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Fragen rund um die Kündigung

Was können Sie bei einer Kündigung tun und wann ist diese unwirksam? Das Team von KBM Legal Rechtsanwälte berät Sie gern bei allen Fragen rund um Ihre Kündigung, sowie natürlich bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen, an den Standorten in Köln, Düsseldorf und Wiehl.

Was können Sie gegen eine Kündigung tun?
Bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber steht Ihnen die Möglichkeit offen, bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Wann ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingt) liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingt) bedingt ist.

Welches Ziel verfolgt eine Kündigungsschutzklage?
Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es, die Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung festzustellen. Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage steht durch gerichtliches Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.

Hinter diesem Ziel steht oft jedoch ein anderes Ziel eines Arbeitnehmers, der sich beruflich verändern möchte: die Beendigung die Prozesses und des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich, in dem eine Abfindung geregelt wird.

Steht Ihnen eine Abfindung zu?
Prinzipiell haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung. In § 1a KSchG wird jedoch ein Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung geregelt. Demnach haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung, wenn Ihr Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und Sie bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Kündigungsschutzklage erheben. Zudem können sich Abfindungsregelungen aus Sozialplänen, Arbeitsverträgen oder Aufhebungsverträgen ergeben.

Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?
Die Höhe der „Regelabfindung“ beträgt gemäß § 1a KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Welche Frist ist bei einer Kündigungsschutzklage zu beachten?
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Wenn diese Frist versäumt wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Ist die Dreiwochenfrist auch zu beachten, wenn Ihr Ziel lediglich der Erhalt einer Abfindung ist?
Auch für den Fall, dass man lediglich eine Abfindung erhalten will, ist die Dreiwochenfrist unbedingt zu beachten. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist sind die Chancen des Arbeitgebers den Prozess zu gewinnen im Regelfall sehr gut. Dadurch verringert sich sein Risiko weitere Lohnzahlungen vornehmen zu müssen, sodass er sich grundsätzlich nicht mehr auf die Zahlung einer Abfindung einlassen wird.

Was können Sie tun, wenn die Dreiwochenfrist verstrichen ist?
Bei Versäumung der Dreiwochenfrist ist eine Kündigungsschutzklage zwar zulässig, wegen der Wirkung des § 7 KSchG ist sie allerdings als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 5 KSchG haben Sie jedoch die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage zu beantragen, wenn Sie die Frist ohne Verschulden nicht einhalten konnten. Hierbei gilt jedoch ein sehr strenger Maßstab, sodass eine nachträgliche Zulassung durch das Gericht äußerst selten sind.

Kann eine Kündigung zurückgenommen werden?
Eine Kündigung wird als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam. Sie kann nach Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
In der Praxis wird die Rücknahme einer Kündigung als Angebot des Arbeitgebers angesehen, das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber grundsätzlich durch die Rücknahme verpflichtet wird, das Gehalt für die Vergangenheit nachzuzahlen.

Ist eine Klage erforderlich, wenn die Kündigung zurückgenommen wird?
Wie zuvor gesehen kann eine Kündigung nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Sie beendet das Arbeitsverhältnis, wenn sie wirksam ist. Die Unwirksamkeit bestimmter Kündigungen kann jedoch nur innerhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden, sodass auch im Falle einer Kündigung eine fristgemäße Klageerhebung erforderlich ist.

Ist eine Klage erforderlich, wenn Sie der Kündigung widersprochen haben?
Eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass er Widerspruch oder Einspruch gegen die Kündigung erhebt, ist rechtlich unerheblich. Eine Kündigung wird als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam und zwar unabhängig von etwaigen Erklärungen des Arbeitnehmers. Daher ist auch dann eine Kündigungsschutzklage erforderlich, wenn Sie der Kündigung widersprochen haben.

Lediglich § 3 KSchG sieht einen Kündigungseinspruch vor. Dieser ist bei dem Betriebsrat einzulegen. Der Betriebsrat kann versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen, wenn er den Einspruch für begründet hält. Unbedingt zu beachten ist jedoch auch hier, dass die Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage auch bei einem Einspruch gegenüber dem Betriebsrat mit der Zugang der Kündigung läuft.

Sollten Sie sich bei einer Kündigung beraten lassen?
Regelmäßig ist auf dem ersten Blick nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen einer Kündigung vorliegen. Aus diesem Grunde sollte man sich dafür entscheiden, eine ausgesprochene Kündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen und die Kündigung nicht ohne Klage hinzunehmen.

Mit welchen Kosten müssen Sie bei einer Kündigungsschutzklage rechnen?
Jede Partei trägt in der ersten Instanz die Kosten des eigenen Rechtsanwalts unabhängig vom Ausgang des Verfahrens selbst. Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht erst vor dem Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht.

Zudem fallen neben den Kosten für den eigenen Rechtsanwalt Gerichtskosten an, welche derjenige zu tragen hat, der im Rechtsstreit unterliegt.

Wie hoch sind die Anwaltskosten in einem Kündigungsschutzprozess?
Festgelegt sind die Gebühren für anwaltliche Leistungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]. Sie richten sich dabei nach dem Gegenstandswert. Bei einer Streitigkeit um die Wirksamkeit einer Kündigung beträgt der Gegenstandswert drei Monatsgehälter. Auf Grundlage dieses Gegenstandwertes errechnen sich sodann die Gebühren des Rechtsanwaltes.

So lassen sich die Kosten berechnen: www.der-prozesskostenrechner.de


Was kann KBM Legal für Sie tun?
Das Team von KBM Legal Rechtsanwälte berät Sie gern bei allen Fragen rund um Ihre Kündigung, sowie natürlich bei allen anderen arbeitsrechtlichen Fragen, an den Standorten in Köln, Düsseldorf und Wiehl.