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Corona-Notbremse – Homeoffice-Pflicht auch für Arbeitnehmer

Wie weit reicht die Pflicht zum Homeoffice?

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung 

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung regelte bislang, dass Arbeitgeber überall dort Home-office ermöglichen mussten, wo es möglich war. Nunmehr besteht zudem für Arbeitnehmer die grundsätzliche Pflicht, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen.

Hintergrund:

Nach den bislang geltenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung mussten Arbeitgeber den Beschäftigten – soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen - im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen. 

Nun wurden die Regelungen zum Homeoffice aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ge-strichen und in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Am 21. April 2021 hat der Deutsche Bundestag das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von internationaler Tragweite verabschiedet. Bereits am darauffolgenden Tag billigte der Bundesrat die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, sodass die Regelungen am 23. April 2021 in Kraft treten. 

Unter § 28b Absatz 7 Infektionsschutzgesetz heißt es nunmehr wie folgt: 
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. […]“

Pflicht für den Arbeitgeber

Folglich besteht weiterhin die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern überall dort Homeoffice zu ermöglichen, wo dies möglich ist. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn zwingende betriebsbedingte Gründen entgegenstehen. Dies kann nach Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten (z.B. mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeit wie der Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post). Lediglich bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrundes können dagegen in der Regel technische oder organisatorische Gründe (z.B. Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung) angeführt werden. 


Pflicht für den Arbeitnehmer

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sah bislang lediglich eine Verpflichtung für die Arbeitgeber vor. Eine entsprechende Verpflichtung der Arbeitnehmer dieses Angebot anzunehmen, bestand bislang nicht. Dies hat sich durch die Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz geändert. Ab sofort besteht für die Arbeitnehmer die Pflicht, das Homeoffice-Angebot der Arbeitgeber anzunehmen. 

Es ist jedoch zu beachten, dass das Arbeiten von zu Hause aus weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft ist. Um unter anderem auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten zu berücksichtigen, besteht eine Verpflichtung der Arbeitnehmer nur dann, wenn seitens der Beschäftigten keine Gründe entgegenstehen. 

Auffallend ist hierbei bereits der Wortlaut der neuen gesetzlichen Reglung. Haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice immer dann anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbe-dingten Gründe entgegenstehen, ist es für die Beschäftigten ausreichend, wenn lediglich Gründe entgegenstehen. Mögliche Gründe können mithin räumliche Enge, kein geeigneter Bildschirmar-beitsplatz oder Störungen durch Dritte sein.


Erweiterung der betrieblichen Testangebote

Zur Stärkung der Sicherheit am Arbeitsplatz wurden zudem die Regelungen zum betrieblichen In-fektionsschutz um weitere betriebliche Testangebote ergänzt. Mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bislang mindestens einmal pro Woche einen Test anbieten, sind Arbeitgeber mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nunmehr verpflichtet, in ih-ren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten. 

Anwaltliche Beratung durch das Team KBM Legal

Bei Fragen rund um das Thema Homeoffice, sowie natürlich auch bei anderen arbeitsrechtlichen Fragen beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Köln und Düsseldorf.