Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.01.2014, Az.: 15 TaBV 100/13
Zuvor: Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 21.08.2013, Az.: 4 BV 41/13
Ausgangslage
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, in dem ein Betriebsrat besteht. Das betroffene Mitglied des Betriebsrates war für eine Gewerkschaft als Referent für Seminare tätig und daher an mehreren Tagen nicht im Krankenhaus anwesend. Die Arbeitgeberin versagte dem Betriebsratsmitglied den beantragten Sonderurlaub und mahnte das Betriebsratsmitglied mehrfach ab, als dieser nicht im Betrieb erschien.
Als das Betriebsratsmitglied in der Zeit vom 18.03.2013 bis zum 22.03.2013 erneut dem Krankenhaus fern blieb, um für eine Gewerkschaft zu referieren, beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung.
Die Arbeitgeberin beantragte darauf hin - erfolglos - beim zuständigen Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung zu ersetzen und das Mitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Auch die gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht gegeben sei.
Das Betriebsratsmitglied arbeitete zunächst regulär 38,5 Stunden in der Woche bevor es die Arbeitszeit auf 31 Wochenstunden reduzierte. Aufgrund einer Arbeitszeitenregelung aus dem Jahre 2001 soll das Betriebsratsmitglied verpflichtet sein, täglich 7,5 Stunden innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeiten anwesend zu sein. Die damit über die 31 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit sollte, so die Arbeitgeberin, innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden. Das Gericht sieht aufgrund dieser Arbeitszeitregelung keinen Arbeitszeitverstoß an. Denn auf dieser Grundlage war es dem Betriebsratsmitglied gestattet auch teilweise Seminartätigkeiten nachzugehen. Selbst wenn der Ausgleichszeitraum geringfügig im Einzelfall überschritten wurde, sieht das Landesarbeitsgericht hierin keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Die Regelung zum Ausgleich der Arbeitszeit sei eine so genannte „Soll-Vorschrift“. Auch sieht das Gericht keine Gründe, das Mitglied aus dem Betriebsrat auszuschließen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Kommentar
Betriebsratsmitglieder können regelmäßig nicht ordentlich gekündigt werden. Um eine außerordentliche, sprich fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen, bedarf es eines Kündigungsgrundes aufgrund dessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Hieran sind, wie das Landesarbeitsgericht deutlich macht, hohe Anforderungen zu stellen.