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Nutzungsrechte der Journalisten: Die Früchte der Arbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 73/10

Freie Journalisten können noch lange nicht aufatmen. Ein erster Teilsieg ist zwar erreicht, jedoch vermarkten sich die Journalisten weiterhin unter Ihrem Wert. Mit dem Urteil vom 31.Mai 2012 konnten sich die freien Journalisten im Hinblick auf Ihre Honorarbedingungen durchsetzen. Dies betrifft jedoch nur die pauschale Vergütung. Darüber hinaus können Nutzungsrechte weiterhin zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt dem Verlag  eingeräumt werden. Der anschließenden unbeschränkten Vermarktung können die Journalisten nicht widersprechen. Im Kern geht es dabei um folgende Bestimmung:

"Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen …"

Das Urteil des BGH geht mit den Regelungen des Urhebergesetzes (UrhG) einher. Denn prinzipiell spricht nichts gegen eine vollständige Einräumung von Nutzungsrechten gleich welcher Art, wie aus § 31 Abs.1 Satz 1 Urhebergesetz ersichtlich. Von Bedeutung ist vielmehr, dass der Urheber die hierfür angemessene Vergütung erhält. Das Urteil zeigt aber auch noch etwas anderes auf: Der „Buy out“ – Vertrag gehört in weiten Teilen des Urheberrechts immer mehr der Vergangenheit an. Und dies wird aktuell durch die §§ 32, 32a Urheberrechtsgesetz sichergestellt.  Denn hier gilt der Grundsatz:  Der Urheber ist an den Früchten seiner Arbeit zu beteiligen.