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Dienst verschlafen

Kündigung einer Bahn-Mitarbeiterin dennoch unwirksam

Die Deutsche Bahn wollte einer Bordbistro-Mitarbeiterin kündigen, nachdem die Mitarbeiterin sieben Stunden lang während ihrer Schicht geschlafen hatte.

Die Frau klagte bereits bei Dienstantritt über Unwohlsein, hatte sich aber nicht krankmelden wollen. Nach Rücksprache mit der Bistro-Leitung durfte sich die Dreißigjährige im Kleinkind-Abteil ausruhen, bat jedoch darum, von den Kollegen geweckt zu werden. Ein solcher Weckruf erfolgte jedoch nicht und die Frau schlief die gesamte Fahrt über.

Die Deutsche Bahn sah in diesem Vorfall einen Vertrauensbruch und kündigte der Frau daraufhin mit der Begründung, dass die Service-Kraft zuvor bereits drei Abmahnungen erhalten habe. Zwei davon unter anderem deshalb, weil sie den Dienstbeginn verschlafen habe. Nach Erhalt ihrer Kündigung zog die Frau vor Gericht – und bekam Recht.

Sein Urteil begründet der Richter damit, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei und kritisierte zugleich, dass in der gesamten Zeit offenbar niemand nach der Kollegin geschaut habe, obwohl die Mitarbeiterin sogar darum gebeten habe. Das Gericht bemängelte außerdem, dass sich niemand der Kollegen um die Frau gekümmert habe und sie scheinbar vergessen wurde.

Bereits im November des vergangenen Jahres wurde dieses Urteil ausgesprochen. Wie das Arbeitsgericht Köln nun mitteilte, hat die Bahn in der Zwischenzeit keine Berufung eingelegt und die entsprechende Frist verstreichen lassen. Somit ist das Urteil endgültig rechtskräftig.