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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („eAU“)

Zum 1. Januar 2023 wird der sog. „gelbe Schein“ durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: „eAU“) abgelöst. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben treten zum Jahreswechsel einige Neuerungen für die Krankschreibung von Arbeitnehmern in Kraft. Die wichtigsten Aspekte möchten wir in diesem Beitrag vorstellen.

1.    Wesentlicher Inhalt der gesetzlichen Neuerungen

Zunächst ist wichtig, dass Arbeitnehmer auch jetzt, nach dem 31.12.2022 weiterhin verpflichtet sind, dem jeweiligen Arbeitgeber eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer umgehend anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht bleibt von gesetzlichen Neuerungen unberührt. 

Etwas anders gilt dagegen ab dem kommenden Jahr für die sog. Vorlagepflicht des Arbeitnehmers. Bisher musste ein Arbeitnehmer gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Teilweise sehen Arbeitsverträge auch eine frühere Vorlagepflicht vor. 

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen entfällt die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers. Der behandelnde Arzt stellt dem Arbeitnehmer zwar auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit in Papierform aus. Diese muss der Arbeitnehmer allerdings nicht mehr dem Arbeitgeber vorlegen.

Lässt sich ein Arbeitnehmer bei einem Arzt krankschreiben, übermittelt dieser die entsprechenden Daten elektronisch an die jeweilige Krankenkasse. Diese Daten kann bzw. muss dann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse digital abrufen. Man spricht von einer sog. Holschuld des Arbeitgebers. Möglich ist, dass Arbeitgeber den Abruf der Daten bei der Krankenkasse durch Dritte vornehmen lässt. 

2.    Ausnahmen

Nicht alle Arbeitnehmer werden ab dem Jahreswechsel von der Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befreit. Für Privatversicherte gelten die neuen Regelungen nicht. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn sich ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer von einem Arzt im Ausland krankschreiben lässt. Ebenfalls können für geringfügig Beschäftigte bestimmte Ausnahmen gelten. 

3.    Fazit:

Mit den gesetzlichen Neuerungen werden Arbeitnehmer entlastet und Arbeitgeber mit neuen Pflichten konfrontiert. Arbeitgeber sollten sich über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend informieren, die betriebsinternen Prozesse anpassen sowie die Belegschaft über die Neuerungen in Kenntnis setzen. Darüber hinaus dürfte auch die Anpassung von Arbeitsverträgen bei Neueinstellungen angezeigt sein. 


Anwaltliche Beratung durch das Team von KBM Legal

Bei Fragen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder zu weiteren Problemstellungen im Bereich des Arbeitsrechts stehen Ihnen die Anwälte von KBM Legal selbstverständlich gerne zur Verfügung.