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Übertragung von Radiosendungen in Arztpraxen sind keine „Konzerte“

BGH-Urteil folgt einem Urteil des EUGH

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Form von Hörfunksendungen in einer Arztpraxis ist laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschütztem Material und ist somit nicht vergütungspflichtig. Der BGH entschied, es handele sich bei den Patienten einer Arztpraxis um keine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht vieler Personen“, die eine Vergütungspflicht rechtfertigen würden.

Geklagt hatte ein Zahnarzt bezugnehmend auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) aus dem Jahre 2012. Dieser hatte 2003 mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen und das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt bekommen. Nach Bekanntwerden des Urteils des EUGH hatte der Zahnarzt den Lizenzvertrag fristlos gekündigt, welches die GEMA nicht hinnahm und den Beklagten auf die nicht gezahlte Vergütung seit der Kündigung verklagte.

In letzter Instanz entschied der BGH nun am 18.06.2015 für den Beklagten, folgte damit dem Urteil des EUGH und setzte dieses „auf nationaler Ebene rechtslinienkonform“ um.