Vor einigen Jahren hat Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eingeführt, um Straftaten und Hassrede im Internet entgegenzuwirken. Trotz dieser Maßnahme blieben Hass und Hetze jedoch vielfach ohne Konsequenzen. Der Digital Service Act (DSA) und das Gesetz gegen Digitale Gewalt lösen jetzt das NetzDG ab.
Zwei neue Gesetze für dieselbe Materie?
Das Gesetz gegen Digitale Gewalt ist eine Ergänzung und ist neben dem DSA anwendbar.
Das „alte“ NetzDG hatte allerdings noch eine Verpflichtung von Anbietern zur Löschung offensichtlich rechtswidriger Inhalte innerhalb von 24 Stunden vorgesehen. Die zwei neuen Gesetzesregelung enthalten aber keine ausdrückliche Löschverpflichtung mehr, vielmehr ist der Anbieter nunmehr dazu verpflichtet „zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv über die gemeldete Information“ zu entscheiden.
Insgesamt hat der DSA jedoch einen deutlich größeren Geltungsbereich. Gemäß Artikel 2 Abs.1 gilt die Verordnung für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsorts des Anbieters der Vermittlungsdienste.
Was versteht man unter Vermittlungsdiensten?
Unter Vermittlungsdienste versteht man beispielsweise Internetanbieter, Domänennamen-Registrierstellen, Hosting-Dienste wie Cloud- und Webhosting-Dienste, Online-Marktplätze, App-Stores oder Social-Media-Plattformen.
Empfindliche Strafen bei Verstößen
Sehr große online Plattformen und Suchmaschinen sind besonderen Vorschriften unterworfen, sie bergen besondere Risiken für die Verbreitung illegaler Inhalte und für Schäden der Gesellschaft. Für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen gelten besondere Vorschriften, weil diese besonderen Risiken für die Verbreitung illegaler Inhalte und für Schäden in der Gesellschaft bergen. Sehr groß im Sinne der Verordnung bedeutete eine durchschnittliche monatliche Zahl von mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern in der Union. Verstoßen diese gegen die Verordnung so kann dies empfindliche Geldbußen in Höhe von 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bedeuten.
Herausgabe von Nutzerdaten?
Das Gesetz gegen Digitale Gewalt sieht ferner die Herausgabe von Nutzungsdaten vor, so sollen künftig Netzbetreiber unteranderem verpflichtet werden können, Betroffenen von Hass im Netz neben Namen und E-Mail-Adresse auch die IP-Adresse mitzuteilen, über die die Rechtsverletzung erfolgt ist.
Accountsperrung
Im Falle von schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen soll es sogar ein Anspruch auf Accountsperrungen geben. Damit hofft der Gesetzgeber ein effektives Mittel gegen Wiederholungtäter in der Hand zu haben. Wegen befürchteter Einschränkungen der Meinungsfreiheit kommt eine Accountsperre aber nur nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Sie ist somit das letzte mögliche Mittel, um schwerwiegende Beeinträchtigungen zu verhindern.
Weitere Hilfestellung
Außerdem soll die Zustellung von Beschwerden erleichtert werden, die Vermittlungsdienste sind nämlich nun mehr verpflichtet, einen Ansprechpartner in Deutschland zu benennen, an den Beschwerden zugestellt werden können. Diese Zustellung an den Ansprechpartner ermöglicht dann den Nachweis, dass der Vermittlungsdienst von beleidigenden oder bedrohenden Inhalten in Kenntnis gesetzt wurde. Löscht er diese nach eingegangener Beschwerde nicht, kann er somit haftbar gemacht werden.
Im Ergebnis kann man daher von einem Fortschritt sprechen. Die nächsten Jahre werden jedoch im Praxistest zeigen, ob tatsächlich die Bekämpfung von Hass im Netz zurückgedrängt werden kann.