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Laufende Betriebsratsarbeit

Laufende Betriebsratsarbeit

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen regelmäßig unterschiedliche Sichtweisen über Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaub und den Arbeitsablauf, um nur wenige Beispiele zu nennen. Für einen Arbeitnehmer alleine ist es jedoch oft schwer seine Interessen beim Arbeitgeber wirkungsvoll durchzusetzen.

Die Aufgabe des Betriebsrats besteht deshalb darin, die Interessen der gesamten Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und beispielsweise im Falle einer Kündigung zu unterstützen.

Der Betriebsrat kann anders beim Arbeitgeber auftreten und mit diesem auf Augenhöhe zu Gunsten aller Arbeitnehmer verhandeln.

Da die Betriebsratsarbeit ein Ehrenamt darstellt, erhalten die Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit keinerlei Boni oder eine zusätzliche Vergütung. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das besagt, dass der Rat neben besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten auch allgemeinen Überwachungs- und Beratungsaufgaben nachgehen muss.

Die Mitglieder eines Betriebsrats werden in einer Betriebsratswahl ermittelt und stehen unter Kündigungsschutz.

Behinderung der Betriebsratsarbeit

Die Ausführung der Betriebsratsarbeit durch die Betriebsratsmitglieder darf weder erschwert, gestört noch verhindert werden. Dieses Verbot gilt ebenso für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie auch für Gewerkschaften oder andere außerbetriebliche Stellen.

Als Behinderung gilt sowohl jede absichtliche als auch unabsichtliche Handlung oder Unterlassung, die das eindeutige Ziel einer Störung der Betriebsratsarbeit erkennen lässt beziehungsweise im Falle einer unabsichtlichen Handlung dazu führt. Als Beispiel sei hier die Streuung von Fehlinformationen oder die Entfernung wichtiger Informationen des Betriebsrats genannt.

Bei Störung und Behinderung der Betriebsratsarbeit hat der Betriebsrat oder ein einzelnes Mitglied Anspruch auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß vor, besteht für den Betriebsrat sogar die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch mit der Androhung eines Ordnungs- und Zwangsgeldes geltend zu machen.