Deutschland ächzt unter sommerlicher Hitze. Doch selbst bei hohen Temperaturen wie sie aktuell herrschen haben Arbeitnehmer kein Recht darauf ihre Arbeit niederzulegen. Denn anders als in der Schule gibt es im Arbeitsrecht bzw. für Arbeitnehmer kein Hitzefrei.
„Während in Schulen die Freistellung der Schüler vom Unterricht ab bestimmten Temperaturen in Betracht gezogen werden muss, gibt es solche speziellen Grenzwerte für Arbeitnehmer nicht“, so Rechtsanwältin Monika Korb von KBM Legal. „Allerdings müssen Arbeitnehmer auch nicht ihre Gesundheit aufs Spiel setzen, wenn unerträgliche Hitze am Arbeitsplatz herrscht.“
So obliegt dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Kommt er dieser nicht nach und ist aufgrund hoher Temperaturen eine ordnungsgemäße Arbeit nicht mehr möglich, ist eine Arbeitsverweigerung seitens des Arbeitnehmers zulässig. Wie der Arbeitsplatz beschaffen sein muss, regelt die Arbeitsstättenverordnung nach Anhang zu § 3 Ziffer 3.5.
Demnach hat der Arbeitgeber – je nach Temperatur bzw. Branche sowie der zu verrichtenden Tätigkeit – passende Abhilfe zu schaffen: zum Beispiel Pausen gewähren, Klimageräte aufstellen, Trinkwasser anbieten oder die Arbeitszeiten verlegen.
„Auch die Lockerung des Dresscodes kann ein adäquates Mittel gegen die Hitze sein. Für die Änderung der Kleiderordnung gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch. Sie muss je nach Beruf und Position angemessen sein, sprich nicht zu aufreizend sein. In einigen Branchen ist die Kleiderordnung zudem festgelegt und kann nicht ohne Weiteres verändert werden, wie beispielsweise in Krankenhäusern“, erklärt Rechtsanwältin Korb.