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Betriebsratswahl - Gründung und Durchführung

Betriebsratswahl - Gründung und Durchführung

Der Betriebsrat besteht aus Arbeitnehmern des Betriebes und ist dafür verantwortlich, die anderen Beschäftigten zu schützen und ihre betrieblichen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. So ist gesetzlich vorgesehen, dass die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat vertrauensvoll erfolgt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zum Beispiel die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats wahrt. Der Betriebsrat demgegenüber hat innerbetriebliche Missstände mit dem Arbeitgeber zu klären und diese nicht in die Öffentlichkeit zu tragen.

Amtszeit  des Betriebsrates - Zeitraum der durchzuführenden Betriebsratswahl

Die Mitglieder eines Betriebsrats werden durch eine Betriebsratswahl bestimmt.  Dabei ist zu unterscheiden, ob bereits ein Betriebsrat im Betrieb besteht oder ob dieser neu gewählt werden soll.

Amtszeit eines bestehenden Betriebsrats

Die Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle vier Jahre zwischen Anfang März bis Ende Mai statt. Dieser Vierjahres-Rhythmus ist zwingend und ergibt sich aus § 13 Abs. 1 BetrVG.

Davon ausgenommen sind Betriebsräte, die nicht in dem regelmäßigen Wahlturnus gewählt worden sind und zu Beginn des regelmäßigen Wahlzeitraumes, sprich am 01. März, noch nicht ein Jahr im Amt sind.

Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrates

Die Amtszeit eines neu gewählten Betriebsrates, gleich aus welchem Grund bisher noch kein Betriebsrat im Betrieb vorhanden war, beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Neuwahlen des Betriebsrats finden in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen statt.

Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl

Neben den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist die Betriebsratswahl auch in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz normiert.

Um einen Betriebsrat wählen zu können, müssen dem Unternehmen mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer angehören. Von diesen müssen wiederum drei wählbar sein.

§ 9 BetrVG bestimmt die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem Betrieb. Danach hängt die Größe des zu wählenden Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab. Sind zum Beispiel in Betrieben bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einer Person. Bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern eines Betriebes setzt sich der Betriebsrat aus 3 Personen, bei 51 bis zu 100 Arbeitnehmern aus 5 Betriebsratsmitgliedern zusammen. Beschäftigt ein Betrieb noch weitere Arbeitnehmer, ergeben sich die Anzahl der zu bestimmenden Mitglieder des Betriebsrates aus § 9 BetrVG.

Aktives und passives Wahlrecht

Die Mitglieder eines Betriebsrats werden von allen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind demgegenüber alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte.

Der Wahlvorstand

Für die Durchführung der Betriebsratswahl ist der Wahlvorstand zuständig, der zuvor zu bestellen ist. Der Wahlvorstand organisiert, leitet und stellt das Wahlergebnis fest. Wird die Betriebsratswahl nicht sorgfältig anhand der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, droht die Anfechtung der Wahl.

Bestellung des Wahlvorstandes

Die Betriebsratswahl muss zwingend durch den Wahlvorstand durchgeführt werden. Die Bestellung des Wahlvorstands ist wie folgt möglich:

  • durch den noch amtierenden und kurz vor Ablauf der Amtszeit bestehenden Betriebsrat,
  • soweit ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist,
  • durch eine einberufene Betriebsversammlungdurch eine Wahlversammlung, bei der die Arbeitnehmer im Rahmen eines vereinfachten Wahlverfahrens die Wahlvorstandsmitglieder wählen
  • auf Antrag durch das Arbeitsgericht

Es bedarf eines Wahlvorstandsvorsitzenden, der das Gremium leitet. Denn handlungsfähig ist der Wahlvorstand nur als Organ. Das bedeutet, die Beratungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes müssen in Sitzungen erfolgen. Es müssen Beschlüsse getroffen werden.

Aufgaben des Wahlvorstands

Sobald der Wahlvorstand bestellt ist, hat er mit den Vorbereitungen für die Betriebsratswahl zu beginnen. Bevor er das Wahlausschreiben erlässt und damit die Betriebsratswahl einleitet, hat der Wahlvorstand folgende Vorbereitungen zu treffen:

  • Aufstellung der Wählerliste
  • Soweit ein Sprecherausschuss für leitende Angestellte gewählt wird, ist das Zuordnungsverfahren nach § 18 a BetrVG durchzuführen
  • Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Berechnung der Betriebsratssitze nach Beschäftigungsarten und Geschlechtern (Minderheitengeschlecht)
  • Vorbereitungen zur Durchführung der Wahl (Organisation des Wahlraumes, von Trennwänden und Wahlurnen sowie der Beschaffung der Wahlunterlagen und Leitung des Briefwahlverfahrens etc.)

Kosten der Wahl

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Wahl des Betriebsrats trägt (§ 20 BetrVG).

Neben den Kosten, die mit der Vorbereitung der Betriebsratswahl zusammenhängen - beispielsweise Gegenstände bzw. Materialien und Reisekosten – und angeschafft werden müssen, hat der Arbeitgeber auch Schulungskosten des Wahlvorstandes sowie den Personalausfall zu tragen.

Da die Betriebsratstätigkeit und auch die des Wahlvorstandes ein Ehrenamt darstellt, werden die engagierten Mitarbeiter nicht zusätzlich vergütet. Sie haben aber Anspruch auf Fortzahlung ihres regulären Arbeitsentgeltes mit allen Zuschlägen.

Besonderer Schutz der Betriebsratswahl

Neben dem Wahlschutz als solchem, sprich dem ausdrücklichen Verbot der Beeinflussung oder Behinderung der Wahl des Betriebsrates, genießen die Mitglieder des Wahlvorstandes einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz, der mit der Bestellung des Wahlvorstandes beginnt und sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet. Der Ausspruch der ordentlichen Kündigung gegenüber Wahlvorstandsmitgliedern und Wahlbewerbern ist grundsätzlich unzulässig.

Fristlose Kündigungen sind demgegenüber nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam
. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung oder besteht (noch) kein Betriebsrat im Betrieb, muss die fehlende Zustimmung gerichtlich ersetzt werden.

Für eine Betriebsratswahl ist in jedem Fall Fachwissen über den Wahlvorgang und insbesondere die einzuhaltenden Fristen sowie Formalien notwendig, damit die Wahl im Anschluss an eine solche nicht angefochten und damit aufgehoben werden kann. Unsere Anwälte schulen in unserem Hause Wahlvorstände und bereiten sie auf die Wahl vor. So versuchen wir die Arbeitnehmer verständlich über den Betriebsrat sowie die Rechte und Pflichten zu informieren. Auch stehen wir den Wahlvorstandsmitgliedern zur Seite und begleiten die Wahlen.