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Das Verfassungsgericht und die Staatsferne im Rundfunkrecht

Ein Kommentar des Anwalts Götz Sommer zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Regelung im ZDF-Staatsvertrag.

Heute erklärte das Bundesverfassungsgericht mehrere Regelungen im ZDF-Staatsvertrag für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Bis 2015 müssen die Länder nun einen verfassungsgemäßen Neuentwurf des Vertrags aufsetzen. Insbesondere muss der Anteil von Politikern und „staatsnahen Personen“ im Fernsehrat des ZDF auf ein Drittel reduziert werden. Bisher liegt der Anteil bei 44 Prozent. (Lesen Sie hier das gesamt Urteil.)

Wir begrüßen diese Rechtsprechung im Sinne des Rundfunkrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem „Gebot der Staatsferne des Rundfunks“. Rundfunkfreiheit, das bedeutet die Möglichkeit einer öffentlichen Meinungsbildung. Und deshalb muss eine Staatsferne gewährleistet werden. Dabei stellt sich aber die Frage, ob diese Freiheit durch den hohen Anteil an Politikern, die teilweise auf der Regierungsbank sitzen, im Fernsehrat noch gewährleistet ist.

Denn wie bereits der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Anfang des Jahres 1961 erkannte (AZ 2 BvG 1, 2/60), „[...] wird jedes Rundfunkprogramm durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll.“

Es liegt dabei im Wesen der Regierung ihren Einfluss auszubauen und ihre Macht zu erhalten. Eine Einflussnahme auf die öffentlich-rechtlichen Programme ist damit unausweichlich. Und die im Fernsehrat sitzenden Politiker sind zwar im Grundsatz vom Volk gewählt und genießen damit eine demokratische Legitimierung. Damit sind sie letztlich nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen. Auf der anderen Seite besteht ein Partei- oder Fraktionszwang, so dass auch hier bei zu vielen Politikern oder „staatsnahen Personen“ an der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gezweifelt werden kann.