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Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß

Zahlungen für Radio- und TV-Empfang sind an die Wohnung gekoppelt

Aktuelle Entscheidung zum Rundfunkbeitrag: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun nochmals klargestellt, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Durch das Urteil wurden zugleich drei Berufsklagen von Privatleuten zurückgewiesen.

Die drei Kläger, die zuvor schon an den Verwaltungsgerichten in Arnsberg und Köln gescheitert waren, klagten gegen die 2013 eingeführte Regelegung (Az. 2 A 2311/14, 2422/14, 2423/14), die vorsieht, dass der zu leistende Rundfunkbeitrag an die eigene Wohnung gebunden ist. Selbst wer kein Fernsehen oder Radio nutzen würde, habe den Beitrag zu leisten. So teilte das Gericht mit, dass nach Auffassung des 2. Senats der Rundfunkbeitrag weiterhin eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei.

Ausnahmen, die zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag führen, gelten laut Gericht nur in besonderen Härtefällen, beispielsweise bei Sozialhilfeempfängern, Blinden, Tauben oder Menschen mit einem hohen Behindertengrad (80 Prozent).

Der Rundfunkbeitrag verletze zudem weder europarechtliche noch verfassungsrechtliche Fragen und sei auch keine verdeckte Steuer. Des Weiteren seien auch der Abgleich der Meldedaten über die Kommunen kein Verstoß der Persönlichkeitsrechte noch stehe der Rundfunkbeitrag sonst irgendwie im Konflikt mit dem Grundgesetz.