Presse- und Persönlichkeitsrecht

Anwalt Presse- und Persönlichkeitsrecht

Das Presserecht nimmt einen wichtigen Teil des Medienrechts ein. Presserechtliche Regelung spielen dabei nicht nur in den Landespressegesetzen eine Rolle, sondern darüber hinaus auch im Anzeigen- und Werberecht, bzw Wettbewerbsrecht, sowie im Urheber- und Verlagsrecht oder auch im Hinblick auf den Jugendmedienschutz, bzw. Mediendatenschutz. Eine besondere Einschränkung erfährt das Presserecht jedoch durch das Persönlichkeitsrecht.

Ausgehend von der Pressefreiheit (Grundgesetz Art.5 Abs.1 S.2) befasst sich das Presserecht mit rechtlichen Belangen rund um Medien und Presseorgane.

Die Meinung- und Pressefreiheit genießen damit einen sehr hohen Stellenwert, was bei der Abwägung, ob eine Meinungsäußerung oder Berichterstattung noch zulässig oder bereits unzulässig ist, immer mit zu berücksichtigen ist. Umgekehrt wird von denjenigen, die sich auf den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit berufen, erwartet, mit den zugesprochenen Rechten verantwortungsvoll umzugehen. Denn die eigene Freiheit endet selbstverständlich dort, wo die Freiheit des anderen anfängt. Doch nicht jeder Eingriff in die Rechte eines anderen ist per se auch unzulässig bzw. rechtswidrig.

Der Hauptteil der anwaltlichen Tätigkeit im Presse- und Persönlichkeitsrecht besteht deswegen hauptsächlich in der Abwägung und Begründung, weswegen entweder die Meinungs- bzw. Pressefreiheit oder dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen oder des Unternehmens dem Vorrang zu geben ist. Fällt die Prüfung letztlich zu Gunsten einer Seite aus, bestehen verschiedene Möglichkeiten Interessen durchzusetzen oder abzuwehren.

Welche rechtlichen Schritte dabei Aussicht auf Erfolg versprechen und wann es sich lohnt, sich gegen Forderungen zur Wehr zu setzen, erfahren Sie durch Herrn Rechtsanwalt Götz Sommer, Fachanwalt im Urheber- und Medienrecht.

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