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Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht - Anwalt Köln & Düsseldorf

Nicht nur große Konzerne, sondern zunehmend auch kleinere und mittelständische Unternehmen sehen sich mit wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert. Globalisierung, Digitalisierung sowie steigender Leistungs- und Wachstumsdruck verlangen von Unternehmen, höhere Risiken für wirtschaftlichen Erfolg einzugehen. Dabei werden die Grenzen dessen, was zulässig ist, überschritten und Wettbewerbsverstöße sind die Konsequenz, die auch das Medienrecht bzw. Presserecht tangieren. Ob aus Unwissenheit oder Kalkül – unlauteres Handeln bleibt selten unentdeckt. Über kurz oder lang werden Konkurrenten auf die Verstöße aufmerksam und ein Rechtsstreit ist in den meisten Fällen vorprogrammiert. 

Abmahnung im Wettbewerb

Die Abmahnung ist das probate Mittel, um den gegnerischen Wettbewerber auf sein unlauteres Handeln aufmerksam zu machen. Dabei ist es unerlässlich, sowohl den unlauteren Sachverhalt wiederzugeben, als auch den Wettbewerber auf die damit einhergehenden Folgen hinzuweisen. Kern der Abmahnung ist dabei die Unterlassungserklärung. Denn nur durch die Abgabe einer „ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung“ kann die begangene Rechtsverletzung und die damit einhergehende Wiederholungsgefahr für die Zukunft beseitigt werden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Unterlassungserklärung dem Unterlassungsgläubiger im Original und unterzeichnet zugeht. Denn bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um ein abstraktes Schuldversprechen, welches gem. § 870 BGB schriftlich zu erteilen ist. Eine elektronische Form ist explizit ausgeschlossen.

Der Unterlassungsgläubiger übersendet dem Unterlassungsschuldner in der Regel eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung und setzt dem Unterlassungsschuldner eine Frist, innerhalb der die Unterlassungserklärung rechtswirksam unterschrieben zurückzuschicken ist. Dabei ist zu beachten, dass zwar die Frist unbedingt eingehalten werden sollte, jedoch nicht zwingend die Unterlassungserklärung des Gläubigers zu verwenden ist. Vielmehr bietet es sich in einer Vielzahl der Fälle an, die Unterlassungserklärung dahingehend zu modifizieren, dass zwar auf der einen Seite die Wiederholungsgefahr für den Gläubiger ausgeschlossen werden kann, auf der anderen Seite diesem jedoch nicht mehr Rechte als unbedingt notwendig eingeräumt werden.

Vorgehen bei einer Abmahnung

Sollten Sie von einem Wettbewerber abgemahnt worden sein, ist es ratsam, schnell und strategisch durchdacht die richtigen Schritte einzuleiten. Denn kurz bemessene Fristen zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung dulden keinen Aufschub und erfordern entschlossenes Handeln. Schlimmstenfalls kann eine einstweilige Verfügung bereits erlassen worden sein und damit erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Ein gerichtliches Verfahren ist in diesem Fall zumeist unausweichlich.

Auch im umgekehrten Fall müssen die Interessen des Abmahnenden zielgerichtet verfolgt und durchgesetzt werden. Für eine schnelle und außergerichtliche Einigung empfiehlt es sich zunächst, den Wettbewerber abzumahnen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Rechtsverletzung selbst zu beseitigen.

Wenn auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgt

Antwortet der gegnerische Wettbewerber nicht oder nicht hinreichend auf die Abmahnung, so stehen dem Abmahnenden drei Möglichkeiten offen:

1) Einstweilige Verfügung

Der häufigste Weg ist dabei, bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Das Verfahren erfolgt in dringenden Fällen in der Regel ohne mündliche Verhandlung. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist zu beachten, dass das Gericht den Verfügungsbeschluss nicht von Amts wegen zustellt. Vielmehr erhält der Antragssteller den Beschluss der einstweiligen Verfügung. Diesen hat er dann am besten unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb eines Monats, an den Antragsgegner im Wege der Parteizustellung zuzustellen. Akzeptiert der Antragsgegner die einstweilige Verfügung, so gibt er eine Abschlusserklärung ab. In dieser teilt er dem Antragssteller mit, dass er die einstweilige Verfügung für eine endgültige Regelung betrachtet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass der Antragssteller ansonsten in der Sache ein Hauptsacheverfahren anstrengen kann, welches mit weiteren Kosten verbunden wäre.

Kommt der Antragsgegner (oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt) zu dem Entschluss, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen worden ist, so kann er gegen die einstweilige Verfügung einen Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird das Gericht einen zeitnahen mündlichen Verhandlungstermin anordnen. Soweit in diesem Termin dann kein Vergleich zustande kommt, ergeht anschließend ein Urteil.

2) Wettbewerbsklage

Der zweite Weg ist, statt des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, das Einreichen einer Wettbewerbsklage. Ein solcher Prozess dauert zwar wesentlich länger als ein einstweiliges Verfügungsverfahren, allerdings können hierbei gleich mehrere Ansprüche, wie z.B. Schadensersatz, direkt mit eingeklagt werden.

3) Anrufen einer Einigungsstelle

Der dritte Weg ist die Anrufung einer Einigungsstelle nach § 15 UWG, soweit die Gesetzgebung des entsprechenden Bundeslandes dies zulässt. Einigungsstellen für wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen sind die Industrie- und Handelskammern.

Anwalt im Wettbewerbsrecht hinzuziehen

Warum in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden sollte:

  • Der Rechtsanwalt prüft, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß überhaupt gegeben sind. Denn ohne sorgfältige rechtliche Prüfung, kann eine vorschnell ausgesprochene Abmahnung und Unterlassungserklärung zu einer gerichtlich negativen Feststellung führen.
  • Der mit der Angelegenheit beauftragte Anwalt überprüft die Abmahnung samt Unterlassungserklärung auf Plausibilität und Erfolgsaussichten.
  • Bei abzugebenden Unterlassungserklärungen ist der Anwalt in der Lage, das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme einzuschätzen.

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