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Stellenabbau beim Arbeitgeber – Die betriebsbedingte Kündigung

Immer wieder kommt es in Unternehmen zu betriebsbedingten Kündigungen. Beispielsweise kündigt sich aktuell laut Medienberichten ein erheblicher Stellenabbau bei Ford am Standort in Köln an.

Für Arbeitnehmer stellen sich in solchen Fällen viele Fragen. Wir von KBM Legal Rechtsanwälte beraten Sie gern bei allen Fragen rund um eine betriebsbedingte Kündigung, sowie bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen. 

Was können Sie gegen eine Kündigung tun?
Bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber steht Ihnen die Möglichkeit offen, bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Wann ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingt) bedingt ist.

Was sind die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung?

Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung muss zunächst der Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten festgestellt werden. In einem zweiten Schritt ist das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit festzustellen. Zuletzt ist eine Sozialauswahl unter den betroffenen Arbeitnehmern vorzunehmen.

Welches Ziel verfolgt eine Kündigungsschutzklage?
Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es, die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung festzustellen. Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage steht durch gerichtliches Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.

Hinter diesem Ziel steht oft jedoch ein anderes Ziel eines Arbeitnehmers, der sich beruflich verändern möchte: die Beendigung die Prozesses und des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich, in dem eine Abfindung geregelt wird.

Steht Ihnen eine Abfindung zu?
Prinzipiell haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung. In § 1a KSchG wird jedoch ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung geregelt. Demnach haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn Ihr Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und Sie bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben. Zudem können sich Abfindungsregelungen aus Sozialplänen, Arbeitsverträgen oder Aufhebungsverträgen ergeben.

Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?
Die Höhe der „Regelabfindung“ beträgt gemäß § 1a KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Welche Frist ist bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten?
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wenn diese Frist versäumt wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Ist die Dreiwochenfrist auch zu beachten, wenn Ihr Ziel lediglich der Erhalt einer Abfindung ist?
Auch für den Fall, dass man lediglich eine Abfindung erhalten will, ist die Dreiwochenfrist unbedingt zu beachten. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist sind die Chancen des Arbeitgebers den Prozess zu gewinnen im Regelfall sehr gut. Dadurch verringert sich sein Risiko weitere Lohnzahlungen vornehmen zu müssen, sodass er sich grundsätzlich nicht mehr auf die Zahlung einer Abfindung einlassen wird.

Was können Sie tun, wenn die Dreiwochenfrist verstrichen ist?
Bei Versäumung der Dreiwochenfrist ist eine Kündigungsschutzklage zwar zulässig, wegen der Wirkung des § 7 KSchG ist sie allerdings als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 5 KSchG haben Sie jedoch die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage zu beantragen, wenn Sie die Frist ohne Verschulden nicht einhalten konnten. Hierbei gilt jedoch ein sehr strenger Maßstab, sodass eine nachträgliche Zulassung durch das Gericht äußerst selten ist.

Sollten Sie sich bei einer Kündigung beraten lassen?
Regelmäßig ist auf dem ersten Blick nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen einer Kündigung vorliegen. Aus diesem Grunde sollte man sich dafür entscheiden, eine ausgesprochene Kündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und die Kündigung nicht ohne Klage hinzunehmen.

Was kann KBM Legal für Sie tun?
Das Team von KBM Legal Rechtsanwälte berät Sie gern bei allen Fragen rund um Ihre Kündigung, sowie natürlich bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen, an den Standorten in Köln und Düsseldorf.