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Der verräterische Browserverlauf

Arbeitgeber dürfen ohne Vorankündigung das Surfverhalten ihrer Arbeitnehmer kontrollieren

Wer während der Arbeitszeit zu viel privat im Internet surft, der riskiert seinen Job. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass Arbeitgeber auch ohne die Zustimmung der Angestellten den Browserverlauf der bereitgestellten Computer überprüfen dürfen. Ergibt die Auswertung einen zu hohen Anteil unerlaubter privater Nutzung, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer sofort freistellen. (Az. 5 Sa 657/15)

In dem konkreten Fall wurde dem Arbeitnehmer ein Dienstrechner zur Verfügung gestellt, dessen Privatnutzung jedoch höchstens in Arbeitspausen gestattet war. Eine unangekündigte Prüfung des Arbeitgebers ergab allerdings ein insgesamt sehr hohes privates Surfverhalten, auch außerhalb der Pausen, woraufhin der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprach.

Diese Kündigung ist rechtmäßig, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung bestätigte. Die Auswertung der personenbezogenen Daten sei ebenfalls erlaubt gewesen, da der Arbeitgeber zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die unerlaubte Internetnutzung auf anderem Wege nachzuweisen.

Vor dem Besuch von Amazon, Facebook und Co. sollte sich der Arbeitnehmer daher versichern, ob der Arbeitgeber eine private Internetnutzung explizit erlaubt oder verbietet. Ist eine solche nicht gestattet, müssen Arbeitnehmer damit rechnen, überprüft zu werden und bei zu hoher Nutzung gekündigt zu werden.