Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.06.2012 - C‑307/10
Zur Angabe der Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Markenanmeldung
Keine Verwechslung bzgl. der Angabe der „Waren- oder Dienstleistungen“ und „Klassifikationen“
Das bedeutet für die Praxis: Der Anmelder muss ein Verzeichnis mit den Waren und Dienstleistungen beifügen, anhand dessen der begehrte Markenschutz deutlich wird. Denn die Klassifikationsangabe hat keine eigene markenrechtliche Bedeutung im Hinblick auf den Schutzumfang der Marke.
Durch diese Entscheidung soll besonders anderen Rechtsteilnehmern ein höheres Maß an Rechtssicherheit gegeben werden, da diese hierdurch in der Lage sind, zu erfahren, für welche Waren und Dienstleistungen der Wettbewerber Schutz begehrt. Darüber hinaus wird durch dieses Urteil klar gestellt, dass der Anmelder einer Marke dem Markenamt mitteilen sollte, ob er für alle oder nur für einzelne Oberbegriffe einer Klasse der Nizzaer Klassifikation Schutz begehrt.