Gestritten wird um zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger „Metall auf Metall“ der Gruppe Kraftwerk, die die Beklagten ihrem Titel „Nur mir“ 1997 in konstanter Wiederholung unterlegt hatten. Dieses Verfahren nennt man in der Musikbranche „Sampling“. Die Band Kraftwerk hat hier (u.a.) ihr Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers gem. § 85 UrhG geltend gemacht, wonach keine Schöpfungshöhe gilt und somit sind auch kleinste Auszüge einer Musikaufnahme prinzipiell von diesem Recht umfasst sind.
Insgesamt zehn Vorinstanzen haben sich bereits mit der Materie auseinandergesetzt und auch entschieden. Im Laufe der letzten 20 Jahre hat sich aber auch die Rechtslage mehrfach geändert. Da das Lied „Nur mir“ aber immer noch erhältlich ist, ist den Ansprüche die die Kläger im Juni 2021 geltend gemacht haben, die Rechtslage seit Juni 2021 zugrunde zu legen.
Seit dem 07. Juni gilt in Deutschland mit § 51a UrhG eine neue Regelung, die für den Rechtsstreit von enormer Bedeutung ist:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
Ein solches Sampling wie im Titel „Nur mir“ könnte unter den Begriff des Pastiches fallen und somit eine Zulässige Nutzung des Tonträgers darstellen, weshalb eine Verletzung der von den Klägern geltend gemachten Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers nicht vorliegen würden.
Dafür kommt es aber ganz entscheidend auf die Frage an, was denn nun unter dem Begriff des Pastiches genau zu verstehen ist.
Weil die Norm des § 51 a UrhG auf der EU-InfoSoc- Richtlinie beruht, hat darüber der EuGH zu entscheiden. Der BGH hat sich nun zur Klärung, der sich ihm aufdrängenden Fragen zum Begriff des Pastiches an diesen gewandt.
Fraglich ist demnach zunächst, ob „die Nutzung zum Zwecke des Pastiches“, für die künstlerische Auseinandersetzung mit einem bereits existierenden Werk einschließlich des Samplings, einen Auffangtatbestand begründet.
Der BGH stellt außerdem die Frage ob der Begriff des Pastiches gewissen Erfordernissen unterliegt: wie Humor, Stilnachahmung oder Hommage. Offen ist auch, ob „die Nutzung zum Zwecke des Pastiches“ eine Absicht des Nutzers erfordert, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand eben zum Zwecke eines Partiches zu nutzen oder ob die Erkennbarkeit des Partiches gegenüber denjenigen genügt, die das Partiche „konsumieren“.
Bis zur Klärung der Fragen durch den EuGH bleibt das Verfahren zunächst ausgesetzt. Die Antwort des EuGH wird somit unionsweit die allgemeinen Maßstäbe für das Pastiche im Urheberrecht festlegen.