1. Zusammenfassung der Entscheidungsgründe
Im Folgenden möchten wir die wesentlichen Aussagen der Entscheidungsgründe des BAG vorstellen:
- Aus den nun veröffentlichen Entscheidungsgründen geht eindeutig hervor, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber bereits vor der Entscheidung vom 13.09.2022 bestand. Umso wichtiger ist nun, dass jedes Unternehmen spätestens jetzt ein Arbeitszeitsystem einführen sollte, welches den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
- Wichtig ist dabei, dass durch das BAG nicht zwingend die Verwendung eines elektronischen Zeiterfassungssystems vorgeschrieben wird. Möglich bleibt beispielsweise auch die Verwendung eines händischen Stundenzettels. Ebenfalls muss in einem Betrieb nicht ein einheitliches Zeiterfassungssystem verwendet werden.
- Arbeitgebern können die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit auch auf die Arbeitnehmer übertragen. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber dann aber auch kontrollieren, ob die Zeiterfassung durch die Belegschaft ordnungsgemäß erfolgt.
- Noch nicht zweifelsfrei geklärt ist die Frage, ob auch leitende Angestellte von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung erfasst werden. Überzeugend dürfte wohl sein, leitende Angestellte nicht unter die Pflicht zur Zeiterfassung zu fassen.
- Schließlich dürfte auch die sog. „Vertrauensarbeitszeit“ weiterhin zulässig sein. Jedoch gelten auch hier die entsprechenden Dokumentationspflichten der Arbeitszeit.
2. Praxisrelevanz
Auch wenn bisher bei Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung keine direkten Strafen oder Ordnungsgelder drohen, dürfte es für Arbeitgeber ratsam sein, sich bereits jetzt um die Einführung und Durchführung eines Arbeitszeiterfassungssystems zu kümmern. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber in naher Zukunft entsprechende Regelungen – mit Sanktionsmöglichkeiten – schaffen wird.
Fazit:
Auch wenn durch die Entscheidungsgründe noch nicht alle offenen Fragen geklärt wurden, sollten Arbeitgeber nun umgehend tätig werden und das Thema Arbeitszeiterfassung in den Betrieben angehen. Die weiteren Entwicklungen – insbesondere die weitere gesetzgeberische Ausgestaltung durch die Bundesregierung – bleibt abzuwarten.
Anwaltliche Beratung durch das Team von KBM Legal
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