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Rückforderungen in Milliardenhöhe: Bearbeitungsgebühren bei Konsumkrediten sind unzulässig

 

Köln, 30. Oktober 2014: Kreditinstitute müssen ab sofort mit Rückzahlungen an ihre Kunden in Milliardenhöhe rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst über den Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelten in  Verbraucherkreditverträgen entschieden. In seinem Entscheid stellt der BGH klar, dass die von Banken verlangten Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig sind und Kunden diese Gebühren zurückfordern können.

Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen gelten die Rückforderungsansprüche laut dem jüngsten und abschließenden Urteil des Bundesgerichtshofs nicht nur für Verträge über Verbraucherkredite der letzten drei Jahre, sondern rückwirkend für zehn Jahre. Die Rückforderungsansprüche gelten damit erst dann als verjährt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen stehen, die vor dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen wurden.

„Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Kunden durch die zusätzliche Gebühr unangemessen benachteiligt werden. Die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre erfolgte deshalb, weil den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage erst mit den Urteilen im Jahr 2011 zumutbar war“, erläutert William Bauer, Rechtsanwalt der Kanzlei KBM Legal, den BGH-Entscheid.

Allerdings gelten die Rückforderungsansprüche unter Umständen nicht für jede Art von Darlehensvertrag. So ist bislang noch unklar, ob das Urteil auf Baudarlehen vollständig Anwendung findet.

Betroffene Darlehensnehmer haben bis Ende des Jahres Zeit, die entsprechenden Bearbeitungsentgelte von ihrer Bank einzufordern. Betroffene können demnach ihre Bank zur Rückforderung schriftlich auffordern. Entscheidend ist die Ermittlung der Höhe der Bearbeitungsgebühren, die zurückgefordert werden kann. „Dieser Betrag ist in der Regel in den vorvertraglichen Informationen des Kreditvertrags dokumentiert. Alternativ kann der Kreditnehmer eine Abschrift des Vertrags von seiner Bank verlangen, aus der die entsprechende Summe hervorgeht“, empfiehlt Rechtsanwalt Bauer.