Gesellschaftsvertrag gestalten – worauf es ankommt
Das Kernstück jeder Gesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag. Es handelt sich dabei um die Satzung der Gesellschaft, nach der sämtliche Abläufe geregelt werden. Der Gesellschaftsvertrag wird bei der Gesellschaftsgründung häufig nach Vorlage eines Musters gestaltet. Viel sinnvoller ist es jedoch, den Vertrag von Anfang an mit allen Gesellschaftern auszuhandeln und ein Muster eines Gesellschaftsvertrags allenfalls als Diskussionshilfe zu nutzen. Im Gesellschaftsrecht herrscht weitestgehende Vertragsfreiheit, jede Gesellschaft, aber vor allem ihre Gesellschafter sind verschieden. Nur wenn man sich im Vorfeld die Zeit genommen hat, über die einzelnen Klauseln zu reden und ihren Inhalt zu begreifen, kann man sicherstellen, dass sich jeder Gesellschafter zu jeder Zeit über seine Rechte und Pflichten im Klaren ist. Dies hilft unweigerlich im Laufe der Jahre entstehende Konflikte von Anfang an im Rahmen der vereinbarten Regeln zu lösen und die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Instrumentarien auch zu nutzen.
Pflichtvereinbarungen und individuelle Regelungen richtig gestalten
Die nachfolgend aufgeführten Punkte gehören zu den wichtigsten Sachverhalten, die üblicherweise im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollten. Diese Liste ist bei weitem nicht vollständig, allerdings sollten Sie es auch keinesfalls mit der Regulierung übertreiben, wenn Ihre Vorstellungen von der Satzung über den hier angegebenen Umfang hinausgehen. Welche Regelung ist jedoch praktikabel und welche Regelung wird für künftigen Ärger sorgen? Genau an diesem Punkt setzt anwaltliche Beratung an. Der Gesellschaftsvertrag soll allen Gesellschaftern in jedem Punkt wie ein Maßanzug passen und auch für zukünftige Entwicklungen ein wenig Raum für Änderungen lassen.
Bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags sollten in jedem Fall die folgenden Punkte besprochen und geregelt werden:
- Firma
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand der Gesellschaft bzw. Zweck der Gesellschaft
- Von jedem Gesellschafter zu leistende Einlage
- Sacheinlage möglich oder nur Geldeinlage
- Dauer der Gesellschaft – Befristung, Kündigungseinschränkungen?
- Abweichendes Wirtschaftsjahr sinnvoll?
- Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern
- Befreiung vom Verbot etwaiger Insichgeschäfte gewünscht?
- Zustimmungserfordernisse
- Abberufungserschwernisse
- Beschlussregelungen, Einstimmigkeit oder Quorum?
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Geschäftsordnung für die Gesellschafterversammlung
- Besondere Vereinbarung zum Gewinnbezugsrecht
- Schutz des Minderheitsgesellschafters gewünscht
- Anspruch auf Vorabausschüttungen gewünscht
- Vereinbarung von Nachfolgeklauseln
- Schutz vor Konkurrenz/Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden?
- Regelung des Austritts aus der GmbH/Bestimmung des Abfindungsguthabens sowie Auszahlungsregelungen
Aber auch nach der Gründung sollten Sie regelmäßig hinterfragen, ob der Gesellschaftsvertrag weiterhin den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht oder sich eventuell die Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung verändert hat. Auch eine Änderung der Lebenssituation eines Gesellschafters und somit der Interessen der Gesellschafter können eine nachträgliche Überprüfung der gesellschaftsvertraglichen Absprachen erfordern. Gesellschaftsverträge werden für Krisenzeiten gemacht, daher sollte man sich frühzeitig, d.h. in den „guten“ Zeiten an einen Tisch setzen und erforderliche Änderungen beschließen. Erfahrungsgemäß können in Krisenzeiten derartige Änderungen nicht mehr einstimmig beschlossen werden.
Wenn Sie die Satzung Ihrer Gesellschaft einmal jährlich auf den Prüfstand stellen, sollte dies im Allgemeinen genügen. Gehen Sie dann aber sorgfältig vor und prüfen Sie gemeinsam mit ihren Mitgesellschaftern, dem Hausanwalt der Gesellschaft und dem Steuerberater, ob es etwas am Gesellschaftsvertrag zu verändern gibt und wie diese Veränderung idealerweise aussehen sollte.
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Zum ProfilAnlässe für Änderungen des Gesellschaftsvertrages
Einige Anlässe für eine Satzungsänderung treten häufiger auf als andere. Die im Folgenden aufgeführten Anlässe zählen zu den häufigsten:
- Die Aufnahme neuer Gesellschafter in die Gesellschaft, deren Wünsche und Interessen entsprechend in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind
- Etwaige Nachfolgeregelungen, wenn beispielsweise Familienmitglieder mittel- oder langfristig in die Gesellschaft aufgenommen werden oder nachrücken sollen; der Gesellschaftsvertrag muss hierfür ausgelegt sein
- Nimmt die Gesellschaft, zum Beispiel durch Investoren, neues Kapital auf, so erfordert dies unbedingt eine Satzungsänderung; hierbei gilt allerdings, besondere Vorsicht walten zu lassen, weil Kapitalerhöhungen Sonderregeln unterliegen
- Auch im Fall einer Statusveränderung der Geschäftsführung sollte eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden
- Sollten sich die Wünsche oder Vorstellungen der Gesellschafter hinsichtlich der Abfindungsregelungen oder der Ausscheidungsgründe verändern, so sind die angepassten Regelungen natürlich im Gesellschaftsvertrag zu ändern
Durchführung der Änderung
Ringt sich die Gesellschafterversammlung zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags durch, so hat dies anhand des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Ablaufs zu erfolgen:
Welche Änderungen sollen durchgeführt werden?
Die Gesellschafter überlegen im Vorfeld, welche Regelungen des Gesellschaftsvertrags genau von etwaigen Änderungen betroffen sind. Muss der Gesellschaftsvertrag überhaupt geändert werden, um das neue Ziel zu erreichen? Reicht eventuell ein einfacher Gesellschafterbeschluss? Falls ja, wäre es sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen?
Wann kann man Änderungen durchführen?
Gesellschaftsvertragsänderungen können grundsätzlich nur auf einer ordentlichen Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Soweit sich alle einig sind, stellt sich dies als unproblematisch dar. Allenfalls sind etwaige Formvorschriften (notarielle Beurkundung erforderlich?) zu beachten. Sobald jedoch Uneinigkeit unter den Gesellschaftern herrscht und der Gesellschaftsvertrag einen Mehrheitsbeschluss zulässt, müssen die geplanten Änderungen in eigenen Tagesordnungspunkten (TOPs) für eine Gesellschafterversammlung beschlussfähig vorbereitet werden und allen Gesellschaftern mittels einer Einladung bekannt gemacht werden. Dabei dient die Einladung einem wichtigen Zweck: der Möglichkeit der Vorbereitung aller Gesellschafter. Es ist daher nicht möglich, unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ eine Beschlussfassung über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einzubringen, da aus dieser Beschreibung weder ersichtlich wird, dass ein Beschluss gefasst werden soll noch welchen Inhalt der Beschluss konkret haben soll.
Als Grundgerüst können folgende Stichpunkt dienen:
- Vorüberlegungen (Beschlussgegenstand, -formulierung und Mehrheitsverhältnisse klären
- Einladung zur Gesellschafterversammlung (Beschlussfassungen als eigene TOPs)
- Abhalten einer ordentlichen Gesellschafterversammlung
- Bestimmen eines Protokollführers
- Beschlussfassung
Bei formbedürftigen Beschlüssen ist zu beachten, dass diese die Gesellschafterversammlung bei einem Notar oder im Beisein eines Notars durchgeführt wird.
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