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Abmahnwelle wegen Google Fonts

Seit einigen Monaten werden zahlreiche Website-Betreiber unabhängig voneinander wegen eines Datenschutzverstoßes abgemahnt. Ggf. liegt sogar ein Rechtsmissbrauch in dem Verhalten der Abmahnenden vor.

Inhalt der Abmahnung ist ein angeblicher DSGVO-Verstoß durch die datenschutzwidrige Einbindung von Google Fonts auf der unternehmenseigenen Website. Die Abmahnungen erfolgen auffällig häufig in im Grunde immer gleichlautenden Schreiben durch den Berliner Rechtsanwalt Kilian Lenard im Namen seines Mandanten, Martin Ismail. Gemäß dem Abmahnschreiben von Rechtsanwalt Lenard sei Herr Ismail Teil der sogenannten „Interessengemeinschaft Datenschutz“. Ziel dieser Interessengemeinschaft sei die Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg. 

In den Abmahnschreiben wird beanstandet, dass das angeschriebene Unternehmen auf seiner Website sogenannte Google Fonts verwendet. Webfonts (dazu zählen z.B. auch Google Fonts) sind Schriftarten, die auf Websites eingebunden werden und im Gegensatz zu normalen Schriftarten auf den Servern der jeweiligen Anbieter gespeichert werden. Die serverbasierte Verwendung von Google Fonts erweist sich insoweit als problematisch. Denn zum Zwecke des Websiteaufrufs werden die Daten der Website-Besucher an die Google-Server in den USA weitergeleitet, ohne dass bereits eine Einwilligung des Nutzers vorliegt. 

Rechtsanwalt Lenard beruft sich vor diesem Hintergrund auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seines Mandanten (§ 823 Abs. 1 BGB).  Weiter führt Rechtsanwalt Lenard zwar an, dass seiner Partei ein Unterlassungsanspruch zustehe. Gegen eine einmalige Zahlung in Höhe von 170 Euro sei man jedoch bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen und keine weiteren Schritte einzuleiten. 

Ggf. ist die Abmahnung aber rechtsmissbräuchlich, da sich die Hinweise verdichten, dass es sich um einen automatisierten Vorgang zur Erlangung der Daten handelt, um anschließend eine Abmahnung auszusprechen, welche letztlich nur auf einen Schadensersatz abzielt. Wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, ist aber jeweils für den Einzelfall und im Rahmen einer Gesamtabwägung festzustellen.
Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn das Ziel der Abmahnung sachfremd ist oder der Verstoß für den Abmahndenden eine nur geringfügige Bedeutung hat.

 

Unsere Empfehlung:

Wir raten Ihnen sowohl von einer voreiligen Zahlung als auch von einem Ignorieren einer solchen Abmahnung ab. Das Ignorieren könnte – jedenfalls, sofern in dem Schreiben weitere Ansprüche, wie etwa ein Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden – zu einem (weiteren) Verstoß gegen die DSGVO führen. Vielmehr empfehlen wir bei Erhalt eines solchen Schreibens eine umgehende Überprüfung durch einen im Datenschutzrecht bewanderten Rechtsanwalt. Darüber hinaus regen wir an sicherzustellen, dass die Einbindung der Fonts lokal und nicht über den Server erfolgt. In diesem Fall kommt es zu keiner Serverübertragung personenbezogener Daten an Google. 

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten und möchten Sie sich zur Wehr setzen? Oder möchten Sie eine potentielle Betroffenheit Ihrer Website überprüfen lassen? Wir von KBM Legal Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter.