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Unberechtigt abgemahnt?

Gesetzesänderungen im UWG durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“

Das neue UWG

Seit dem 02.12.2020 ist es in Kraft: Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“. Durch die hierdurch eingetretenen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll insbesondere Abmahnmissbrauch erschwert werden. Dies verdeutlicht sich anhand der folgenden gesetzlichen Neuregelungen:

Der neue § 13 Abs. 4 UWG schließt einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten für Mitbewerber zum einen bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien aus. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen Impressum-Angaben, Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht und im Fernabsatz. Zum anderen kann der Abmahnende seine Abmahnkosten auch für DSGVO-Verstöße gegenüber Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern aufgrund dieser Neuregelung nicht mehr ersetzt verlangen. 

Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte im Rahmen der Regelung des § 13 Abs. 5 S. 1 UWG Ersatz die für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, also vom Abmahnenden diejenigen Anwaltskosten erstattet verlangen, welche er zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung verauslagt hat.

Mit einer Abmahnung fordert der Abmahnende einen Verletzer grundsätzlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Verletzer erfüllt diese Forderung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen.

Auch hinsichtlich dieser Vertragsstrafe regelt der Gesetzgeber in § 13a Abs. 2 UWG nunmehr, dass bei Verstößen von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet und für DSGVO-Verstöße vom Abmahnenden keine Vertragsstrafe mehr gefordert werden kann, soweit der Verletzer in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Hierdurch werden kleinere Unternehmen geschützt.

Vertragsstrafen, welche bereits in unangemessen hoher Höhe versprochen wurden, können nach der Regelung des § 13a Abs. 4 und 5 UWG auf eine angemessene Höhe reduziert werden.

Zugleich führt die neue Vorschrift des § 8c UWG bestimmte Regelbeispiele auf, nach denen im Zweifel von einer missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen des Mitbewerbers auszugehen ist. Inhaltlich soll u.a. Massenabmahnungen vorgebeugt werden, da im Zweifel dann von einer Missbräuchlichkeit auszugehen ist, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen wegen der gleichen Rechtsvorschriften geltend macht, wenn diese Abmahntätigkeit außer Verhältnis zum Umfang seiner eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn davon auszugehen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens nicht selbst trägt.

Eine weitere wichtige Änderung ist die Abschaffung des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ für Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder Telemedien. Hierdurch ist der Abmahnende gehalten, den Verletzer am Orte seines Sitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen anstatt wie zuvor bei Internetdelikten praktisch bundesweit.

Fazit:

Durch die Neuregelungen bieten sich diverse Abwehrmöglichkeiten für unberechtigt abgemahnte Mitbewerber. Gleichsam gibt es durch die Gesetzesänderungen wichtige Besonderheiten, die abmahnende Mitbewerber beachten sollten, um nicht Gefahr zu laufen, selbst wegen einer unberechtigten Abmahnung in Anspruch genommen zu werden.

Möchten Sie sich gegen unlauteres Verhalten Ihrer Mitbewerber zur Wehr setzen? Oder wurden Sie von einem Mitbewerber abgemahnt und möchten kompetente Beratung hinsichtlich einer möglichen Missbräuchlichkeit der Abmahnung in Anspruch nehmen und Ihre Erfolgsaussichten einer Abwehr der Ansprüche prüfen lassen? Gerne helfen wir Ihnen von KBM Legal Rechtsanwälte weiter.