Hand geschriebenes. Inzwischen verlangen Verlage die Abgabe eines Manuskripts in elektronischer Form. Daher spielt auch der Anspruch eines Autors auf Rückgabe seines Manuskripts eine weitgehend untergeordnete Rolle.

  • Meinungsäußerung

    Die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung bezieht sich auf subjektive Werturteile. Werturteile sind weder wahr noch falsch. Es gilt im Rahmen der Meinungsfreiheit vor allem zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Eine unwahre Tatsachenbehauptung fällt nicht unter den Grundrechtsschutz nach Art.5 Grundgesetz.

  • Miturhebergesellschaft

    Eine Miturhebergesellschaft ist oft sinnvoll, wenn unter mehreren Miturhebern ein Interesse an einer gemeinsamen Verwertung von Nutzungsrechten besteht. In die Gesellschaft werden die Nutzungsrechte der einzelnen Miturheber eingebracht.

  • Music on demand

    Music on demand beschreibt die Möglichkeit Musikdateien auf den Computer von einem Internetdienstanbieter herunterzuladen oder zu streamen. Es gilt zwischen legalen und illegalen Angeboten zu unterscheiden. Legale Angebote definieren sich meist darüber, dass als Gegenleistung für die Musikdatei eine Gebühr zu entrichten ist. Hierbei werden meist Musikflatrates angeboten. Illegal sind zumeist Tauschbörsen ( Filesharing ), bei welchen die Musikdaten zwischen mehreren Nutzern im Wege des „p2p“ (Peer to Peer) ausgetauscht werden.

  • Musikverlag

    Ein Musikverlag kauft, ähnlich wie ein Buchverlag, Urheberrechte und verpflichtet sich gleichzeitig diese zu verwerten. Musikverlage werden dabei in zwei Kategorien, den E- und den U-Musikverlag unterteilt. Der E-Musikverlag erwirtschaftet seinen Gewinn besonders durch die Vervielfältigung und Verbreitung von Notendruckwerken. U-Musikverlage erwirtschaften ihren Gewinn besonders durch die Verwertung der Aufführungsrechte.  Besonders durch die Verwertung der Musik im Radio und Fernsehen. Zu den größten Musikverlagen gehört BMG Music Publishing, näheres unter www.bmg.com. Der Dachverband der deutschen Musikverlage ist der DMV, näheres unter: www.dmv-online.com.

  • Musikvertragsrecht

    Musikvertragsrecht ist facettenreich. Vom Autoren-, Bandübernahme- und Künstlervertrag bis hin zum Tournee- und Vertriebsvertrag. 

  • Musikwerk

    Musik stellt eine komponierte Reihenfolge von Tönen dar. Um ein Musikwerk im Sinne des Urhebergesetzes zu erschaffen bedarf es zudem der menschlichen Schöpfungsleistung.

  • Musikwerk

    Musik stellt eine komponierte Reihenfolge von Tönen dar. Um ein Musikwerk im Sinne des Urhebergesetzes zu erschaffen bedarf es zudem der menschlichen Schöpfungsleistung.

  • Namensnennungsrecht

    Gem. § 13 Urhebergesetz hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Wer die Namensnennung des Urhebers im Rahmen eines Zitats weglässt, der plagiiert. In diesem Zusammenhang ist § 63 Urheberrechtsgesetz zu beachten, wonach ein Werk im Grundsatz stets mit einem Quellennachweis zu versehen ist, wenn es vervielfältigt wird.

  • Neuauflage

    Gem. § 17 Verlagsgesetz ist der Verleger nicht verpflichtet eine Neuauflage zu veranstalten, wenn er sich gleichwohl das Recht einer Neuauflage hat einräumen hat lassen. Allerdings kann der Verfasser oder Autor des Werkes unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verlagsvertrag zurücktreten und anschließend eine weitere Auflage durch einen anderen Verlag veranstalten lassen.

  • Nutzungsrechte

    Nutzungsrechte teilen sich in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte auf. Sie können inhaltlich, zeitlich und räumlich beschränkt werden. Wie Nutzungsrechte verwertet werden können bestimmen die einzelnen Verwertungsmöglichkeiten aus § 15 Urhebergesetz.

  • Öffentliche Zugänglichmachung

    Unter der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a Urheberrechtsgesetz versteht man ein Werk der Öffentlichkeit draht- oder drahtlos in einer Weise zugänglichzumachen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Übersetzt bedeutet dies, dass urheberrechtliche Werke zum Abruf bereitgehalten werden - unabhängig von Zeit und Ort.

  • Offline-Nutzung

    Offline-Nutzung bedeutet, dass ein Werk bereits auf einem Datenträger gespeichert ist, welches von diesem mittels eines Endgeräts abgerufen wird. Durch Erwerb eines Werkes auf einem Datenträger kommt das Werk im Allgemeinen mit Zustimmung des Urhebers (oder des zur Verbreitung Berechtigten) auf den Markt und kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs.2 Urhebergesetz auch weiterveräußert werden. (Siehe auch Erschöpfung)

  • Online-Nutzung

    Unter der Online-Nutzung versteht der Gesetzgeber die öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a Urhebergesetz. Siehe öffentliche Zugänglichmachung.

  • Open Access

    Unter Open Access versteht man einen offenen Zugang zu prinzipiell urheberrechtlich geschützten  Inhalten, wie beispielsweise Texte, Programme und beispielsweise wissenschaftliche Dokumente. Siehe auch: de.wikipedia.org/wiki/Open_Access

  • Open Source Software

    Open Source Software stellt zwar ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Dieses soll jedoch von Dritten vervielfältigt und weiterentwickelt bzw. bearbeitet werden. Prinzipiell kann dabei auch jeder, der sich an die Nutzungsbedingungen hält, die Software nutzen. Die Urheber räumen die Nutzungsrechte an der Open Source Software den Nutzern unentgeltlich ein.

  • Optionsvertrag

    Bei einem Optionsvertrag verpflichtet man sich für einen späteren Zeitpunkt einen Vertrag abzuschließen. Gerne werden im Verlagsrecht Optionsverträge geschlossen, wenn der Verleger ein Interesse hat, auch ein nachfolgendes oder anknüpfendes Werk in seinem Haus verlegen zu lassen.

  • Packaging

    Unter der auch als „Book-Packaging“ bekannten Verlagserscheinungsform versteht man die Veräußerung eines bereits druckfertigen Werkes, welches von einem Verlag meist ausschließlich zur Vervielfältigung und Verbreitung gekauft wird.  Der Book-Packager übernimmt in diesem Zusammenhang oft auch den späteren Vertrieb, was eigentlich Kernaufgabe des Verlages selbst ist.

  • Panoramafreiheit

    Die in Deutschland gem. § 59 Urhebergesetz grundsätzlich erlaubte Panoramafreiheit bedeutet, dass ein Fotograf, Maler oder Filmer von jedem öffentlich zugänglichem Punkt, ein Foto schießen, ein Bild malen oder einen Film drehen darf. Schwierig wird es, wenn man den öffentlichen Standort verlässt, bzw. künstlich erweitert, wie beispielsweise durch Luftaufnahmen. Hier endet dann die Panoramafreiheit. Bei Bauwerken erstrecken sich die Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

  • Persönlichkeitsrecht

    Siehe allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Prequel

    Unter einem Prequel versteht man die Verfilmung einer Vorgeschichte einer bereits bestehenden Handlung. Siehe auch Sequel.

  • Pressespiegel

    Unter einem Pressespiegel versteht man eine Zusammenstellung mehrerer Artikel verschiedener Presse- und/oder Verlagserzeugnisse.

  • Produzent

    Produzent ist diejenige Person, welche die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für die Herstellung des Films trägt. Hierzu gehören unter anderem die Kapitalbeschaffung, die Auswahl der Schauspieler sowie die Einholung der erforderlichen Rechte.

  • Programm

    Siehe Computerprogramm

  • Publishing on demand

    Publishing on demand bedeutet, dass der Verlag ein Werk in Form von Daten dem Kunden elektronisch übermittelt. Das Werk wird elektronisch bereitgehalten. Hierdurch erschließen sich neue Vertriebswege. Vervielfältigungs- und Verbreitungskosten lassen sich einsparen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass aktuelle Auflagen schneller veralten und in kürzeren Abständen neue Auflagen verlangt werden.

  • Quellenangabe

    Wird ein urheberrechtlich geschütztes Zitat wiedergegeben, muss dieses mit einer Quellenangabe gem. § 63 Urheberrechtsgesetz versehen werden, um keine Urheberrechtsverletzung hervorzurufen.

  • Recht am eigenen Bild

    Das Recht am eigenen Bild ist durch das Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt. Der Umfang des Schutzes hängt beispielsweise von der Bekanntheit der abgebildeten Person ab. Sollte ein Bild ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlich werden, kommt es maßgeblich auf die richtige Strategie zur Durchsetzung der Rechte an.

  • Rechtsnachfolger im Urheberrecht

    Der Erbe kann, muss aber nicht der Rechtsnachfolger des Urhebers und den damit einhergehenden Urheberrechten sein. Denn das Urheberrecht selbst ist vererblich und kann durch ein Testament oder beispielsweise durch einen Erbvertrag geregelt werden. Das Urheberrecht kann auch in Form eines Vermächtnisses geregelt werden. Der Rechtsnachfolger hat gem. § 30 Urhebergesetz die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

  • Regievertrag

    Durch den Regievertrag verpflichtet sich der Regisseur zum Beispiel ein Drehbuch zu verfilmen. Vertragspartner ist der Produzent. Der Regisseur kann dabei als Angestellter oder Selbstständiger verpflichtet werden. Meist geht dem Regievertrag einen „Letter of Intent“ voraus, in welchem sich die Parteien vereinbaren, dass der Regievertrag zustande kommen soll, wenn weitere Regelungspunkte wie Vergütung, Stab oder künstlerische Freiheiten geklärt sind. Von Musterverträgen sei an dieser Stelle ausdrücklich abgeraten, da diese auf die jeweilige Ausgangslage nicht angepasst sind. Sollte beispielsweise der Regisseur auch gleichzeitig der Autor des Drehbuches sein, ergibt sich eine andere Interessenlage, die durch einen Mustervertrag zumeist nicht abgedeckt wird. Wichtige Rechte werden so oftmals verschenkt.

  • Regisseur

    Der Regisseur übernimmt die künstlerische Umsetzung von Ideen oder Drehbüchern. Die Hauptaufgabe liegt dabei in der Durchführung der Dreharbeiten. Damit ist jedoch nur ein kleiner Teil Leistung des Regisseurs abgedeckt. Der Regisseur wird in die Entwicklung des Films von Beginn an bis zur Fertigstellung der endgültigen Filmfassung und auch darüber hinaus in Merchandising- und Promotion eingebunden. Dies beinhaltet nicht nur die Auswahl der Schauspieler und der technisch-/ künstlerischen Mitwirkenden, wie Schnitt, Kamera, Kostüme und Musik, sondern auch die anschließende Mitwirkung an Werbung und Verkauf des Films.

  • Remixe

    Ein Remixe stellt eine neue Version eines bereits bestehenden Musiktitels und damit eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Urheberrechtsgesetz dar. Die Bearbeitung ist damit nur mit der Einwilligung des Urhebers zulässig.

  • Rundfunk

    In Deutschland ist Rundfunk Ländersache. Das Maß aller Dinge ist deshalb der Rundfunkstaatsvertrag, welcher zwischen den Ländern selbst abgeschlossen ist und damit im gesamten Bundesgebiet die Voraussetzungen für ein einheitliches Rundfunkrecht schafft. Die Legaldefinition von Rundfunk gem. § 2 Rundfunkstaatsvertrag lautet:
    „Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“

  • Rundfunkgebühren / Rundfunkbeitrag

    Finanziert werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter durch die Rundfunkgebühren, deren gesetzliche Grundlage der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist. In diesem Vertrag wird u.a. definiert, wer Schuldner der Rundfunkgebühren ist. Der Rundfunkstaatsvertrag wird mit Ablauf des 31.Dezember 2012 von dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abgelöst.


    Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt die Höhe des Rundfunkbeitrages und die Frage, wer Beitragsschuldner ist. Im geschäftlichen Bereich richtet sich der Beitrag nach einer Staffelung nach Beschäftigten. Beispielsweise muss der Inhaber einer Betriebsstätte mit null bis acht Mitarbeitern einen Beitrag in Höhe von einem Drittel eines Rundfunkbeitrages bezahlen.

  • Rundfunkstaatsvertrag

    Der zwischen allen Ländern abgeschlossene Rundfunkstaatsvertrag soll der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung tragen.  Informations- und Meinungsvielfalt sollen gewährleistet werden. Dies bedeutet für die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender deren Bestand und Entwicklung zu sichern. Für die privaten Rundfunksender bedeutet dies die Gewährleistung von Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems.
    Um dies zu garantieren regelt der Rundfunkstaatsvertrag unter anderem die Ausgestaltung der Rundfunkwerbung und deren Kennzeichenpflichten. Aber auch die Ausgestaltung der von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern angebotenen Telemedien. So ist es beispielsweise einem öffentlich-rechtlichen Rundfunksender nicht gestattet, in sein Telemedienangebot einen Routenplaner oder eine Partner-, Stellen- oder Tauschbörse  mitaufzunehmen.

  • Schadensersatz im Urheberrecht

    Das Recht des Urhebers, bei einer Urheberrechtsverletzung Schadensersatz zu verlangen sieht § 97 Urheberrechtsgesetz ausdrücklich vor. Im Urheberrecht gilt dabei die sogenannte dreifache Schadensberechnung, welche unter anderem Beweiserleichterungen für den Urheber mit sich bringen können. Hierunter fällt auch die Lizenzanalogie.

  • Schallplatten

    Die Schallplatte war bis in die 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts der wichtigste Tonträger.

  • Schauspieler

    Schauspieler haben als ausübende Künstler oft keinen Verhandlungsspielraum, wenn sie für eine Film- oder Fernsehproduktion engagiert werden. Deshalb ist es besonders wichtig zu wissen, was im Rahmen der Vertragsausarbeitung verlangt werden kann und was nicht. Dies gilt auch für Schauspielagenturen.

  • Schöpfungshöhe

    Ein Werk wird nur zu einem Werk im urheberrechtlichen Sinne, wenn es die erforderliche geistige Schöpfungshöhe hat. Dahinter steht die Frage nach dem geistigen Gehalt, welches das Werk erkennen lassen muss. Das Werk muss daher einen subjektiven Bezug zum Urheber herstellen können.

  • Schutzfrist

    Im Urhebergesetz gibt es mehrere Schutzfristen. Die Schutzfrist für Werke eines Urhebers beträgt 70 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Urheber gestorben ist. Bei Miturhebern kommt es bei der Berechnung der Schutzfrist auf die Person an, welche zuletzt verstorben ist.

  • Senderecht

    Mit dem Rundfunk ist das Senderecht untrennbar verbunden. Unter dem Senderecht versteht man gem. § 20 Urhebergesetz, dass ein Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

  • Sendeunternehmen

    Dem Sendeunternehmen kommen eigene Leistungsschutzrechte zu. Gem. § 87 Urhebergesetz hat das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, (1) seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen, (2) seine Funksendung auf Bild-oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, (3) an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

  • Sequel

    Unter einem Sequel versteht man die Verfilmung einer Fortsetzungshandlung einer bereits bestehenden Handlung.

  • Softwareverlag

    Softwareverlage werden in Deutschland gerne auch als „Publisher“ bezeichnet. Sie vervielfältigen, verbreiten und vermarkten Computerspiele. Zwischen dem Softwareverlag und dem Entwickler wird der sognannte Publisher-Vertrag geschlossen.

  • Störer

    Urheberrechtsverletzer kann nicht nur der Täter selbst, sondern auch jeder Dritte sein, welcher einen Beitrag zu der Urheberrechtsverletzung geleistet hat. In einem zweiten Schritt stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob die Urheberrechtsverletzung dem Störer auch zurechenbar ist. Denn nur wenn das zu bejahen ist, besteht eine Haftung.

  • Streaming

    Unter der Bezeichnung Streaming versteht man eine Datenübertragung. Streaming kann in „On-Demand Streaming“ und „Live Streaming“ unterteilt werden.  Charakteristisch für das Streaming ist der Umstand, dass keine dauerhafte Kopie hergestellt wird.   

  • Tatsachenbehauptung

    Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn der behauptete Inhalt dem Beweis zugänglich ist. Schwierig wird es allerdings, wenn mit der Tatsachenbehauptung auch eine Meinungsäußerung einhergeht. In diesem Fall ist zunächst darauf abzustellen, welches von beidem überwiegt. Lässt sich dies nicht beantworten ist juristische Methodik gefragt.

  • Tonträger

    Unter einem Tonträger versteht man einen physischen Gegenstand, der zur Speicherung von analogen oder digitalen Musik- /Filmsignalen oder Programmen geeignet ist. Er dient der Vervielfältigung und Verbreitung von Musik, Filmen oder Programmen.

  • Tonträgerherstellungsvertrag

    Der Tonträgerherstellungsvertrag wird zwischen dem Künstler und dem Plattenlabel geschlossen. Der Tonträgerhersteller braucht für die Musikauswertung von dem Künstler zumindest das Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Da inzwischen die meisten Labels die Musikauswertung auch über das Internet vertreiben, bedarf es zwingend auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Zumeist verlangen die Labels einen Exklusivvertrag mit dem Künstler. Die Folgen sind dabei auf beiden Seiten oft schwer abzuschätzen.

  • U-Musik

    U- Musik steht für unterhaltende Musik. Die Unterscheidung zwischen U- und E- Musik spielt eine besondere Bedeutung für die Höhe der Vergütung der Urheber.

  • Übersetzungsvertrag

    Grundlage eines jeden Übersetzungsvertrages ist die „Talking to Addison“- Entscheidung des BGH. In dieser stellte der BGH fest, dass der Übersetzer als Urheber ab dem 5.000. verkauften Exemplar eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann.  Ist dies in Übersetzungsverträgen nicht mit aufgenommen, hat der Übersetzer auch anschließend einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.

  • Urheber

    Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes gem. § 7 Urhebergesetz. Ihm kommen zahlreiche Ansprüche aus dem Urhebergesetz selbst zu. Haben mehrere Urheber ein Werk gemeinsam erschaffen, so sind sie Miturheber nach § 8 Urhebergesetz.

  • Urheberpersönlichkeitsrechte

    Der Urheber hat Urheberpersönlichkeitsrechte und Urhebervermögensrechte und (sogn.) sonstige Rechte. Dadurch soll der Urheber umfassend an seinem Werk geschützt werden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht äußert sich dadurch, dass der Urheber bestimmen kann, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG). Ferner hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG) und ein Recht auf Schutz vor Entstellung seines Werkes (§ 14 UrhG).

  • Urheberrechte

    Urheberrechte teilen sich in Urheberpersönlichkeitsrechte (§§12-14UrhG), Urheberverwertungsrechte (§§ 15-24 UrhG) und sonstige Rechte (§§25-27 UrhG) auf.

  • Urheberrolle

    Die Urheberrolle wird inzwischen als Register für anonyme und pseudonyme Werke bezeichnet. Dieses Register ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn die der urheberrechtliche Schutz eines anonymen Werkes nicht nach 70 Jahren nach Veröffentlichung, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen soll.

  • Urheberwahrnehmungsgesetz

    Das Urheberwahrnehmungsgesetz regelt die Beziehung zwischen Urhebern und der Verwertungsgesellschaften und die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Verwertungsgesellschaften.

  • Verlagsvertrag

    Der Verlagsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Verleger dazu verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verleger verpflichtet sich in der Regel auch dazu, das Werk zu bewerben und bekannt zu machen. Der Autor tritt in der Regel seine ausschließlichen Urheberverwertungsrechte an den Verleger ab. Einzelne Rechte werden jedoch gerne zurückbehalten.

  • Verwertungsgesellschaften

    Verwertungsgesellschaften dienen der effektiven Rechtewahrnehmung der Urheber und Künstler. Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche ( siehe auch §1 UrhWG) sind treuhänderisch den Verwertungsgesellschaften übergeben. Sie werden zumeist als Verein oder als GmbH geführt. Die Rechte und Pflichten, wie z.B. die Auskunftspflicht oder der Wahrnehmungszwang der Verwertungsgesellschaften ergeben sich insbesondere aus dem Urheberwahrnehmungsgesetz. Beispielsweise sind  die Verwertungsgesellschaften gem. § 7 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz verpflichtet einen Vergütungsplan zu erstellen, nach welchem die Urheber letztlich vergütet werden, um so ein willkürliches Vorgehen auszuschließen. Besondere Erleichterung im Umgang mit ausländischen Nutzungsrechten erhält man durch sogenannte Gegenseitigkeitsverträge, welche zwischen den in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen sind. Hierdurch wird eine einfache länderübergreifende Nutzung an Verwertungsrechten ermöglicht.

  • Werk

    Unter einem Werk im urheberrechtlichen Sinne versteht man gem. § 2 Abs.2 Urheberrechtsgesetz eine persönliche, geistige Schöpfung.

  • Zitiergebot

    Der Urheber hat einen Anspruch darauf genannt zu werden. Dieses drückt sich sowohl in § 13 Urheberrechtsgesetz, als auch in § 63 Urheberrechtsgesetz aus. Wird beispielsweise ein urheberrechtlich geschütztes Zitat wiedergegeben, muss dieses mit einer Quellenangabe gem. § 63 Urheberrechtsgesetz versehen werden.

  • Zwangsvollstreckung im Urheberrecht

    Ist der Urheber der Schuldner, könnte theoretisch im Rahmen der Zwangsvollstreckung in die Verwertungsrechte des Urhebers vollstreckt werden. Dies jedoch nur mit Einwilligung des Urhebers. Anders verhält es sich mit schon entstandenen Vergütungsansprüchen.