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Familienplanung war nie leichter

Das ElterngeldPlus - schon jetzt eine Erfolgsgeschichte. Die Neuregelung zum Mutterschutz verspricht weitere Zugeständnisse an (werdende) Mütter. KBM Legal zeigt Ihnen die wichtigsten Trends und Veränderungen in Sachen Vereinbarkeit von Familie und Beruf für 2018 auf.

ElterngeldPlus rechnet sich: Mehr Förderung für Teilzeiterwerbstätige

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen und weiter zu flexibilisieren, bietet das ElterngeldPlus in Teilzeit erwerbstätigen Eltern die Möglichkeit, länger und umfangreicher von den Leistungsbezügen zu profitieren. Laut einem Bericht des Bundesfamilienministeriums hat sich die Zahl der Anträge seit der Einführung vor knapp zweieinhalb Jahren verdoppelt: von 13,8 Prozent der leistungsberechtigten Eltern in 2015 auf 28,0 Prozent in 2017.

Ein Monat bisherigen Elterngeldes entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten. Das heißt, statt zwölf Monaten Elterngeld (im Normalfall 65 Prozent des Einkommens vor der Geburt) erhalten Eltern vierundzwanzig Monate lang bis zu 50 Prozent des Elterngeldbetrages als ElterngeldPlus. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig für vier Monate zwischen fünfundzwanzig bis dreißig Wochenstunden und teilen sie sich die Betreuung des Kindes, kann die Leistung für weitere vier Monate als sogenannter Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus lassen sich Elterngeld und ElterngeldPlus flexibel miteinander kombinieren.

Neben der verlängerten Dauer der Förderung kann eine Familie im EltergeldPlus-Bezug unter Strich von mehr Geld profitieren. Besonders bei Vätern erfreut sich das ElterngeldPlus großer Beliebtheit. Grade diese Möglichkeit der flexiblen Förderung erleichtert ihnen die Entscheidung, einen größeren Anteil bei der Kinderbetreuung zu übernehmen.

Neureglung des Mutterschutzes: Ausweitung auf Schülerinnen, Studentinnen und BFDler

Wie sehr sich der Trend zur Stärkung der Position von Eltern im Arbeitsleben auch in der Zukunft fortsetzen könnte, lässt das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vermuten, das pünktlich zum Jahresbeginn in Kraft trat. Bereits im Mai 2017 verkündet, enthält es weitreichende Neuerungen hinsichtlich der Regelungen und Richtlinien zum Mutterschutz.

Wie der Name bereits andeutet, dient das Mutterschutzgesetz dem gesundheitlichen Schutz von Mutter und Kind während Schwangerschaft und Stillzeit wie auch der Einkommens- und Arbeitsplatzsicherung. Es gilt mit wenigen Ausnahmen für alle schwangeren und stillenden Frauen, die haupt- oder nebenberuflich erwerbstätig sind bzw. sich in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis befinden. Die Neuregelung erweitert seinen Geltungsbereich dahingehend, dass auch Schülerinnen, Studentinnen und Bundesfreiwilligendienstleistende Schutzanspruch haben.

Schutzfrist und Kündigungsverbot Schwangerer und Stillender erweitert

Besonderen Schutz genießen Mütter sechs Wochen vor der Geburt sowie die ersten acht - bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf - Wochen danach. In diesen sogenannten Schutzfristen dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden. Einzige Ausnahme: Die Schwangere erklärt sich ausdrückliche bereit in der Zeit vor der Geburt die Beschäftigung fortzusetzen. In der Schutzfrist nach der Entbindung gilt hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das neue Mutterschutzgesetz verlängert letztere nach Geburt eines Kindes mit Behinderung auf zwölf Wochen.

In ähnlicher Weise sichert ein Kündigungsverbot den Arbeitsplatz werdender Mütter während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung. Eine Kündigung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Unter der neuen Gesetzesfassung gilt dieser Kündigungsschutz auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Arbeitgeber in der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Weitreichende Veränderungen zieht das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts besonders hinsichtlich der Schutzbedürfnisse von Schwangeren und Stillenden am Arbeitsplatz nach sich.

Mussten Arbeitgeber bislang nur die Arbeitsplätze von schwangeren Frauen einer allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterziehen, gilt diese Pflicht von nun an anlassunabhängig für alle Arbeitsplätze. Demnach muss ein Arbeitsgeber jeden Arbeitsplatz dahingehend prüfen, ob er den Schutzbedürfnissen von schwangeren oder stillenden Frauen gerecht wird - samt entsprechender Dokumentations- und Informationspflichten. Arbeitsplätze schwangerer oder stillender Frauen müssen zusätzlich weiterer vertiefender Gefährdungsbeurteilungen unterzogen werden, unabhängig davon, ob dort mit deutlich belastenden Stoffen gearbeitet wird. Nur wenn mutterschutzbezogene Gefährdungen ausgeschlossen werden können, dürfen Mütter weiterbeschäftigt werden.

Tätigkeiten, die in einem vorgegebenen Arbeitstempo erledigt werden müssen - z.B. bei Fließ-, Akkord- oder getaktete Arbeit - sind unter der Neuregelung unzulässig und ziehen ein Beschäftigungsverbot nach sich, selbst wenn diese den Fähigkeiten der werdenden Mutter entsprechend angepasst werden können.

Darüber hinaus wird Schwangeren und Stillenden branchenunabhängig mehr Mitsprachrecht eingeräumt bei der Arbeitszeitbestimmung. Dies betrifft im Besonderen neue Regelungen zur Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit.

Von institutioneller Seite her werden Arbeitgeber ab 2018 von einem neu einzurichtenden Ausschuss für Mutterschutz unterstützt, der mit Empfehlungen und Regelungen Orientierung bietet bei der praxisgerechten Umsetzung des Mutterschutzgesetzes.

Im Interesse der Familie

Während die Neuerungen im Mutterschutz die Position erwerbstätiger Mütter vor und nach der Geburt weiter stärkt, ermöglicht das ElterngeldPlus eine zuvor nicht gekannte Flexibilität in der Familienplanung - für Mütter wie Väter. Zusammen bilden sie eine attraktive Grundlage für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die allerdings in ihrer Detailtiefe nicht wenige Fragen aufwirft.

Ob Arbeitnehmer/in oder Arbeitgeber, das Team von KBM Legal berät Sie gerne in all Ihren Anliegen rund um die Themen ElterngeldPlus und Mutterschutz.