Pflichtteilsberechnung

Pflichtteil berechnen

Bei der Berechnung des Pflichtteils entscheiden diverse Faktoren über die Höhe des Anteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhält. So wird der Wert durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers bestimmt. In der Regel gelten der Ehepartner, die Kinder, die Eltern (sofern keine Kinder oder Enkel vorhanden sind) sowie der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers als pflichtteilsberechtigt, wenn sie von einem bestehenden gesetzlichen Erbe ausgeschlossen wurden. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§§ 2303 BGB) und kann grundlegend mit folgender Formel berechnet werden:

Pflichtteilsquote = fiktiver gesetzlicher Erbteil / 2

Für den Erblasser ist es übrigens nicht möglich, dem Erben einen geringeren Erbteil als den des Pflichtteils zu hinterlassen. In einem solchen Fall kann der Erbe nämlich den Wert des fehlenden Teils von den Miterben einfordern (§ 2305 BGB).

Berechnung der Pflichtteilsquote für den Ehepartner

Da dem Ehepartner ein gesetzlicher Erbteil von 50% des Gesamtvermögens zusteht, beträgt der Pflichtteilsanspruch entsprechend der oben genannten Formel ein Viertel. Anders verhält es sich, wenn der Ehepartner nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt ist. Dann beträgt der gesetzliche Erbteil nur ein Viertel und der Pflichtteil folglich ein Achtel.

Berechnung der Pflichtteilsquote der Kinder

Der Erbteil des Ehepartners hat zudem direkten Einfluss auf den Erbteil der Kinder. Erst wenn der Erbteil des Partners bestimmt ist, kann auch der Erbteil der Kinder festgelegt werden. Dabei erben alle Kinder zu gleichen Teilen.

Beispiel:
Erbt der Ehepartner 50%, stehen den Kindern zusammen die anderen 50% zu, die untereinander aufgeteilt werden müssen. Aus diesen Anteilen ergibt sich wiederum der jeweilige Pflichtteil.

Wie sich der Nachlasswert errechnet

Ein weiterer entscheidender Faktor für die Berechnung des Pflichtteils ist neben der Pflichtteilsquote auch der sogenannte Reinnachlass. Der genaue Nachlasswert wird ausgehend vom Todestag des Erblassers berechnet und wird durch die „Aktiva“ und „Passiva“ beeinflusst. Die Aktiva sind das Vermögen und die Passiva die Schulden des Erblassers.

Entsprechend liegt es im Interesse der Erben die Aktiva und im Sinne der Pflichtteilsberechtigten die Passiva möglichst gering zu halten, um so die Höhe des Pflichtteilsanspruches zu beeinflussen. In beiden Fällen ist genau darauf zu achten, was als Aktiva und Passiva verstanden wird.

Zu den Aktiva zählen unter anderem Bargeld, Wertgegenstände wie Pkw, Grundstücke oder auch Steuerrückerstattungsansprüche. Nicht dazu zählen beispielsweise geleaste Gegenstände.

Die Passiva betreffen alle Schulden des Erblassers an seinem Todestag. Dazu zählen zum Beispiel Beerdigungskosten, Darlehen inklusive angefallener Zinsen oder auch Steuerschulden.

Dies sind jedoch nur einige wenige Beispiele für die Einstufung in Aktiva und Passiva. In der Regel gestaltet sich die Einstufung in diese beiden Kategorien sehr komplex und kann durchaus zu Streitigkeiten zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten führen. Unsere Anwälte helfen deshalb gerne bei der korrekten Einteilung in Aktiva und Passiva aller vermögensrechtlichen Positionen nach dem Ableben des Erblassers.

Aktuelles im Erbrecht

17.04.2023 -

Ist es eins, oder ist es keins? Zu den Anforderungen an ein sog. „Brieftestament“

Das OLG Saarbrücken entschied, dass ein Schreiben, in dem die notariell beurkundete Erbeinsetzung für das nächste Jahr angekündigt wird, den strengen… mehr...


10.03.2023 -

Wenn das Erbe nichts Gutes bringt...

Nicht immer ist das Erbe mit einem Geldsegen verbunden. Mit dem Todesfall treten die Erben auch in alle Pflichten des Erblassers ein. mehr...

Kategorien: Wissenswertes, Erbrecht

13.02.2023 -

Testament selbst schreiben? Das ist zu beachten!

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte, wenn Sie das Testament selbst erstellen. mehr...

Kategorien: Wissenswertes, Erbrecht