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Absicherung minderjähriger Kinder

Absicherung minderjähriger Kinder


Es gibt viele Konstellationen, in denen Eltern den Wunsch haben, Ihre Kinder als Erben einzusetzen und  ihnen beispielsweise ein großes Vermögen zu vermachen, gleichzeitig aber verhindern wollen, dass das andere Elternteil bzw. der Ehegatte Zugriff auf die Vermögenswerte des noch minderjährigen Kindes nehmen kann.


So besteht nach einer Scheidung das Hauptinteresse in der finanziellen Absicherung des Kindes, nicht jedoch des Ex-Partners. Auch in Patchwork-Familien kann ein Erblasser Interesse daran haben, dass das Familienvermögen der eigenen Eltern nur den eigenen Kindern zufließt. Durch Anordnung der Testamentsvollstreckung kann das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt werden. Der Testamentsvollstrecker kann das Vermögen des Kindes bis zur Volljährigkeit verwalten, ohne dass ein Zugriff Dritter befürchtet werden muss. Ein Vorteil ist, dass der Testamentsvollstrecker bei Rechtsgeschäften nicht auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Familiengerichts angewiesen ist.


Im Rahmen spezieller Vollstreckungsanordnungen kann dem Testamentsvollstrecker ferner aufgetragen werden, wie er für die Kinder zu sorgen hat (z.B. Finanzierung einer guten Ausbildung) und/oder wann er das Vermögen an die Kinder übergeben soll (z.B. 25. Lebensjahr oder Abschluss des Studiums). Der Erblasser kann daher mittels seines Testaments für die Erziehung und Ausbildung seiner Kinder Sorge tragen und dadurch sicherstellen, dass die eigenen Kinder die beste Ausbildung erfahren.