Please select a page template in page properties.

Nach Wutanfall unverschuldet krank

Verletzt sich ein Arbeitnehmer nach einem Wutanfall derart schwer, dass er infolge dessen arbeitsunfähig erkrankt, hat die Arbeitgeberin ihm während der Dauer der Erkrankung das Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen.

Landesarbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 23.07.2013, Az.: 4 Sa 617/13
Vorinstanz: Arbeitsgericht Offenbach, Urteil vom 17.04.2013, Az.: 5 Ca 58/13

Ausgangslage

Der Kläger ist in einem Baumarkt als Warenauffüller beschäftigt und bedient hierzu regelmäßig einen Gabelstapler. Im August 2013 befestigte er am Gabelstapler - wetterbedingt - ein Plexiglasdach. Als der betriebliche Sicherheitsbeauftragte dies beanstandete und ihn zur Entfernung des Plexiglasdaches aufforderte, verlor der Kläger die Beherrschung. Er warf zunächst mit Verpackungsmaterial um sich und schlug sodann mindestens dreimal mit der Faust auf ein in seiner Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff ein, das auf einer Holzstrebe befestigt war. Er traf den Pfeiler mehrfach und brach sich dabei die Hand.

Für die Zeit vom 09.08. bis zum 19.09.2012 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Er begehrt von der beklagten Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung in Höhe von € 2.662,52 brutto. Die Arbeitgeberin lehnt die Zahlung mit der Begründung ab, der Kläger habe sich mutwillig selbst verletzt. Sie ist der Auffassung, der Kläger hätte spätestens nach dem ersten Schlag auf das Verkaufsschild die Holzstrebe spüren und davon ablassen müssen. Indem er weiter auf das Schild einschlug, habe er sich die Verletzung vorsätzlich hinzugefügt.

Das Arbeitsgericht Offenbach gab der Klage des Klägers statt und verurteilte die Arbeitgeberin zur Entgeltfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt bestätigt das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers besteht, so das Landesarbeitsgericht, bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist der Begriff „Verschulden“ im Sinne des  § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) nicht mit dem Verschuldensbegriff aus dem allgemeinen Zivilrecht gleichzusetzen. Nicht jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz, sondern nur grobes Verschulden gegen sich selbst, sprich ein unverständliches, leichtfertiges Verhalten des Arbeitnehmers, lässt den Entgeltfortzahlungsanspruch entfallen.

Ein solches Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in gröblicher Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Ein dem Kläger vorwerfbares Verschulden liegt allerdings in diesem Fall nicht vor. Das Landesarbeitsgericht sieht weder grobe Fahrlässigkeit noch besondere Leichtfertigkeit als gegeben ab. Es führt aus, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger seine Verletzung bewusst herbeiführen wollte. Bei verständiger Betrachtung hätte er damit rechnen müssen, dass er sich durch die Schläge auf das Verkaufsschild verletzen kann. Da er sich aber offensichtlich in Rage befand, ist davon auszugehen, dass er sich während des heftigen Wutanfalls nicht unter Kontrolle hatte. Sein Verhalten sei nicht zu billigen, aber menschlich nachvollziehbar. Niemand sei in der Lage sich jederzeitig vollständig im Griff zu haben.

Kommentar

Mit dieser Entscheidung folgt das Landesarbeitsgericht der einschlägigen bisherigen Rechtsprechung und macht für Arbeitgeber deutlich, dass sie auch bei mutwilligen Selbstverletzungen eines Mitarbeiters nicht von ihrer Vergütungspflicht freigesprochen werden. Das bedeutet aber nicht, dass immer eine Verpflichtung besteht. Je nach Einzelfall ist zu entscheiden.