Please select a page template in page properties.

Neue Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung durch das Bundesarbeitsgericht?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam in seinem Beschluss vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) zu einer in der Öffentlichkeit viel beachteten Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung. Dies führte in der Folge sowohl bei Arbeitnehmern, Betriebsräten als auch bei Arbeitgebern zu erheblichen Unsicherheiten, wie mit der Entscheidung des BAG umgegangen werden soll.

1.    Kerninhalt der Entscheidung

Nach der Entscheidung des BAG muss in Deutschland die gesamte Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgezeichnet werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter Heranziehung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, „ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“. Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung, da bisher nur eine Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden und Sonntagsarbeit angenommen wurde. 

2.    Auswirkungen für Betriebsräte

Die Entscheidung des BAG ist auch aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Dem Beschluss lag grundsätzlich die Frage zu Grunde, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung einer (elektronischen) Arbeitszeiterfassung zusteht. Das BAG verneinte dies und widersprach damit dem Landesarbeitsgericht Hamm als Vorinstanz. Durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG existiere bereits eine gesetzliche Regelung, die der Annahme eines Initiativ- oder gar eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates entgegenstehe. 

3.    Praxisrelevanz

Für die arbeitsrechtliche Praxis wird die Entscheidung des BAG weitreichende Folgen haben. Noch ist nicht absehbar, welche genauen Vorgaben die Rechtsprechung und der Gesetzgeber in der Zukunft an die Arbeitszeiterfassung stellen werden. Eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes ist zu erwarten und durch die Entscheidung des BAG wohl zeitlich näher gerückt. Die Entwicklungen bleiben hier abzuwarten. Insbesondere ist noch offen, in welchem Umfang das Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit noch möglich sein wird. 

Fazit:

Bisher existiert zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nur eine Pressemitteilung. Die Urteilsgründe liegen bisher nicht vor. Daraus werden sich genauere Vorgaben ergeben, die dann in die arbeitsrechtliche Beratung einfließen werden. Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales FAQs zu der Entscheidung veröffentlicht. Diese finden Sie hier. 

Auch ohne die Entscheidungsgründe des BAG ist aber bereits jetzt absehbar, dass die thematisierte Entscheidung eine höhere Kontrolle der Arbeitnehmer zur Folge haben wird. 

Anwaltliche Beratung durch das Team von KBM Legal

Bei Fragen zur Arbeitszeiterfassung oder zu weiteren Problemstellungen im Bereich des Arbeitsrechts stehen Ihnen die Anwälte von KBM Legal selbstverständlich gerne zur Verfügung.