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Rechtsanwälte und Steuerberater

Rechtsanwälte, Steuerberater & Rechtsdienstleister 

Werberecht für den Anwalt, den Steuerberater und Rechtsdienstleister

Auch Rechtsanwälte und Steuerberater oder Rechtsdienstleister geraten in das Kreuzfeuer von Kollegen, die sich an dem werblichen Auftritt der Konkurrenz stören. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf die anwaltliche Werbung zu beachten, dass mit in Kraft treten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte das anwaltliche Werberecht prinzipiell gestattet ist. Die für Anwälte einschlägige Regelung stellt § 43b BRAO dar. Hiernach ist dem Rechtsanwalt das Werben grundsätzlich erlaubt, allerdings nur insoweit, als dass über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird und die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

Dabei bleiben die entscheidenden Fragen jedoch häufig offen:

  • Wie offensiv darf ein Anwalt oder Steuerberater werben?
  • Wo sind die Grenzen des Zulässigen überschritten?
  • Welche Besonderheiten besteht für die Rechtsdienstleistungsbranche?
  • Wann liegt eine auf den Einzelfall gerichtete Werbung vor? 

Inwieweit die anwaltliche Werbung damit zulässig ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. So ist z.B. der Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“, vom Anwaltsgerichtshof Hamburg für zulässig erachtet worden. Hingegen urteilte das OLG Stuttgart, dass der Werbeslogan „Alles was Recht ist“ unzulässig ist, da damit keine sachbezogene Weitergabe von Informationen erfolge. Auch bei der Verwendung von Logos für den Kanzleiauftritt sollte zunächst eine Abwägung der streitenden Interessen vorgenommen werden.

Obwohl ein gewisser Wandel in der Rechtsprechung zu Gunsten der Werbefreiheit zu sehen ist, bleibt dennoch das Lauterkeitsrecht als wichtige Grenze im Hinblick auf die Werbefreiheit bestehen.

Berufsrechtliche Regelungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern

Zudem handelt es sich bei einer Vielzahl von berufsrechtlichen Regelungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern um sogenannte Marktverhaltensregeln, deren Verletzung als sogenannter Rechtsbruch ebenfalls wettbewerbsrechtlich relevant sein kann. Hierzu zählt neben dem Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43 Abs. 4 BRAO / § 6 BOStB), auch Gesetzesverstöße in Honorarangelegenheiten (vgl. § 49b Abs. 2 BRAO) sowie Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten (§ 43a Abs. 2 BRAO / § 5 BOStB).

Das Rechtsdienstleistungsgesetz

Seit Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) sind zudem Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. So können etwa auch Banken (z.B. Testamentsvollstreckung), Haus- und Wohnungsverwaltungen oder Fördermittelberatungen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen anbieten (vergleiche § 5 RDG). Letztlich kommt es insoweit auf den Einzelfall an, der häufig rechtlich zu überprüfen ist.

Gerne stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Götz Sommer, Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht sowie Herr Rechtsanwalt Marc Nörig, Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz bei Fragen rund um die Lautbarkeit Ihres werblichen Auftrittes zur Verfügung.