Please select a page template in page properties.

Zu klein zum Fliegen

Das Arbeitsgericht Köln bejaht eine mittelbare Diskriminierung einer jungen Frau, die für die Ausbildung als Pilotin aufgrund ihrer Körpergröße abgelehnt worden ist.

Urteil des Arbeitsgericht Köln vom 28.11.2013, Az.: 15 Ca 3879/13

Ausgangslage

Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten zur Ausbildung als Pilotin und wurde mit der Begründung abgelehnt, sie sei nur 161,5 cm groß. Tarifvertraglich sei als Mindestgröße 165 cm vorgesehen, diese Größe habe die Klägerin nicht.

Mit der beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz sowie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das Gericht hat entschieden, dass weibliche Bewerber durch die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 cm bis 198 cm für Pilotinnen und Piloten mittelbar diskriminiert werden. Im Ergebnis lehnte es aber die Schadensersatz- und Entschädigungszahlung des beklagten Luftfahrtunternehmens ab.

Entscheidungsgründe

Als mittelbare Diskriminierung zu werten sei die tarifvertragliche Regelung der einzuhaltenden Körpergröße, da deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausgeschlossen würden. Das Luftfahrtunternehmen hat keinen sachlichen Grund für die Körpergröße dargelegt. Hinzu kommt, dass bei einem Schwesterunternehmen der Beklagten eine Mindestgröße weiblicher Pilotinnen von 160 cm ausreiche.

Ein Schadensersatzanspruch sieht das Gericht demgegenüber aber nicht. Ein in Geld messbarer Schaden war nicht feststellbar. Die Klägerin wäre bei Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis verpflichtet gewesen, einen Beitrag zu den Schulungskosten zu zahlen.

Auch ein Entschädigungsanspruch lehnt das Arbeitsgericht mit der Begründung ab, dass die Beklagte bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nach § 15 Abs. 3 AGG gehandelt hat.

Kommentar

Die Entscheidung zeigt, dass die mit dem AGG einhergehenden Diskriminierungsfälle deutlich zunehmen. Dass sich allerdings Menschen ungleich behandelt fühlen, kann nicht immer bedeuten, dass sie auch diskriminiert werden.

Der hier aufgezeigte Fall zeigt, dass Luftfahrtunternehmen bzw. die Tarifvertragsparteien sich bewusst über das Thema Mindestgröße Gedanken gemacht haben. So muss sichergestellt sein, dass der Pilot alle technischen Funktionen des Flugzeuges auch in Extremfällen sicher zu bedienen hat. Sollte dies aufgrund der körperlichen Mindestgröße von 160 cm nicht uneingeschränkt möglich sein, besteht ein sachlicher Grund, Aspiranten mit entsprechender Größe auszuschließen. Denn es darf nicht vergessen werden, dass die Sicherheit der Passagiere im Vordergrund stehen muss.