Die Kündigungsschutzklage - Teil 1: Gekündigt vom Arbeitgeber. Was nun?

Personen-, Verhaltens oder Betriebsbedingt – liegt die Kündigung im Briefkasten, ist der Schock erstmal groß. Doch stecken Sie nicht gleich den Kopf in den Sand. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht Ihnen prinzipiell die Möglichkeit offen, bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen. In unserer vierteiligen Serie beantworten wir die wichtigsten Fragen und erklären Ihnen welche Möglichkeiten Sie mit einer Kündigungsschutzklage haben, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen und auf welche Fristen Sie zu achten haben.

1)    Welcher Schutz besteht bei einer Kündigung?

Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 Kündigungsschutzgesetz [KSchG] geregelt. Gemäß dieser Vorschrift kann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam sein.
Voraussetzung für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, und dass Ihr Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt (§§ 1 Abs. 1, 23 KSchG).
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in Ihrem Fall nicht vorliegen, besteht auch dann ein Schutz vor willkürlichen Kündigungen. Hierbei leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz [GG] einen verfassungsrechtlich verbürgten Mindestschutz eines Arbeitnehmers vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen ab.
Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz besteht für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser betrifft solche Arbeitnehmer, die besonders schutzwürdig sind. Hierzu zählen zum Beispiel Schwerbehinderte, Schwangere, Elternzeitberechtigte und Betriebsräte.

 

2)    Wann erhalte ich eine Abfindung?

Einen Anspruch auf Abfindung haben Sie prinzipiell nicht.
Aber: Abfindungsregelungen können sich aus Sozialplänen, Arbeitsverträgen oder Aufhebungsverträgen ergeben. Zudem regelt § 1a KSchG einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung. Demnach haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn Ihr Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und Sie bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben. Weiter erforderlich ist, dass in der Kündigung ein Hinweis des Arbeitgebers enthalten ist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Gemäß § 1a KSchG beträgt die Höhe der Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monate auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

3)    Wie verhalte ich mich gegenüber der Agentur für Arbeit?

Sie müssen sich gemäß § 38 Drittes Sozialgesetzbuch [SGB III] innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegt zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein längerer Zeitraum als drei Monate, so haben sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Nur so lassen sich Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden. Die Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit besteht im Übrigen auch dann, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben wollen.

Bei Fragen rund um Ihre Kündigung, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln, Düsseldorf und Wiehl.